Hinterlegung bei Vermögensarrest der Staatsanwaltschaft diverse Pfändungen wegen Steuerschulden (Finanzamt + Stadt), - Wer ist Drittschuldner?

  • Hallo,

    seitens der Staatsanwaltschaft wurde ein Vermögensarrest in das Vermögen einer GmbH angeordnet mit der Möglichkeit der Aufhebung bei Hinterlegung des Betrags (§111e StPO).

    Von der GmbH werden nun fortlaufend kleinere Beträge bei uns in der Hinterlegungsstelle hinterlegt, um den Arrest final aufheben lassen zu können. Hinterlegt ist für das Land NRW vertr. d. d. leitende Oberstaatsanwältin und die Arrestschuldnerin.

    Nun kommt die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, der Vermögensarrest habe sich reduziert. Der den Arrest übersteigende Betrag sei nun grundsätzlich an den Schuldner herauszugeben, dort lägen aber Pfändungen seitens des Finanzamtes und der Stadt vpr. Die Pfändungsverfügungen sind abschriftlich beigefügt. Es wird gegenüber der Staatsanwaltschaft als Drittschuldnerin jeweils wegen Steuerschulden der " bei der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren ... gegen den Beschuldigten zu ihren Gunsten hinterlegten Geldbeträge, soweit diese den Wert des aus der Tat Erlangten übersteigen" bzw. " der Herausgabeanspruch des Schuldners über den hinterlegten Betrag des Strafverfahrens..." gepfändet.

    Die Staatsanwaltschaft hat jeweils eine bejahende Drittschuldnererklärung abgegeben.

    Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft geht nun wegen der identischen Forderung eine erneute Pfändungsverfügung des Finanzamts bei uns als Hinterlegungsstelle mit uns als Drittschuldner ein. (Die Stadt hat weiterhin nur bei der Staatsanwaltschaft gepfändet).

    Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt das bei uns als Hinterlegungsstelle aufgrund von § 111h StPO nicht gepfändet werden könne.

    Das Recht auf vorrangige Auszahlung des Anspruchs an die Staatsanwaltschaft kann, gem. § 111h StPO weil der Betrag ja auch für die Staatsanwaltschaft und den Schuldner hinterlegt ist m. E. durch Pfändung nicht ausgehebelt werden. Ich bin mir nur unsicher, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt wirksam eine Drittschuldnererklärung abgeben konnte, da der Betrag ja hier bei der Hinterlegungsstelle liegt und m. E. nun nur das Land NRW - Hinterlegunggstelle - Drittschuldnerin sein kann.

    Die Staatsanwaltschaft sieht das anders und sagt wir sind so gesagt im Rahmen des Arrests nur die verwahrende Stelle. Wer hat nun Recht?

    Der hinterlegte Betrag reicht für alle Gläubiger und den weiterhin bestehenbleibenden Arrest aus, sogar der Schuldner bekäme noch einen Überschuss. Mein Versuch "galant" an eine Zustimmungserklärung des Schuldners zu der von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Auszahlungsweise ist gescheitert. Es kam keine Reaktion . Nun muss ich langsam mal meine Drittschuldnererklärung abgeben, so ich denn mit der Hinterlegungsstelle die richtige Drittschuldnerin bin.

    Wer ist der richtige Drittschuldner?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt das bei uns als Hinterlegungsstelle aufgrund von § 111h StPO nicht gepfändet werden könne.

    Das ist Unsinn. Die Hinterlegung nach §111e IV StPO wendet ja gerade den Vollzug des Arrestes ab, sodass der Anwendungsbereich des §111h StPO nicht eröffnet ist.

    Das hinterlegte Geld ist damit nicht vom Arrest umfasst, dessen Vollziehungsmaßnahme nach §111g I ZPO auch mit Hinterlegung aufzuheben wäre.

    Ich kenne mich jetzt mit den strafrechtlichen Vorschriften nicht so gut aus, denke aber dass die Rechtsfolgen wie beim zivilrechtlichen Arrest aussehen dürften. Dann würde folgendes gelten:

    Durch Hinterlegung der Lösungssumme erwirbt die StA - respektive das Land - ein Pfandrecht an der hinterlegten Lösungssumme entsprechend §233 BGB.

    Die StA kann damit auf die Hinterlegungsmasse zugreifen, soweit der Sicherungsfall eintritt und die durch den Arrest zu sichernde Einziehung von Wertersatz tatsächlich angeordnet wird.

    Die Pfändungen gegenüber der StA müssten daher m.E. ins Leere gehen, weil deren Herausgabeanspruch eben nur soweit geht wie die selbst eine Forderung haben. Darüber hinaus besteht ein unmittelbarer Anspruch des Hinterlegers gegen die Hinterlegungsstelle.

    Daher greift die Pfändung des Finanzamtes gegenüber der Hinterlegungsstelle mit der Maßgabe, dass die Auszahlung natürlich nur erfolgen kann, soweit nach Maßgabe des Hinterlegungsrechtes (Bewilligung StA, gerichtliche Entscheidung) eine Auszahlung an den Schuldner erfolgen kann.

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