Gütergemeinschaft und Gesamtgläubigerschaft

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch eingetragen sind Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht. Das Grunstück übertragen sie jetzt auf ihren Sohn. Die Eheleute behalten sich den Nießbrauch vor. Beantragt wurde die Eintragung eines Nießbrauchs zu Gunsten der Eheleute als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Im Schöner/Stöber Rn. 261h steht, dass man drei Rechte eintragen müsste; dass diese Rechtsprechung jedoch der Überprüfung bedarf. Hatte vielleicht von euch schonmal jemand so einen Fall und kann mir sagen, ob ich drei Nießbrauchsrechte eintragen muss oder ob ein Recht für die Ehegatten zulässig ist.

    Vielen Dank bereits im Voraus für eure Rückmeldungen.

    Viele Grüße Nicole

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