Der Antragsteller beantragt für laufenden Unterhalt die Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind in Höhe von 115 % des Betrages nach § 1612a BGB, abzüglich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich des Unterhaltsvorschusses.
Kindergeldabzug zur Hälfte ist klar. Geht das mit dem Unterhaltsvorschuss auch? Das habe ich so noch nie gesehen.