Anmeldung geht zu einer KG ein. Diese hat mehrere Kommanditisten die zu unterschiedlichen Notaren gehen. Federführend ist ein Notar, dem die Mehrheit der anderen Notare die jeweilige Urkunde in Urschrift übersenden. Dieser scannt die Anmeldungen ein, signiert sie und reicht sie hier ein.
Ein Notar übersendet dem dem federführenden Notar keine Urschrift der Anmeldung, sondern nur eine signierte elektronische Aufzeichnung, verbunden mit dem üblichen Vermerk:
Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift)
mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift).
Dieses elektronische Dokument sendet der federführende Notar, signiert durch ihn selbst, nach hier. Es ist verbunden mit dem Vermerk:
Die Übereinstimmung des von mir gefertigten Ausdrucks des mir heute vorgelegten elektronischen
Dokuments mit dem mir am Bildschirm angezeigten Inhalt dieses Dokuments wird hiermit
beglaubigt. Das vorgelegte elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen. Die von mir am heutigen Tag vorgenommene Signaturprüfung hat ergeben, dass
die Signatur gültig ist und von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer in einem
vertrauenswürdigen, nicht gesperrten Zertifikat des Notars xxx zugeordnet
wurde.
Die Signatur des beglaubigenden Notars kann ich hier somit nicht prüfen. Die Prüfung wurde für mich durch den federführenden Notar vorgenommen.
Seht ihr dies als Gesetzeskonform an?