Eintragungsgrundlage WEG Beschluss

  • Im Grundbuch soll eine abweichende Vereinbarung zu § 16 II WEG eingetragen werden. Vorgelegt hierzu wird ein Beschluss, der in einer außerordentlichen Eigentümersammlung gefasst wurde. Außerdem enthält des Sitzungsprotokoll eine Grundbuchbewilligung zur Eintragung dieser abweichenden Kostentragungsplicht.
    Das Protokoll wird vom Verwalter und 2 Miteigentümern unterzeichnet und die Unterschriften notariell beglaubigt.
    Ist dies eine ausreichende Eintragungsgrundlage?

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