Hallo,
ich habe folgende Konstellation:
Schuldner hat insgesamt fünf Pfändungen auf dem Konto, eine davon eine fremde Behörde.
Es liegen auch Pfändungen beim Arbeitgeber vor.
Das Jugendamt pfändet wegen Unterhalt sowohl beim Arbeitsgeber, als auch bei der Bank, sodass hier jeweils Festsetzung nach § 850d ZPO erfolgt ist.
Die Pfändung hat sowohl beim Arbeitgeber, als auch bei der Bank nicht den 1. Rang, sodass nur der bevorrechtigte Betrag an diese fließt, bzw. fließen sollte.
Der Arbeitgeber berechnet, soweit ich das nunmehr beurteilen kann, den Betrag nicht richtig.
In der Vergangenheit ist für die Unterhaltspfändung ein Quellenpfändungsbeschluss gemacht worden:
Das unpfändbare Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO ist höher gewesen als der Freibetrag auf dem P Konto.
Für die weiteren nicht 850d ZPO Pfändungsgläubiger, die aber der Unterhaltspfändung vorgehen, liegt der Bank die P Konto Bescheinigung vor.
Soweit alles verzwickt genug:
Nun kommt der Schuldner und teilt mit, dass ein Kind nunmehr in seinem Haushalt aufgenommen wurde.
-> Also müsste auf jeden Fall der nach 850d ZPO festgesetzte Betrag erhöht/geändert werden.
Daneben erhält der Schuldner nun Unterhaltsvorschuss auf sein P Konto und möchte dieses inkl. einer auf dem Konto eingegangenen Nachzahlung von Unterhaltsvorschuss freigegeben haben.
Er möchte entsprechenden Antrag zu Protokoll erklären.
Wie ich diese Gesamtsituation löse ist mir noch nicht ganz klar.
An und für sich dürfte doch die Unterhaltsvorschussleistung nicht prinzipiell unpfändbar sein oder sehe ich das falsch?
Also kann ich diese ja nicht zusätzlich zum unpfändbaren Arbeitseinkommen gemäß Quellenpfändung frei geben.
Hat hier jemand vielleicht eine erhellende Idee?