Pfändung Rückgewähranspruch Grundschuld, Übererlös, Eigentümergrundschuld

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu in der Vollstreckungsabteilung und würde mich daher über eure Hilfe freuen.

    Folgender Fall:

    Antrag auf PfÜB:

    1. Miterbenanteil des Schuldner, DS sind die Miterben

    2. Rückgewähranspruch der Grundschul, eingetragen auf den Nachlassgrundstücken, DS ist die Bank als Grundschuldgläubiger

    3. Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses/Abtretung d. Anspruches auf Zahlung des Übererlöses für den Fall, dass bei Zwangsversteigerung ein Betrag erlöst wird, der die durch Grundschuld gesicherten Ansprüche des Drittschuldners gegen den Schuldner übersteigt; als Drittschuldner wurde hier ebenfalls die Bank angegeben

    4. Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld (Buchgrundschuld), DS = Bank

    5. bei Nichtvalutierung der Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes (Briefgrundschuldes) sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, DS = Bank

    6. bei teilweiser Valutierung der Miteigentumsanteil am Grundschuldbrief und Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief sowie Anspruch auf Vorlage beim GBA zwecks Bildung von Teilgrundschuldbriefen sowie Anspruch auf Aushändigung d. Teilgrundschuldbriefes über die Teileigentümergrundschuld sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, DS = Bank

    7. die dem Schuldner gegenwärtig und zukünftig zustehende Eigentümergrundschuld, DS = Bank

    Nach meinen bisherigen Recherchen dürften 1. und 2. so passen.

    Bezüglich 3. habe ich folgende Kommentierung gefunden:

    "Ist der Zuschlag noch nicht erteilt, kommen als Pfandgegenstand nur das Grundstück (§§ 864 ff. ZPO) und die Grundstücksrechte (§§ 830, 857 ZPO) in Betracht, nicht dagegen der Versteigerungserlös als Surrogat für erlöschende Rechte oder als Übererlös", vgl. Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 117 Rn. 16. Dürfte also (noch) gar nicht möglich sein?

    Bei 4. sowie 7. handelt es sich wohl um ein drittschuldnerloses Recht, ich denke, es dürfte da unschädlich sein, dass im Antrag die Bank als DS angegeben wird?

    Bezüglich 5. und 6. bin ich mir unsicher: ich habe in den Unterlagen aus meinem Studium gefunden, dass dies zwar gehen müsste und auch so empfehlenswert ist, jedoch weiß ich nicht, wer da Drittschuldner sein soll. Müssten es nicht eigentlich die Grundstücks(mit)eigentümer sein? :/

    Vielen lieben Dank

  • Nr. 1. ist auf jeden Fall unproblematisch.

    Danach wird es problematisch. Wegen §2033 II ZPO können einzelne Nachlassgegenstände (also auch die zum Nachlass gehörenden Forderungen) nicht aufgrund eines Titels gegen nur einen Miterben gepfändet werden. Gepfändet werden kann insoweit eben nur der Erbanteil selbst.

    Hinsichtlich Nr. 2 wäre also die Frage, ob der Schuldner einen eigenständigen Rückgewähranspruch haben soll, der gepfändet werden soll oder ob es um den Rückgewähranspruch des Erblassers geht, der den Erben in erbengemeinschaftlicher Bindung zusteht. Ich befürchte es dürfte um letzteres gehen.

    Nr. 3: Der Übererlös der ZV ist zunächst einmal drittschuldnerloses Recht.
    Zudem steht er dem Eigentümer des Grundstückes zu. Mithin sind wird wohl wieder beim Problem mit §2033 BGB.

    Nr. 4: Hier liegt kein drittschuldnerloses Recht vor. Vielmehr richtet sich der Grundbuchberichtigungsanspruch nach §894 BGB gegen den Buchberechtigten, sodass die Bank der richtige DS wäre.
    Der Grundbuchberichtigungsanspruch des Schuldners kann aber nur in der Weise gepfändet werden, dass der Gläubiger ermächtigt ist den Anspruch geltend zu machen. Der Schuldner ist zugleich nicht gehindert den Anspruch selber geltend zu machen (vgl. MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl. 2020, BGB § 894 Rn. 26).

    Der Anspruch auf Berichtigung in eine EGS steht natürlich dem Eigentümer zu

    Nr. 5: Hier sehe ich außer ggf. §2033 BGB kein Problem

    Nr. 6: Der Miteigentumsanteil des Schuldners am Grundschuldbrief ist m.E. nach §851 ZPO unpfändbar. Nach §952 BGB ist das Eigentum am Brief untrennbar mit der Gläubigereigenschaft verbunden. Eine selbständige Pfändung des Miteigentumsanteils ist daher unzulässig.

    Ein Anspruch auf Aufhebung der an dem Grundschuldbrief bestehenden (Eigentums)Gemeinschaften kann daher auch nicht bestehen.

    Nr. 7: Wenn die Erben in erbengemeinschaftlicher Bindung Eigentümer sind, sind wir wieder bei §2033 II BGB

    Da nur angebliche Ansprüche gepfändet werden und die Pfändung nur abgelehnt werden kann, wenn das Nichtbestehen feststeht, kommt es auch den Sachvortrag des Gläubigers an, ob die Unpfändbarkeit wegen §2033 BGB festgestellt werden kann.

    Wenn aus dem Vortrag des Gläubigers hervorgeht, dass es um ein Nachlassgrundstück geht, dann sind auf jeden Fall die Pfändung der Ansprüche abzulehnen, die dem Grundstückseigentümer zustehen. Im Übrigen würde ich wohl auch um Klarstellung beten, ob es um einen eigenständigen Anspruch des Schuldners geht, der nicht auf seine Erbenstellung zurückgeht.

  • Vielen vielen Dank für deine ausführliche Antwort :daumenrau

    Gut dass ich gefragt habe, daran hatte ich gar nicht gedacht :oops:

    Ich befrüchte auch, dass es sich so wie sich der Sachverhalt derzeit darstellt, um einen Rückgewähranspruch des Erblassers handelt, werde aber nochmal um Klarstellung bitten.

    Wenn ich dich richtig verstehe, könnte dann lediglich Nr. 1 gepfändet werden, oder?

    Wie würde es denn dann aussehen, wenn die Erben sich auseinandergesetzt haben ins GB eingetragen sind?

  • Ich verstehe die letzte Frage nicht. Kannst du nochmal anders erläutern?

    Tut mir leid für die umständliche Formulierung.

    Durch die Pfändung des Miterbenanteils kann der Gläubiger ja die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeiführen.

    Könnte er dann im Anschluss daran den Rückgewähranspruch etc. pfänden?

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