Erbvertrag - Änderungsvorbehalt

  • In folgendem Fall möchte ich mir gern Meinungen zur zutreffenden Erbfolge bzw. dem eventuellen Erfordernis eines Erbscheins einholen.

    Mir liegen vor:

    1. Erbvertrag von vor ca. 15 Jahren

    "hatten uns haben 5 gemeinsame und keine weiteren Kinder"

    gegenseitige Einsetzung der Eheleute zu Alleinerben; Erbe des Letztversterbenden ist unser Sohn R.; außerdem Anordnung von Vermächtnissen zu Gunsten anderer Kinder

    Änderungsvorbehalt mit folgendem Wortlaut ist enthalten:

    "Wenn ein Vertragsteil verstorben ist, kann der andere Vertragsteil die für seinen Tod getroffenen Vereinbarungen beliebig aufheben und ändern."


    2. späteres notarielles Testament des überlebenden Ehemannes = jetzigen Erblassers = Alleineigentümer des Grundbesitzes

    unter Bezug auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsmöglichkeit nunmehr Erbeinsetzung aller 4 noch lebenden Kinder und der 2 Enkel eines bereits verstorbenen Kindes


    Richtet sich die Erbfolge nach dem späteren notariellen Testament?

    Mich irritiert die Kommentierung zum Änderungsvorbehalt in Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2289 Rn. 17:

    Zitat

    Ein bedingungsloser und umfassender Änderungsvorbehalt ist hingegen nicht möglich, da der Erbvertrag zumindest eine bindende Verfügung voraussetzt und die bedingungslose Möglichkeit der vollständigen Änderung damit der Natur des Erbvertrags widersprechen würde (OLG München ZEV 2007, 33; vgl. auch OLG München NJW-RR 2017, 1362).

    Wie wirkt es sich aus, wenn ungeachtet dessen ein vollständiger Änderungsvorbehalt vereinbart wurde?

  • Mich irritiert die Kommentierung zum Änderungsvorbehalt in Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2289 Rn. 17:

    Zitat

    Ein bedingungsloser und umfassender Änderungsvorbehalt ist hingegen nicht möglich, da der Erbvertrag zumindest eine bindende Verfügung voraussetzt und die bedingungslose Möglichkeit der vollständigen Änderung damit der Natur des Erbvertrags widersprechen würde (OLG München ZEV 2007, 33; vgl. auch OLG München NJW-RR 2017, 1362).

    Wie wirkt es sich aus, wenn ungeachtet dessen ein vollständiger Änderungsvorbehalt vereinbart wurde?

    Hier liegt kein vollständiger Änderungsvorbehalt vor - die gegenseitige Erbeinsetzung war bindend.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mich irritiert die Kommentierung zum Änderungsvorbehalt in Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2289 Rn. 17:

    Zitat

    Ein bedingungsloser und umfassender Änderungsvorbehalt ist hingegen nicht möglich, da der Erbvertrag zumindest eine bindende Verfügung voraussetzt und die bedingungslose Möglichkeit der vollständigen Änderung damit der Natur des Erbvertrags widersprechen würde (OLG München ZEV 2007, 33; vgl. auch OLG München NJW-RR 2017, 1362).

    Wie wirkt es sich aus, wenn ungeachtet dessen ein vollständiger Änderungsvorbehalt vereinbart wurde?

    Hier liegt kein vollständiger Änderungsvorbehalt vor - die gegenseitige Erbeinsetzung war bindend.

    Also wäre der Änderungsvorbehalt nur unwirksam, wenn dieser auch eine Änderungsmöglichkeit/abweichende Testierung zu Lebzeiten beider Eheleute gestattet hätte?

  • Mich irritiert die Kommentierung zum Änderungsvorbehalt in Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2289 Rn. 17:

    Zitat

    Ein bedingungsloser und umfassender Änderungsvorbehalt ist hingegen nicht möglich, da der Erbvertrag zumindest eine bindende Verfügung voraussetzt und die bedingungslose Möglichkeit der vollständigen Änderung damit der Natur des Erbvertrags widersprechen würde (OLG München ZEV 2007, 33; vgl. auch OLG München NJW-RR 2017, 1362).

    Wie wirkt es sich aus, wenn ungeachtet dessen ein vollständiger Änderungsvorbehalt vereinbart wurde?

    Hier liegt kein vollständiger Änderungsvorbehalt vor - die gegenseitige Erbeinsetzung war bindend.

    Also wäre der Änderungsvorbehalt nur unwirksam, wenn dieser auch eine Änderungsmöglichkeit/abweichende Testierung zu Lebzeiten beider Eheleute gestattet hätte?

    Es läge dann im eigentlichen Sinne kein "Erbvertrag" mehr vor, weil es keine Verfügungen gäbe, die nicht jederzeit durch einen der Verfügenden ohne Mitwirkung des anderen für den jeweils eigenen Erbfall geändert oder aufgehoben werden könnten. ("Erbvertrag: Wir setzen und gegenseitig zu Erben ein. Erben des Längerlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder. Jeder von uns kann seine vorstehenden Verfügungen jederzeit durch Verfügung von Todes wegen ändern, auch ohne Mitwirkung des anderen von uns." = de facto zwei Einzeltestamente)

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