Erhöhung des Freibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto wegen Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II

  • Der Schuldner bekommt für den Zeitraum 1.01.2024 - 30.06.2024 ein monatliches Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II in Höhe von 250,00 EUR, welches auf dem Pfändungsschutzkonto eingeht. Offenbar hat sich nun über die Monate ein Betrag "angehäuft", der an die Gläubigerpartei auszukehren wäre, weshalb mir ein Antrag auf einmalige, zusätzliche Erhöhung des Freibetrags um eben diesen angehäuften Betrag vorliegt (ohne weitere Begründung einer etwaigen besonderen Bedarfslage etwa nach § 850f ZPO).

    Ich habe nun einen Knoten im Kopf und komme nicht so richtig weiter... Meiner Ansicht nach ist das Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II grundsätzlich pfändbar, da es sich hierbei um eine laufende Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion handelt, die nicht zweckgebunden ist, § 54 Abs. 4 SGB I.

    Nun bin ich aber über den § 902 ZPO gestolpert, der in Nr. 4 regelt, dass "Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten ... Sozialgesetzbuch ... gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen, nicht von der Pfändung erfasst werden."

    Das bedeutet konkret was? Hat nicht die Bank selbst dies dann ohne Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu berücksichtigen? Und hebelt der § 902 Nr. 4 ZPO damit nicht den § 54 Abs. 4 SGB I aus? Ich stehe auf dem Schlauch und bitte Euch um Unterstützung. Danke vorab!

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