Berichtigung Testamentsvollstreckerzeugnis

  • Laut Verfügung von Todes wegen wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und zum TV der jeweilige Vorsitzende eines Vereins bestimmt.

    Antrag auf TV-Zeugnis wurde mit entsprechender Formulierung gestellt. TV-Zeugnis wurde erteilt, allerdings mit dem Inhalt, dass zum Testamentsvolltrecker "der Vorsitzende des Vereins xy, Herr z, ernannt wurde".

    Jahre später wird das TV-Zeugnis nochmal benötigt und die entsprechende Stelle stellt sich quer, da inzwischen eine andere Person Vorsitzender des Vereins ist und diese Person natürlich nicht von der Formulierung des TV-Zeugnisses umfasst ist.

    Kann man das Zeugnis dahingehend berichtigen, dass nicht Herr z , sondern der jeweilige Vorsitzende des Vereins xy zum TV ernannt wurde? Da der Antrag richtig gestellt war, versuche ich mit einer Menge Fantasie zu dem Ergebnis zu kommen, dass damals bei Erteilung des TV einfach eine unglückliche Formulierung gewählt wurde. Wie man wahrscheinlich schon merkt, bin ich jedoch nicht wirklich überzeugt, dass es sich um eine der Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit bzw. einen Schreibfehler handelt.

    Weiteres Problem: Die Ausfertigung des Zeugnisses ist nicht mehr auffindbar.

  • Das Testamentsvollstreckerzeugnis war ursprünglich richtig.

    Dies hat das BayObLG für den identischen Fall entschieden, dass der jeweilige Inhaber eines Notariats zum Testamentsvollstrecker ernannt worden war. Es wurde daher zutreffend ein TV-Zeugnis für den damaligen Inhaber in persona erteilt und der Streit ging - nach der Versetzung des Notars an ein anderes Notariat - darum, ob jener weiterhin Testamentsvollstrecker ist oder ob nunmehr der neue Inhaber des im Testament genannten Notariats das Testamentsvollstreckeramt innehat. Das BayObLG hat aufgrund des vom Erblasser gewählten Wortlauts (jeweiliger Inhaber des Notariats) im letztgenannten Sinne entschieden und dahin erkannt, dass das ursprüngliche TV-Zeugnis angesichts dieser Rechtslage vom NachlG zu Recht eingezogen worden ist.

    BayObLG, Beschl. v. 20.02.1920, Reg. III Nr. 13/1920, BayObLGZ 20, 55 (zitiert bei Grüneberg/Weidlich § 2197 Rn. 6).

    Mit der Beendigung des Amtes des ursprünglichen TV wurde das TV-Zeugnis nach § 2368 S. 2 HS. 2 BGB von selbst kraftlos, weil es die Abhängigkeit der TV-Stellung von der Vorstandseigenschaft enthielt. Wenn man sichergehen möchte, kann man dieses kraft Gesetzes eingetretene Kraftloswerden öffentlich bekanntmachen.

    Fazit: Es gibt kein TV-Zeugnis für den jeweiligen Inhaber irgendeines (gleich welchen) Amtes, sondern nur ein TV-Zeugnis für denjenigen in persona, der im Zeitpunkt der Erteilung des Zeugnisses dieses Amt innehat. Also war das ursprüngliche Zeugnis richtig und es muss nunmehr ein neues Zeugnis für den "neuen" Testamentsvollstrecker erteilt werden (natürlich nur auf Antrag).

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