Hallo liebes Forum,
in einem FH-Verfahren ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ergangen. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein, das AG hat nicht abgeholfen und das OLG hat die Beschwerde im November 2022 kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Nun bekomme ich die Akte vorgelegt, weil die Antragsgegnerin jetzt, im Februar 2023, VKH beantragt bzw. einfach eine teilweise ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne jegliche Belege eingereicht hat.
Wie ist das zu behandeln? Das Verfahren ist ja schon längst abgeschlossen, Einwendungen können nicht mehr erhoben werden. Mir ist bekannt, dass dem Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren grundsätzlich VKH bewilligt und ein RA beigeordnet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2007 - 2 WF 111/07), aber m.E. macht das nur vor dem ergangenen Festsetzungsbeschluss Sinn. Vielleicht ist hier auch die rückwirkende Bewilligung von VKH gewollt, aber es fehlt ja eindeutig an den Erfolgsaussichten, oder? Und müsste VKH dann nicht beim Beschwerdegericht beantragt werden?
Ich würde mich sehr über ein paar Denkanstöße freuen.
Liebe Grüße