Überprüfungsverfahren nach § 1666 BGB und Verfahren nach § 1671 BGB sowie Einbenennungsverfahren

  • Ich wurde als Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren bestellt, in dem ich noch nicht durchschaue, welche Verfahrensarten ich hier vor mir habe (mit Blick auf meine Anregungen in Verfahren sowie spätere Abrechnung). Die Konstellation hatte ich so nicht und erscheint mir sehr verworren:

    Nicht sorgeberechtigter KV beantragt die alleinige elterliche Sorge (Antrag nach § 1671) sowie die Einbenennung der drei Kinder.

    Der KM wurde schon vor einigen Jahren die Personensorge entzogen und auf den KV, der die Kinder allein erzieht, als Pfleger übertragen.

    Die KM widerspricht der Übertragung der elterlichen Sorge und beantragt nun

    1. die Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge und Zurückweisung des Antrags auf Einbenennung

    2. hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Ein Überprüfungsverfahren gab es zuletzt in 2021. Alle bisherigen Verfahren (2x EASO + SO + Überprüfung SO) wurden ohne VB geführt, da es laut Richterin an Alternativen zur getroffenen Entscheidung mangelte.

    Beide Elternteile zeigten sich in den Gesprächen mit mir bereit, zumindest für zwei der drei Kinder auch die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Für das dritte Kind ggf. mit Einschränkungen (wahrscheinlich ABR bei einem Elternteil allein).

    Laufen hier parallel ein Überprüfungsverfahren nach § 1666 und ein Verfahren nach § 1671 oder nur ein Verfahren (und dann nach welchem §)?

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