Rechtsanwalt als Pfleger für unbekannte Nacherben Vergütung

  • Hallo,

    ich habe erstmals eine Sache auf dem Tisch, in der ein Pfleger für unbekannte Nacherben zu bestellen war. Es soll ein Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht und der Grundbesitz verkauft werden. Zur Löschung des Vermerks habe ich einen Anwalt als Pfleger bestellt. Dieser hat seine Zustimmung zur Löschung erteilt. Wie kann der jetzt abrechnen? Nur nach dem im VBVG geregelten Stundensatz? Oder besteht die Möglichkeit, nach RVG abzurechnen? Falls ja, muss ich einen Wert festsetzen... Hat jemand eine Idee für mich :nixweiss:?

  • Der § 1888 Abs. 2 BGB bestimmt die Anwendung der §§ 1-6 VBVG für berufsmäßig bestellte Pfleger (§§ 1882 ff. BGB).

    Über § 1888 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 VBVG kommst du zu § 1877 Abs. 3 BGB, wonach er ausnahmsweise nach RVG abrechnen darf, sofern er ausdrücklich bestellt wurde, weil er Rechtsanwalt ist und der Aufgabenkreis anwaltliche Tätigkeiten beinhaltete. Allein die Tatsache, dass er Rechtsanwalt ist, genügt hierfür nicht.
    Zu der Frage, wann die Voraussetzungen vorliegen, gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch die Kommentierung zu § 1877 Abs. 3 BGB dürfte dir hier weiterhelfen.

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