1010 BGB Untergemeinschaft + Reallast als Gesamtrecht?

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Eingetragen in Blatt 1 ist ein Ehepaar zu je 1/2. In Blatt 2 ist dieses Ehepaar zu je 1/4 eingetragen. Der Eigentümer des anderen 1/2 Anteils wirkt an dem folgenden Vertrag nicht mit. Das Ehepaar hat nun eine "Teilverkaufsvereinbarung" geschlossen und verkauft einen ideellen MEA von 34,48% (sowohl des Grundstücks von Blatt 1, als auch Blatt 2) an eine KG.

    Es soll nun u.a. eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB eingetragen werden. Dies stellt für das Grdst in Blatt 1 kein Problem dar. In Blatt 2 ist das Ehepaar jedoch nicht alleiniger Eigentümer, wie bereits oben ausgeführt. Ich hatte nun gelesen, dass eine Regelung nach § 1010 BGB grundsätzlich nur "im Kollektiv" vereinbart werden kann und nicht kollektiv gefasste Regelungen nur einzelner Miteigentümer untereinander unzulässig sind. So steht es zumindest hier: BeckOGK/P. Müller, 1.5.2023, BGB § 1010 Rn. 21.

    Dort steht auch etwas von einer Ausnahme bezüglich Untergemeinschaften von Miteigentümern. Den Absatz verstehe ich leider nicht wirklich. Könnte mir diesbezüglich jemand erklären in welchem Fall ich diese 1010 BGB Vereinbarung eintragen darf?

    Dann noch zu meiner nächsten Frage:

    Auch beantragt ist, eine Reallast einzutragen um den Anspruch des Käufers auf Zahlung der Nutzungsgebühr für einen (auch von mir einzutragenden) Nießbrauch zu sichern.

    Meine Kollegin hatte mich darauf aufmerksam gemacht, dass ich die Reallast eventuell als Gesamtrecht mit Mithaft in beiden Blättern eintragen muss. Laut Schöner/Stöber ist weitestgehend anerkannt, dass die Reallast gesamtrechtsfähig ist. Jetzt ist nur meine (doofe) Frage, woran ich erkenne, ob ein Gesamtrecht bestellt/gewünscht ist. Im Vertrag heißt es "... bestellt der Verkäufer hiermit eine Reallast an seinem Miteigentumsanteil am Grundstück für den Käufer". Und beantragt ist nur "die Eintragung der Reallast".

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Es soll nun u.a. eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB eingetragen werden. Dies stellt für das Grdst in Blatt 1 kein Problem dar. In Blatt 2 ist das Ehepaar jedoch nicht alleiniger Eigentümer, wie bereits oben ausgeführt. Ich hatte nun gelesen, dass eine Regelung nach § 1010 BGB grundsätzlich nur "im Kollektiv" vereinbart werden kann und nicht kollektiv gefasste Regelungen nur einzelner Miteigentümer untereinander unzulässig sind. So steht es zumindest hier: BeckOGK/P. Müller, 1.5.2023, BGB § 1010 Rn. 21.

    Wenn ich die Textstelle im MüKoBGB/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2023, BGB § 1010 Rn. 10 richtig verstehe, können durchaus auch einzelne Bruchteile belastet werden:

    Zitat

    Berechtigte sind diejenigen, zu deren Gunsten die Vereinbarung wirken soll. Das können alle Miteigentümer oder bestimmte Miteigentümer sein, nach der wohl richtigen Ansicht aber auch Dritte. Materiell betroffen iSd § 19 GBO sind die Inhaber der von der Regelung betroffenen Anteile. Soll nur ein einzelner Bruchteil belastet werden, so genügt für die Grundbucheintragung die Bewilligung des betroffenen Miteigentümers.

    hinsichtlich der Reallast:

    Aus der Bewilligung muss sich ergeben, was Belastungsgegenstand sein soll. Bei mehreren Grundstücken ist dann m. E. vom gewollten Gesamtrecht auszugehen.

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