Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG bei § 421 StPO (Absehen vom Einziehen des Erlangten)

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu im Thema Strafrecht und habe zum oben genannten Thema nichts gefunden. (Vielleicht, weil es eigentlich klar ist?!)

    Der Pflichtverteidiger macht die Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG aus einem Wert bis zu 8.000,00 € geltend, obwohl im Protokoll der Hauptverhandlung steht, dass von der Einziehung des Erlangten gem. § 421 StPO abgesehen wird und sich der Wert nicht mehr feststellen lässt.

    Absetzen, oder?

  • Woher hat er denn die 8.000 €? Was stand in der Anklageschrift?

    Grds muss die Einziehung ja erstmal Thema gewesen sein, sonst käme das Gericht nicht zur Entscheidung nach §421 StPO. Heißt, auch der PV hat sich damit beschäftigt. Heißt, Gebühr wäre entstanden. Wenn natürlich abgesehen wird, weil sich der Wert nicht feststellen lässt (das schreibst Du nicht so eindeutig), kommt man an der Stelle nicht weiter.

  • In der Anklageschrift stand, dass ein Sachschaden von etwa 8.000 € entstanden ist. Daher dachte ich, dass der PV diesen Wert zugrunde gelegt hat.

    Stimmt, die Einziehung war Thema. Dahingehend, dass der Wert des Erlangten nicht mehr feststellbar ist und somit von der Einziehung abgesehen wird.

    Also nach welchem Wert kann er die Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG verlangen?

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