Die Kosten des vollmachtslosen Vertreters

  • Hallo,
    eine etwas ungewöhnliche Sache:
    Bei Gericht geht die Klage einer Privatperson ein, diese wendet sich gegen verschiedene Förderbescheide.
    Die Klageschrift wird der beklagten Behörde zugestellt, diese beauftragt einen Rechtsanwalt, der Klageabweisung beantragt.
    Dann meldet sich der Kläger mittels eines Rechtsanwalts und behauptet, er hätte nie diese Klage erhoben. Es liege ein Identitätsdiebstahl vor, irgend ein Unbekannter stellt für ihn wiederholt Anträge und und nun auch eine Klage bei Behörden und beim Gericht. Das Gericht ermittelt in der Sache, der Vorgang ist bereits bei Kripo und Staatsanwaltschaft in Bearbeitung und von dort wird bestätigt, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugeht und die Klage überhaupt nicht vom Kläger stammt.
    Der Anwalt des Klägers nimmt dann auch die (ungewollte ) Klage zurück, es ergeht ein Einstellungsbeschluss. Im Tenor steht dann:
    "Das Verfahren wird eingestellt. Der vollmachtslose Vertreter trägt die Kosten des Verfahrens".
    Nun beantragt der Anwalt der Beklagten die Kostenfestsetzung gegenüber der Klagepartei.
    Gegen wen soll man da nun festsetzen? Der "vollmachtslose Vertreter" ist ein Unbekannter, der bisher nicht ermittelt werden konnte.

  • Gegen die Klagepartei jedenfalls nicht, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

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  • Ich denke, dass man den Kläger hier nur auf (s)einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den (evtl. irgendwann identifizierbaren) Täter verweisen kann.

    Der RA des geschädigten Klägers ist ja nicht Vertreter des (unbekannten) Täters, sondern allein des geschädigten Klägers. Neben der (fehlenden) Namhaftmachung mangelt es damit doch schon an der Grundlage für den Erlaß eines KFA allein deshalb, weil der zugrundeliegende Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO) dem (unbekannten) Täter bislang selbst nicht zugestellt wurde. Dazu: Auch wenn im Urteil dem "vollmachtlosen Vertreter" die Kosten auferlegt werden (§ 89 Abs. 1 S. 3 ZPO), handelt es sich formal-rechtlich um einen Beschluss. Denn der vollmachtlose Vertreter ist am Rechtsstreit nicht als Partei beteiligt. Dieser Beschluss ist für den vollmachtlosen Vertreter analog § 99 Abs. 2 ZPO - allerdings nur mit den sich aus § 567 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen - mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (MüKo-ZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 89 Rn. 11 m.w.N. aus der Rspr. u. Lit.).

    Und selbst die Zustellbarkeit eines (hypothetischen) KFB an "den [unbekannten] vollmachtlosen Vertreter" dürfte doch aus gleichem Grunde ausscheiden.

    Ob unter diesen Voraussetzungen der im Urteil enthaltene Beschluss (der die KGE enthält) oder der KFB möglicherweise öffentlich zugestellt werden kann, habe ich jetzt nicht geprüft. Aber will soll daraus dann eine Vollstreckung erfolgen?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Danke für die Ausführungen.
    Hinweis: Es gibt kein Urteil. Es gibt nur einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt worden ist, weil der Anwalt die Klage (des unbekannten, vollmachtlosen Vertreters) zurückgenommen hat.
    Noch ein Hinweis, warum man den Unbekannten überhaupt als "Vertreter" bezeichnet hatte:
    Die Klageschrift wurde mit per Hand mit "i. V." unterschrieben.

    Ich bin auch der Meinung, dass das Verfahren hier schon daran scheitert, dass nicht gegen eine unbekannte Person festgesetzt werden kann, weil ein solcher Beschluss ja "nie in die Welt" gelangen würde, denn man kann ihn ja nicht "an den Unbekannten" bringen (mal salopp ausgedrückt.....).

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