Hallo zusammen,
ich bin neu in der Vollstreckungsabteilung und würde mich daher über eure Hilfe freuen.
Folgender Fall:
Antrag auf PfÜB:
1. Miterbenanteil des Schuldner, DS sind die Miterben
2. Rückgewähranspruch der Grundschul, eingetragen auf den Nachlassgrundstücken, DS ist die Bank als Grundschuldgläubiger
3. Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses/Abtretung d. Anspruches auf Zahlung des Übererlöses für den Fall, dass bei Zwangsversteigerung ein Betrag erlöst wird, der die durch Grundschuld gesicherten Ansprüche des Drittschuldners gegen den Schuldner übersteigt; als Drittschuldner wurde hier ebenfalls die Bank angegeben
4. Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld (Buchgrundschuld), DS = Bank
5. bei Nichtvalutierung der Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes (Briefgrundschuldes) sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, DS = Bank
6. bei teilweiser Valutierung der Miteigentumsanteil am Grundschuldbrief und Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief sowie Anspruch auf Vorlage beim GBA zwecks Bildung von Teilgrundschuldbriefen sowie Anspruch auf Aushändigung d. Teilgrundschuldbriefes über die Teileigentümergrundschuld sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, DS = Bank
7. die dem Schuldner gegenwärtig und zukünftig zustehende Eigentümergrundschuld, DS = Bank
Nach meinen bisherigen Recherchen dürften 1. und 2. so passen.
Bezüglich 3. habe ich folgende Kommentierung gefunden:
"Ist der Zuschlag noch nicht erteilt, kommen als Pfandgegenstand nur das Grundstück (§§ 864 ff. ZPO) und die Grundstücksrechte (§§ 830, 857 ZPO) in Betracht, nicht dagegen der Versteigerungserlös als Surrogat für erlöschende Rechte oder als Übererlös", vgl. Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 117 Rn. 16. Dürfte also (noch) gar nicht möglich sein?
Bei 4. sowie 7. handelt es sich wohl um ein drittschuldnerloses Recht, ich denke, es dürfte da unschädlich sein, dass im Antrag die Bank als DS angegeben wird?
Bezüglich 5. und 6. bin ich mir unsicher: ich habe in den Unterlagen aus meinem Studium gefunden, dass dies zwar gehen müsste und auch so empfehlenswert ist, jedoch weiß ich nicht, wer da Drittschuldner sein soll. Müssten es nicht eigentlich die Grundstücks(mit)eigentümer sein?
Vielen lieben Dank