Wahlanwaltsvergütung - TG für Unterbevollmächtigten + Pauschale Honorarauslagen

  • Hallo vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:

    Der VU hat die Kosten I. + II. Instanz des Nebenklägers zu tragen. Der NK-V rechnet nun ab. In beiden Instanzen war der eigentliche NK-V nicht im Termin anwesend, sondern ein RA in Untervollmacht. Nunmehr rechnet der VU-V u.a. jeweils die Mittelgebühr Nr. 4108 VV RVG bzw. Nr. 4126 VV RVG ab (wo jeweils der Unterbevollmächtigte anwesend war).

    Am Ende der Gebührenauflistung kommt dann für jede Instanz noch diese Position: „Auslagen gemäß Anlage“. In der Anlage ist jeweils eine Rechnung des UB an VU-V enthalten. Aus dieser geht lediglich „Honorar gemäß Vereinbarung“ mit jeweils knapp 300 € zzgl. Umsatzsteuer hervor.

    Die Terminsgebühr ist ja jeweils entstanden. Fraglich ist für mich, was sich hinter der Honoarvereinbarung verbirgt. Das konnte mir die Rechtsanwaltsgehilfen am Telefon auch nicht sagen. Sie sagte, das wird bei denen immer so abgerechnet :-/
    Wenn ich mir jetzt die Reisekosten des UB ansehen würde und mit den in Ansatz gebrachten Honoarkosten vergleiche, wäre es in Ordnung den geringeren Wert festzusetzen?

  • Entsprechend der im Zivilprozess vergleichbaren, seit wenigen Monaten durch den BGH entschiedenen Problematik würde ich diese Kosten vollständig absetzen, insbesondere auch keine fiktiven Fahrtaufwendungen berücksichtigen. Denn es handelt sich, jedenfalls nach den von dir geschilderten Fakten, um keine Aufwendungen der Partei.

    Anders wäre es nur dann, wenn die Partei selbst den Auftrag zur Vertretung erteilt hätte, was dann jedoch insbesondere eine entsprechende Abrechnung auf diese selbst erfordert.

  • Entsprechend der im Zivilprozess vergleichbaren, seit wenigen Monaten durch den BGH entschiedenen Problematik würde ich diese Kosten vollständig absetzen, insbesondere auch keine fiktiven Fahrtaufwendungen berücksichtigen. Denn es handelt sich, jedenfalls nach den von dir geschilderten Fakten, um keine Aufwendungen der Partei.

    Anders wäre es nur dann, wenn die Partei selbst den Auftrag zur Vertretung erteilt hätte, was dann jedoch insbesondere eine entsprechende Abrechnung auf diese selbst erfordert.

    Hast du die BGH-Entscheidung vllt zur Hand und kannst mir mitteilen, welche genau das ist?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!