§ 12 WEG Zustimmung anderer Wohnungs-/Teileigentümer beschränkt auf bestimmte MEA

  • Hallo! Ich benötige Hilfe bei der Frage, was ich einfordern muss, wenn in meinem WEG die Veräußerungsbeschränkung enthalten ist, dass jeder Miteigentümer der Zustimmung der Wohnungseigentümer/Teileigentümer mit mind. 2200/10000 Anteilen bedarf. Benötige ich lediglich die Zustimmung in der Form des § 29 GBO von den Eigentümern (außer der Veräußerer) die mind. eben 2200 zusammen erreichen? Bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses einer Eigentümerversammlung auch für diesen Fall und wenn ja warum, ich verstehe den Grund nicht!

    Danke!

  • Danke, aber das hilft mir hier nicht so ganz weiter. Die Frage wäre tatsächlich, ob ich lediglich von einigen Wohnungseigentümern, die zusammen 2200 Anteile inne haben, die Zustimmung zur Veräußerung brauche oder tatsächlich einen Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer Eigentümerversammlung?

  • Ich wollte mit meinem Beitrag #2 darauf hinaus, dass evtl. der Veräußerer auch sich selbst eine Zustimmung erteilen kann.

    Was mir gerade einfällt: Oder es ist gemeint, dass alle Eigentümer zustimmen müssen, die (jeweils) mindestens 2200/10000 Anteile haben.

    Beispiel:

    Wohnung 1: 1000/10000

    Wohnung 2: 3000/10000

    Wohnung 3: 2000/10000

    Wohnung 4: 4000/10000

    Zustimmen müssten dann Wohnungen 2 und 4.

    Gab es in der Anlage schon früher Verkäufe? Wie ist da mit den Zustimmungen verfahren worden?

  • Nach dem Sinn von § 12 WEG würde ich im Zweifel einen entsprechenden Beschluss verlangen. Die Zustimmung ist Gemeinschaftsangelegenheit und hierfür bedarf es einer ordnungsgemäßen Willensbildung (BeckOGK WEG Skauradszun § 12 Rn 18).

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)


  • Genau so würde ich die Klausel im Übrigen dem Wortlaut nach verstehen.

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