Verjährung von a + b Strafen (§79 Abs. 5 StGB)

  • Hallo zusammen,

    irgendwie stehe ich seit ein paar Tagen auf dem Schlauch und bräuchte mal eure Hilfe.

    Ich habe eine a) + b) Strafe, rechtskräftig seit 12.12.2013.

    Die a) Strafe ist eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, zunächst ausgesetzt zur Bewährung und dann am 14.02.2017 erlassen.

    Die b) Strafe ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

    Stundungen waren hier vom 08.04.2014 bis 11.07.2014, 08.09.2014 bis 10.04.2015, 09.06.2015 bis 11.01.2016,30.03.2016 bis 29.05.2018, 25.06.2018 bis 27.08.2019, 18.09.2019 bis bis heute

    ( Stand Verjährungsberechnung bis heute : 03.05.27)

    Jetzt habe ich mich aber gefragt, wenn ich die ganzen Ruhentatbestände nicht so hätte, sondern zum Beispiel nur 1 Jahr Ruhentatbestände gehabt hätte. Wie hätte die Berechnung im Hinblick auf § 79 Abs. 5 StGB erfolgen müssen.

    Die Freiheitsstrafe hätte ja grds. ein Verjährungseintritt von 10 Jahren zzgl. Ruhen innerhalb der Bewährungszeit. Aber jetzt wurde diese ja schon erlassen :?: Kann das noch Berücksichtigung finden? Müsste ich auch diesen Zeitraum dann noch berücksichtigen, obwohl die Sache bereits erlassen wurde.

    Die Entscheidung OLG Hamburg, Beschl. v. 01.11.2010 - 2 Ws 53/10 und 2 Ws 54/10 habe ich gefunden, allerdings verstehe ich jetzt gar nichts mehr :D :?:

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    LG

  • Laeuft 28. April 2023 um 10:36

    Hat den Titel des Themas von „§79 Abs. 5 StGB“ zu „Verjährung von a + b Strafen (§79 Abs. 5 StGB)“ geändert.

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