Festsetzung Unterhalt im vereinfachten Verfahren abzüglich Unterhaltsvorschuss

  • Der Antragsteller beantragt für laufenden Unterhalt die Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind in Höhe von 115 % des Betrages nach § 1612a BGB, abzüglich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich des Unterhaltsvorschusses.

    Kindergeldabzug zur Hälfte ist klar. Geht das mit dem Unterhaltsvorschuss auch? Das habe ich so noch nie gesehen.

  • Der Vorschussabzug kann nur den vergangenen Zeitraum betreffen.

    Die Beträge liegen in der Vergangenheit, sind aber als laufende zu behandeln, weil über den Antrag vom Dezember 2022 noch nicht entschieden wurde. Wie ist dann zu verfahren?

    Wenn ich den Unterhaltsvorschuss weglasse, werden Beträge tituliert, auf die der Antragsteller keinen Anspruch mehr hat, da diese auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.

  • Zu meinem Fall habe ich noch folgenden ähnlichen Beitrag gefunden.

    Puqepy
    7. Oktober 2021 um 14:49

    Bei mir beantragt der Antragstelle wie folgt:

    "Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind XY, geboren am ... beginnend ab 01.01.2023 monatlich im Voraus Unterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds, derzeit 453,00 € zu bezahlen und abzüglich Unterhaltsvorschuss i.H.v. monatlich 252,00 für Januar bis September 2023.

    Ich denke mittlerweile, dass dies so gehen müsste. Könnte man dies in der Antragszustellung an den Antragsgegner und im Beschluss genau so formulieren, wenn man die sich ergebenden Beträge ergänzt?

  • Ich zitiere dazu mal aus einem Aufsatz im Heft JAmt 2022, 10 (verfasst von einem Rechtspfleger und einer vorsitzenden OLG-Richterin aD):

    "Eine Schwierigkeit könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass das Kind gemäß den Vorgaben im Formularantrag einen Zeitpunkt benennen muss, ab dem es die volle Unterhaltszahlung an sich beansprucht, und die bis zu diesem Zeitpunkt bei ihm aufgelaufene und nicht übergegangene Unterhaltsforderung in einem Betrag beziffern muss.

    Im Streitverfahren vor dem Richter stellt dies kein Problem dar, denn bei der Abfassung des Sachantrags in der Antragsschrift können der Zahlungsbeginn und die Rückstandshöhe offen gefasst und müssen erst in der mündlichen Verhandlung konkretisiert werden. Diese Möglichkeit besteht im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nicht, sodass in dieser Verfahrensart der Rechtshängigkeit eine noch erheblichere Bedeutung beizumessen ist, als dies im Streitverfahren der Fall ist.

    Die Rechtshängigkeit tritt im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger mit Zustellung der Antragsschrift ein. Dieser Zeitpunkt muss also für die Angabe der Rückstände in der Antragsschrift prognostiziert werden. Eine solche Prognose ist jedoch relativ einfach zu treffen, denn anders als im Streitfahren vor dem Richter ist die Zustellung des Antrags nicht davon abhängig, dass entweder ein Vorschuss gezahlt oder VKH bewilligt wird. (...)

    Da es keinen Gerichtskostenvorschussanspruch gibt, darf vermutet werden, dass der Antrag zügig nach Eingang bei Gericht auch zugestellt wird. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass das Kind idR die Zahlung des vollen Unterhalts an sich ab dem Monat nach Einreichung der Antragsschrift beanspruchen kann.

    Eine erneute Zäsur, wie sie die mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Richter darstellt, gibt es im vereinfachten Verfahren nicht, sodass allein die Rechtshängigkeit maßgeblich ist."

    Wenn die Zustellung also in 12/22 erfolgte, ist alles okay. Für die Zeit nach der Rechtshängigkeit kann sich die Vorschusskasse später eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen lassen. Wenn das Gericht mehrere Monate bis zur Zustellung benötigt (hier sicher auch der Unzuständigkeit geschuldet), sollte der Antrag vom Antragsteller umgestellt werden und als laufender Antrag ab Rechtshängigkeit behandelt werden.

  • Die Zustellung der Antragsschrift ist noch gar nicht erfolgt. Das Verfahren wurde vorher an mich abgegeben.

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Rechtshängigkeit mit Eingang des Antrags bei Gericht (auch beim örtlich unzuständigen Gericht) erfolgt ist, was ich dem Antragsteller auch so mitgeteilt hatte. Hierauf hat er seinen Antrag entsprechend geändert, der mir nun wie oben beschrieben vorliegt..

    Wie kann ich jetzt hier vorgehen? Irgendwie macht das ja alles keinen Sinn.

  • Dann den Antrag jetzt im September zustellen = Rechtshängigkeit.

    Antrag wurde durch den Antragsteller bereits mit Schriftsatz aktualisiert, sodass mMn problemlos ab 10/23 laufend bewilligt und der Zeitraum bis 09/23 als Rückstand ausgewiesen werden kann, sofern keine zulässigen Einwendungen erhoben werden.

  • Ich bin dagegen ! Die Formulierung abzüglich Unterhaltsvorschuss ist viel zu unbestimmt, niemand weiß, wie hoch in Zukunft der Unterhaltsvorschuss an das Kind ist und wie hoch dann der titulierte Betrag ist.

    Ich habe geschrieben, dass der Antrag auf die tatsächlich von der Job-com gezahlten Beträge reduziert werden soll und für die Zukunft auch nur in Höhe dieser Beträge festgesetzt werden soll.

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