Mal angenommen besteht ein Doppelhaus aus Gebäude A (auf dem Grundstück A) und Gebäude B (auf dem Grundstück B), die sich eine gemeinsame Mauer teilen und eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bilden. Es gibt in jedem der Gebäude 3 Wohneinheiten, wobei die Eigentümer aufgrund der Teilungserklärung einen Miteigentumsanteil an allen Immobilien entsprechend der Wohnfläche der konkreten Wohnung haben. Bei der WEG beträgt das Stimmverhältnis 53 % (Geb. A) zu 47 % (Geb. B).
Darüber hinaus hat Herrn E., dem ursprünglich alle Immobilien gehörten und der jetzt nach Veräußerung an Dritter noch Miteigentumsanteil von ca. 15 % (verbunden mit Nutzungsecht an einer Wohnung im Geb. A) hat, Sondernutzungsrecht zum Spitzboden im Obergeschoss der beiden Gebäude und Garten auf Teilen der beiden Grundstücke. Nach der Teilungserklärung sind diese SNR dem Herrn E. „positiv zugeordnet“, die anderen Miteigentümer sind von der Nutzung von Spitzboden und Garten ausgeschlossen und die SNR erlischt erst durch Veräußerung des letzten Miteigentumsanteils von Herrn E. Herr E. wohnt nicht seiner Wohnung, vermietet diese auch nicht und macht von diesen SNR in keiner Weise Gebrauch.
Die Bewohner des Geb. B möchten sich nun von der gemeinsamen WEG trennen, so dass für jedes der beiden Gebäude eine eigenen WEG zustande kommt. Herr E. und möglicherweise auch die anderen Bewohner der Geb. A sind dagegen.
1) Wie geht man richtig vor, damit die Bewohner des Geb. B ihr Ziel erreichen, nämlich die Schaffung einer eigenen WEG mit gemeinsamem Miteigentum an Geb. B und Grst. B? Welche Rechtsbehelfe können diese Bewohner gegen einen Beschluss einlegen, der der WEG-Aufteilung nicht einstimmig zustimmt?
2) Hat Herr E. das Recht, eine finanzielle Entschädigung für den Verzicht auf die SNR (Spitzboden und Garten) im Zuge der Teilung der WEG zu verlangen?