In folgendem Fall möchte ich mir gern Meinungen zur zutreffenden Erbfolge bzw. dem eventuellen Erfordernis eines Erbscheins einholen.
Mir liegen vor:
1. Erbvertrag von vor ca. 15 Jahren
"hatten uns haben 5 gemeinsame und keine weiteren Kinder"
gegenseitige Einsetzung der Eheleute zu Alleinerben; Erbe des Letztversterbenden ist unser Sohn R.; außerdem Anordnung von Vermächtnissen zu Gunsten anderer Kinder
Änderungsvorbehalt mit folgendem Wortlaut ist enthalten:
"Wenn ein Vertragsteil verstorben ist, kann der andere Vertragsteil die für seinen Tod getroffenen Vereinbarungen beliebig aufheben und ändern."
2. späteres notarielles Testament des überlebenden Ehemannes = jetzigen Erblassers = Alleineigentümer des Grundbesitzes
unter Bezug auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsmöglichkeit nunmehr Erbeinsetzung aller 4 noch lebenden Kinder und der 2 Enkel eines bereits verstorbenen Kindes
Richtet sich die Erbfolge nach dem späteren notariellen Testament?
Mich irritiert die Kommentierung zum Änderungsvorbehalt in Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2289 Rn. 17:
ZitatEin bedingungsloser und umfassender Änderungsvorbehalt ist hingegen nicht möglich, da der Erbvertrag zumindest eine bindende Verfügung voraussetzt und die bedingungslose Möglichkeit der vollständigen Änderung damit der Natur des Erbvertrags widersprechen würde (OLG München ZEV 2007, 33; vgl. auch OLG München NJW-RR 2017, 1362).
Wie wirkt es sich aus, wenn ungeachtet dessen ein vollständiger Änderungsvorbehalt vereinbart wurde?