Besprechungspflicht Jahresbericht / Abschlussbericht

  • Moin,

    gem. § 1863 BGB Abs. 3 sollen nun Jahresbericht mit der betreuten Person besprochen werden

    "Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen...."

    Soweit, so gut.

    Aber wie sieht es mit Abschlussberichten aus bei Beendigung der Betreuung bzw. Betreuerwechsel?

    in Abs.4 steht darüber nichts.

    "Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten."

    Bei Betreuerwechsel wäre dies ja eh doppelt gemoppelt da der neue Betreuer ein "Startgespräch" führen muss und darüber dem Gericht berichten soll.

    Ich halte also die Notwendigkeit des Besprechens des Abschlussberichtes für gesetzlich nicht vorgegeben. Sehe ich das falsch?

  • Hallo,

    das sehe ich auch so. Eine Vorschrift gibt es nicht. Ich glaube auch nicht, dass hier § 1863 Abs. 3 analog angewandt werden sollte;

    in den meisten erübrigt sich dies ja ohnehin, da die Betreuung (zumindest bei uns) in den meisten Fällen mit Tod oder eben mit Betreuerwechsel endet.

    Für die Fälle der Aufhebung, muss der ehemalige Betreuer die Unterlagen ohnehin herausgeben, ein zusätliches Gespräch über den Schlussbericht halte ich deswegen nicht unbedingt für erforderlich.

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