Arrest - Frage zur Entbehrlichkeit der Klausel nach § 929 Abs. 1 ZPO

  • Frage aus dem Ausbildungsbereich: "Nach § 929 Abs. 1 ZPO brauchen Arrestbefehle nur dann eine Vollstreckungsklausel, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. Das sind die Fälle von § 727 ZPO und Umfeld. Dass ich keine einfache Klausel nach § 724 ZPO brauche, ist mir klar. Aber was ist mit einer Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO, kann ich mir die auch sparen?"

    Ich denke schon, oder? :/

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Vielen Dank AndreasH. Zu erwägen sind die Fälle des § 916 Abs. 2 ZPO: "Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist". Hier kommen die üblichen Bedingungen in Betracht, die in den Kommentaren zu § 726 ZPO gelistet sind, z.B. dass der Zahlungsanspruch des Gläubigers von einer vorherigen Kündigung abhängt.

    Ich tue mich schwer zu erklären, warum in § 929 Abs. 1 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel verlangt wird, nicht aber eine titelergänzende Klausel.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Aber was ist mit einer Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO, kann ich mir die auch sparen?

    Nach § 726 ZPO müßte die Vollstreckung von bestimmten Voraussetzungen abhängen. Ein Arrestbefehl ist ja aber gerade sofort vollstreckbar und insoweit von den in § 726 ZPO genannten Voraussetzungen nicht abhängig. Deswegen auch kein Ausspruch über die sofortige Vollstreckbarkeit. Wo bei aufschiebend bedingten oder künftigen Ansprüchen der § 916 Abs. 2 ZPO nicht greift, ist der Arrest insgesamt unzulässig. Da würde auch eine Klausel nach § 726 ZPO nicht helfen.

  • Vielen Dank, 45! Pardon wenn ich sicherheitshaber nochmal nachfrage.

    Das heißt, Du würdest Kommentierungen wie "Die gerichtliche Ausfertigung eines Arrests (...) bedarf keiner einfachen Vollstreckungsklausel" anders formulieren und stattdessen schreiben: "Die gerichtliche Ausfertigung eines Arrests (...) bedarf gemäß § 929 Abs. 1 ZPO nur ausnahmsweise einer Rechtsnachfolgeklausel, nicht aber einer titelergänzenden Klausel. Das gilt auch im Fall von § 916 Abs. 2 ZPO.":/

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Ist inMüKo/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 929 Rn. 2)

    Das heißt, Du würdest Kommentierungen wie "Die gerichtliche Ausfertigung eines Arrests (...) bedarf keiner einfachen Vollstreckungsklausel"

    In vielen Kommentaren ist das doch recht hübsch dargestellt. Zum Beispiel von Drescher in MüKo ZPO § 929 Rn. 2. Dort in Randnummer 3 auch zum (Nicht-)Erfordernis einer Ausfertigung.

  • "Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist".

    Daraus folgt aber m.E. nicht, dass der Arrest dann auch bedingt ist. Es ist dem Wesen des Arrestes eigentlich fremd, dass dieser aufschiebend bedingt ist.

    Der Arrest ist reines Sicherungsmittel und schafft ohnehin keine Befriedung des Gläubigers.

    Wenn die Vollziehung des Arrestes vom Eintritt der Bedingung abhängig wäre, bräuchte es die Möglichkeit einen Arrest für einen bedingten Anspruch zu erlassen quasi nicht. Dann ginge es in diesen Fällen letztlich lediglich darum die (im Idealfall ohnehin minimale) Zeit zwischen Antrag und Erlass zu vermeiden. Das war wohl kaum Intention des Gesetzgebers.

    An sich ja, nur um den § 726 ZPO machen alle Kommentare einen Bogen. Mir ist die Motivation des Gesetzgebers nicht klar, an der titelübertragenden Klasuel (§ 727 ZPO und Umfeld) festzuhalten, auf die titelergänzende Klausel (§ 726 ZPO) aber offenbar zu verzichten.

    Ich nehme an, dass der Gesetzgeber deswegen - wie auch bei §796 I ZPO - davon ausging, dass eine Klausel nach §726 I ZPO beim Arrest nicht in Betracht kommt.

  • Zitat von alfons

    An sich ja, nur um den § 726 ZPO machen alle Kommentare einen Bogen. Mir ist die Motivation des Gesetzgebers nicht klar, an der titelübertragenden Klasuel (§ 727 ZPO und Umfeld) festzuhalten, auf die titelergänzende Klausel (§ 726 ZPO) aber offenbar zu verzichten.


    Sehe ich nicht so. Sie zitieren den § 726 ZPO nicht, weil er keine Anwendung finden kann.

    Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 929 Rn. 1:

    "[...] Da der Arrestbefehl aus der Natur der Sache heraus sofort vollziehbar sein muss, bedarf es weder eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit [...] noch einer vollstreckbaren Ausfertigung. [...]"

    Nach § 726 ZPO müßte es noch "Tatsachen" geben, von denen die Vollstreckbarkeit abhängen könnte. Der § 916 ZPO bleibt dabei außen vor, weil er dem Anspruch und der Zulässigkeit des Arrestes als solches gilt und nicht der Vollstreckbarkeit. Das mit der "Ausfertigung" hat mein OLG anders gesehen. Weil auch der § 724 ZPO keine Anwendung findet, ist keine Ausfertigung erforderlich.

    5 Mal editiert, zuletzt von 45 (12. Oktober 2023 um 17:33) aus folgendem Grund: Der Beitrag von jfp ist vor der Freigabe nicht angezeigt worden.

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