Hallo vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:
Der VU hat die Kosten I. + II. Instanz des Nebenklägers zu tragen. Der NK-V rechnet nun ab. In beiden Instanzen war der eigentliche NK-V nicht im Termin anwesend, sondern ein RA in Untervollmacht. Nunmehr rechnet der VU-V u.a. jeweils die Mittelgebühr Nr. 4108 VV RVG bzw. Nr. 4126 VV RVG ab (wo jeweils der Unterbevollmächtigte anwesend war).
Am Ende der Gebührenauflistung kommt dann für jede Instanz noch diese Position: „Auslagen gemäß Anlage“. In der Anlage ist jeweils eine Rechnung des UB an VU-V enthalten. Aus dieser geht lediglich „Honorar gemäß Vereinbarung“ mit jeweils knapp 300 € zzgl. Umsatzsteuer hervor.
Die Terminsgebühr ist ja jeweils entstanden. Fraglich ist für mich, was sich hinter der Honoarvereinbarung verbirgt. Das konnte mir die Rechtsanwaltsgehilfen am Telefon auch nicht sagen. Sie sagte, das wird bei denen immer so abgerechnet :-/
Wenn ich mir jetzt die Reisekosten des UB ansehen würde und mit den in Ansatz gebrachten Honoarkosten vergleiche, wäre es in Ordnung den geringeren Wert festzusetzen?