Frist zur Klage § 25 HintG

  • Mich plagt wieder ein Problem

    Es geht um die Herausgabe eines hohen Betrages der von einer Versicherung hinterlegt wurde.

    Herausgabeberechtigt sind eine Firma (war der Versicherungsnehmer) und eine Privatperson (war die versicherte Person), an welche die Ansprüche aus dieser Versicherung obendrein verpfändet waren.

    Die VP sollte wegen der Verpfändung vor Hinterlegung der Herausgabe an die Firma zustimmen, was aber nicht erfolgte. Also Hinterlegung.

    Nun kommt natürlich postwendend das Problem der Herausgabe auf meinen Tisch. :rolleyes:

    Der Anwalt der Firma hat mir viele verschiedene Begründungen aufgeführt, weswegen es die Verpfändung wohl nicht wirklich gäbe und weswegen die Herausgabe nun an die Firma erfolgen soll.

    Ich habe zunächst versucht, dem weiteren Herausgabeberechtigten die Zustimmung zu ermöglichen.

    Dieser Idealfall tritt natürlich nicht ein.

    Statt dessen schreibt mir der Anwalt der Firma, dass ich hier quasi unnütze Zeit verschwende und ich müsste nach seinen ganzen Begründungen und Beschreibungen des Sachverhalts sofort nach § 25 HintG die Frist zur Klage bestimmen.

    Und nun kommt mein Hilferuf, was muss ich denn beachten und wie sieht so eine Fristsetzung aus?

    Ist das einfach ein ganz normales Schreiben, in dem ich eben diese Frist setze :?:

    Muss ich das irgendwie besonders begründen? :/

    Zustellung mit PZU an beide Seiten ?

    Hat da jemand einen hilfreichen Tipp für mich?

    Ich habe echt Befürchtungen, jetzt etwas zu übersehen oder falsch zu machen.

    Danke an euch.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Kommt die Fristsetzung hier überhaupt in Frage? Meiner Meinung nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Verpfändung unwirksam ist. Das wird man mit Mitteln der Hinterlegungsstelle aber vermutlich nicht prüfen können.

    Falls du zu dem Ergebnis kommst, dass die Fristsetzung zur Klageerhebung gerechtfertigt ist, dann förmliche Zustellung an beide Parteien. Rechtsmittelbelehrung nicht vergessen.

  • Kommt die Fristsetzung hier überhaupt in Frage? Meiner Meinung nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Verpfändung unwirksam ist. Das wird man mit Mitteln der Hinterlegungsstelle aber vermutlich nicht prüfen können.

    Falls du zu dem Ergebnis kommst, dass die Fristsetzung zur Klageerhebung gerechtfertigt ist, dann förmliche Zustellung an beide Parteien. Rechtsmittelbelehrung nicht vergessen.

    Die Wirksamkeit der Verpfändung kann ich hier tatsächlich nicht prüfen. Das will ich mir auch gar nicht annmaßen.

    Ich habe nur vom Anwalt mitgeteilt bekommen, dass der weitere Empfangsberechtigte der Auszahlung an die Firma direkt durch die Versicherung nicht zugestimmt hat. Und er hat mir eben zahlreiche Gründe genannt, warum das Geld der Firma auszuzahlen sei.

    Die eingereichten Begündungen genügen nicht gemäß §§ 22, 23 HintG zur Herausgabe und der weitere Empfangsberechtigte wird sich scheinbar nicht rühren.

    Kann das nicht genügen für § 25 HintG Abs 1 ?

    Sorry wegen der Fragerei, aber ich hatte so einen Antrag noch nie auf dem Tisch 8|

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Die eingereichten Begündungen genügen nicht gemäß §§ 22, 23 HintG zur Herausgabe und der weitere Empfangsberechtigte wird sich scheinbar nicht rühren.

    Kann das nicht genügen für § 25 HintG Abs 1 ?

    Sorry wegen der Fragerei, aber ich hatte so einen Antrag noch nie auf dem Tisch 8|

    Ich sehe § 25 HintG schon als Ausnahmeregelung. Es muss sich mir also aufdrängen, dass der hinterlegte Betrag wirklich dem Antragsteller zusteht. Ansonsten muss eben der Antragsteller die Gegenseite auf Abgabe einer Willenserklärung verklagen.

  • Vielen Dank Grubu,

    ich habe gestern auch noch versucht, mir etwas Klarheit über den § 25 HintG zu verschaffen und stimme dir zu.

    Die Variante, von der Gegenseite die Klageerhebung zu verlangen ist wohl nur für die Fälle vorgesehen, wo eigentlich klar ist, wer der Empfänger sein muss, aber die Gegenseite sich sozusagen bockig verhält und die Auszahlung blockiert. Da hat man die Möglichkeit, von der Gegenseite die Initiative in Form der Klageerhabung zu verlangen.

    Das ist in meinem Fall nicht so eindeutig zu sagen, denn ich weiß es nicht, ob die damalige Verpfändung wirksam ist.

    Ich bin jetzt geneigt, dem Antragsteller seinen Herausgabeantrag mit Rechtsmittelbelehrung zurückzuweisen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Folge einfach Deiner Neigung. Ggf. erhellt Dich die Weisheit der höher besoldeten Einsicht. ;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da die Sache aufgrund der Drängelei des Anwaltes für mich ziemlich angespannt läuft, habe ich mal noch eine kleine Frage an euch.

    Würdet Ihr dem Anwalt ankündigen, dass der Herausgabeantrag und auch sein Antrag eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, zurückgewiesen werden, wenn von der Gegenseite keine Zustimmung kommt?

    Oder würdet ihr nur eine angemessene Frist zur Möglichkeit der Zustimmung der Gegenseite abwarten und dann die Entscheidung über die Zurückweisung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zustellen, ohne jetzt vorher noch Weiteres mitzuteilen?

    Danke :S

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich treffe in Hinterlegungssachen quasi nie direkt ablehnende Beschlüsse.

    Immer schreibe ich die Personen an, dass XY nicht funktionieren wird, sie das beheben oder den Antrag zurücknehmen können und ansonsten ein ablehnender Beschluss ergeht, wenn sie das wollen.

    Im Übrigen sehe ich hier auch keinerlei Grundlage für § 25 HintG.

  • Da die Sache aufgrund der Drängelei des Anwaltes für mich ziemlich angespannt läuft, habe ich mal noch eine kleine Frage an euch.

    Eine alte Regel: Wenn Anwälte besonders drängeln, wissen sie meist, dass sie in der Sache unrecht haben.

    Der Verdacht hat sich mir auch bereits aufgedrängt :)

    Ihr habt mir sehr geholfen, Danke :thumbup:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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