Frage aus dem Ausbildungsbereich: "Nach § 929 Abs. 1 ZPO brauchen Arrestbefehle nur dann eine Vollstreckungsklausel, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. Das sind die Fälle von § 727 ZPO und Umfeld. Dass ich keine einfache Klausel nach § 724 ZPO brauche, ist mir klar. Aber was ist mit einer Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO, kann ich mir die auch sparen?"
Ich denke schon, oder?