Hallo zusammen,
ich habe einige Anfängerfragen zum P-Konto (die Fragen wurden bestimmt schon einmal gestellt. Daher bitte ich vorab um Nachsicht - ich habe in anderen Threads so schnell nichts gefunden):
Wie ist mit der Problematik "Rückwirkung von Kontofreigaben" bei P-Konten umzugehen? Ich habe dazu zwei aktuelle Fragen und eine grundsätzliche Frage:
1) Ich habe einen Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO auf Festsetzung eines abweichenden Pfändungsfreibetrages wegen Vorliegens einer Quellenpfändung/Doppelpfändung (also Gehaltspfändung und Kontopfändung) auf den jeweils vom Arbeitgeber überwiesenen Betrag.
Nachgewiesen ist die Doppelpfändung bereits für den Monat vor Antragstellung (März) und auch für diesen Monat ist die "Freigabe" des Betrages, um den das vom Arbeitgeber überwiesene Gehalt den Sockelbetrag übersteigt, beantragt - also rückwirkend.
Ich stelle jetzt zunächst einstweilen ein.
Die Wirkung der einstweiligen Einstellung und ggf. später des Beschlusses über die Festsetzung eines erhöhten Pfändungsfreibetrages kann doch aber nur ex nunc (ab Wirksamkeit der einstweiligen Einstellung) erfolgen, nicht mit Rückwirkung, oder habe ich da einen Denkfehler?
2) Bei einem weiteren Antrag ist zusätzlich zum Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO (analoge Konstellation: Gehaltspfändung und Kontopfändung; Antrag auch für Monat vor Antragstellung) noch ein Antrag nach § 905 S. 1 ZPO bezüglich eines Erhöhungsbetrages im Sinne des § 902 ZPO gestellt. Es wurde auch glaubhaft gemacht, dass eine Bescheinigung nach § 903 nicht erlangt werden kann.
Ist die Frage der Rückwirkung bezüglich der Festsetzung nach § 905 S. 1 anders zu beurteilen?
3) Grundsätzlich:
Gibt es irgendwo im Gesetz eine Grundlage für eine rückwirkende Festsetzung eines abweichenden Pfändungsfreibetrages?