Hallo zusammen,
ich bin neu im Thema Strafrecht und habe zum oben genannten Thema nichts gefunden. (Vielleicht, weil es eigentlich klar ist?!)
Der Pflichtverteidiger macht die Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG aus einem Wert bis zu 8.000,00 € geltend, obwohl im Protokoll der Hauptverhandlung steht, dass von der Einziehung des Erlangten gem. § 421 StPO abgesehen wird und sich der Wert nicht mehr feststellen lässt.
Absetzen, oder?