Zäsuwirkung bei Härtefallsausgleich?

  • Der BZR sieht wie folgt aus:

    Verfahren Nr. 1:

    Entscheidungsdatum: 26.01.2027
    Tattag: 07.02.2016
    noch nicht erledigt

    Verfahren Nr. 2:

    Entscheidungsdatum: 29.03.2017
    Tattag: 29.03.2017
    erledigt seit dem 27.02.2018

    Verfahren Nr. 3:
    Entscheidungsdatum: 28.03.2018
    Tattag: 27.09.2016
    noch nicht erledigt

    Verfahren Nr. 4:
    Entscheidungsdatum: 25.04.2018
    Tattag: 19.10.2016
    noch nicht erledigt


    Nun wurde im HVT des Verfahrens zu 3) eine Gesamtstrafe (ausschließlich) mit dem Verfahren zu 2) geprüft. Da das Verfahren zu 2) zum Ztp. des HVT bereits erledigt war, wurde dieses im Wege des Härtefallausgleichs berücksichtigt.

    Im weiteren Vollstreckungsverlauf wurde im Wege der NGS-Prüfung ein Absehensbeschluss zwischen den Verfahren zu 1) und 4) erlassen.

    Besteht nun noch die Möglichkeit eine Gesamt-NGS zwischen den Verfahren 1), 3) und 4) zu bilden oder kommt der Härtefallausgleich hier einer Zäsurwirkung gleich? Schließlich haben 2) und 3) bereits geprüft und 2) wurde bei 3) auch berücksichtigt.

    Ich würde mich für die Beantwortung dieser Fragen auch sehr über Fundstellen freuen, da meine eigenen Recherche leider nichts ergeben hat.

    Vielen Dank im Voraus!

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