Gebühren Unterbevollmächtigter Fortsetzung nach zwei Kalenderjahren § 15 Abs. 5 S. 2 RVG

  • Hallo liebe Kostenrechtsfreunde, ich habe gerade eine für mich knifflige Sache bezüglich des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG hinsichtlich einer zweiten Gebührenrechnung eines Unterbevollmächtigten. Der UBV wurde im Namen der Partei für einen Termin am 26.06.2020 beauftragt. Die Rechnung wurde am 9.02.2021 gestellt und am 25.03.2021 bezahlt. Das Verfahren zog sich dann auch aufgrund einer subjektiven Klageerweiterung bis jetzt hin. Nur wurde derselbe Unterbevollmächtigte für einen Termin am 24.05.2023 beauftragt und schickt uns seine Rechnung mit Datum v. 15.06.2023 mit dem Hinweis, dass zwei volle Kalenderjahre vergangen sind und daher die Gebühren erneut anfallen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass entgegen der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten (wir) wonach bei uns keine ERLEDIGUNG eingetreten ist, sich der Unterbevollmächtigte auf § 15 Abs. 5 S. 2 RVG berufen kann, da SEINE Tätigkeit ja mit der Terminswahrnehmung am 26.6.2020 erledigt war und seine Gebühren fällig waren, obwohl er seine Rechnung erst am 9.02.2021 übersandt hat. Mithin liefe die zwei Jahresfrist mit Ablauf 2020 bis Dezember 2022, ergo fielen für ihn die Gebühren ab 2023 erneut an? Wie sehen das die Rechtspfleger? Sind diese Kosten dann auch festsetzbar? Es ist ja nicht unsere Schuld, dass das Verfahren so lange läuft? Vielen Dank für eure Meinungen ! Eins schönes Sommerwochenende allen schon mal.

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