Zusammentreffen Unterhaltspfändung + Quellenpfändung + ,,normale'' Gläubiger

  • Hallo,

    ich habe folgende Konstellation:

    Schuldner hat insgesamt fünf Pfändungen auf dem Konto, eine davon eine fremde Behörde.

    Es liegen auch Pfändungen beim Arbeitgeber vor.

    Das Jugendamt pfändet wegen Unterhalt sowohl beim Arbeitsgeber, als auch bei der Bank, sodass hier jeweils Festsetzung nach § 850d ZPO erfolgt ist.

    Die Pfändung hat sowohl beim Arbeitgeber, als auch bei der Bank nicht den 1. Rang, sodass nur der bevorrechtigte Betrag an diese fließt, bzw. fließen sollte.

    Der Arbeitgeber berechnet, soweit ich das nunmehr beurteilen kann, den Betrag nicht richtig.

    In der Vergangenheit ist für die Unterhaltspfändung ein Quellenpfändungsbeschluss gemacht worden:

    Das unpfändbare Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO ist höher gewesen als der Freibetrag auf dem P Konto.

    Für die weiteren nicht 850d ZPO Pfändungsgläubiger, die aber der Unterhaltspfändung vorgehen, liegt der Bank die P Konto Bescheinigung vor.

    Soweit alles verzwickt genug:

    Nun kommt der Schuldner und teilt mit, dass ein Kind nunmehr in seinem Haushalt aufgenommen wurde.

    -> Also müsste auf jeden Fall der nach 850d ZPO festgesetzte Betrag erhöht/geändert werden.

    Daneben erhält der Schuldner nun Unterhaltsvorschuss auf sein P Konto und möchte dieses inkl. einer auf dem Konto eingegangenen Nachzahlung von Unterhaltsvorschuss freigegeben haben.

    Er möchte entsprechenden Antrag zu Protokoll erklären.

    Wie ich diese Gesamtsituation löse ist mir noch nicht ganz klar. :aufgeb::gruebel:

    An und für sich dürfte doch die Unterhaltsvorschussleistung nicht prinzipiell unpfändbar sein oder sehe ich das falsch?

    Also kann ich diese ja nicht zusätzlich zum unpfändbaren Arbeitseinkommen gemäß Quellenpfändung frei geben.

    Hat hier jemand vielleicht eine erhellende Idee?

  • Wenn die Freibeträge aus Selbstbehalt und Anteile des Nettomehrbetrages bestehen, führt dies i.d.R. immer dazu, das der Freibetrag des Kontos geringer wäre, als der des Arbeitseinkommens (was im Ergebnis nicht sein dürfte).

    Beispiel:

    Freibetrag § 850d ZPO: 1000 € zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrages

    Freibetrag § 906 Abs. 1 ZPO: 1000 € zzgl. 1/2 des "Nettomehrbetrages"

    Einkommen Schuldner: 3000 €

    Arbeitgeber überweist dem Schuldner 2.000 € aufs Konto

    Bank gibt dem Schuldner aufgrund der Bestimmungen des Freibetrages nach § 906 Abs. 1 ZPO nur 1.500 € frei.

    Das lässt sich tatsächlich nur so lösen, dass der Freibetrag des Kontos auf die Summe der Gutschriften des Arbeitseinkommens festgesetzt wird, mindestens 1000 € zzgl. 1/2 des "Nettomehrbetrages".

    Der Unterhaltsvorschuss steht nicht dem Schuldner, sondern einem Kind zu. Der BGH hat unter VII ZB 31/05 die Möglichkeit zur Freigabe der Leistung eröffnet. Die Entscheidung stammt zwar aus der Prä-P-Konto-Zeit, die rechtliche Würdigung lässt sich aber m.E. auf des P-Konto und der darauf folgenden Erhöhung des Freibetrages um die Unterhaltsvorschussleistung übertragen.

    Bei den normalen Gl. wäre zu prüfen, ob die die Bescheinigung der Unterhaltspflichten etwas zu veranlassen ist, oder der Freibetrag nicht reicht. Falls erforderlich wäre dort nur hinsichtlich der Unterhaltsvorschussleistungen zu entscheiden.

  • Bei den normalen Gl. wäre zu prüfen, ob die die Bescheinigung der Unterhaltspflichten etwas zu veranlassen ist, oder der Freibetrag nicht reicht. Falls erforderlich wäre dort nur hinsichtlich der Unterhaltsvorschussleistungen zu entscheiden.

    Der Schuldner hatte hier auch einmal Quellenpfändungbeschluss für die ,,normalen'' Gläubiger beantragt, da er aber durch Bescheinigung schon mehr zur Verfügung hatte, hatte ich dies damals abgelehnt, mangels Rechtschutzbedürfnis.

    Dort schau ich mir jetzt dann an, ob das jetzt mit dem Unterhaltsvorschuss noch passt.

    Ich werde auch den Anteil am Mehrbetrag verändern müssen durch den Zuzug des weiteren Kindes in den Haushalt.

    Beim Unterhaltsvorschuss stört mich etwas, dass man dem Schuldner ja schon einen Betrag für die Unterhaltspflicht beim Arbeitseinkommen berücksichtigt.

    Aber die Lösung, dass man den Unterhlatsvorschuss zusätzlich frei gibt, macht das ganze leichter!

    Vielen Dank!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!