Kein Vertretungsausschluss des nicht verheirateten anderen Elternteils nach §§ 1629, 1824 BGB?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Fall auf dem Schreibtisch liegen, bei dem ich nicht weiß, wie ich entscheiden soll. Vielleicht kann mir hier geholfen werden:

    Der Notar reicht einen Schenkungsvertrag ein. Übernehmer ist ein Minderjähriger, Übergeber ist dessen Oma mütterlicherseits. Vertreten wird der Minderjährige alleine durch den Vater.

    In der Urkunde ist aufgeführt, dass Vater und Mutter gemeinsam sorgeberechtigt sind. Sie sind und waren nicht verheiratet. Die Mutter kann bei der Übergabe nicht vertreten, da ein Vertrag mit ihrer eigenen Mutter (Übergeberin) geschlossen wird, der wegen der bestehenden Mietverhältnisse nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Nach der Rechtsprechung kann der Vater das Kind alleine vertreten (vgl. OLG Köln vom 16.09.2022 - 2 Wx 171/22).

    Schenkungsgegenstand ist eine vermietete Immobilie. Im Gegenzug soll der Übergeberin und aufschiebend bedingt der Mutter des Minderjährigen ein Wohnungsrecht bestellt werden. Zudem soll eine Rückerwerbsvormerkung für die Übergeberin bestellt werden. Die Haftung des Übernehmers wurde entsprechend eingeschränkt.

    Ich habe die Entscheidung des OLG Köln gelesen, habe den Fall trotzdem Zwischenverfügt und in Anbetracht der Tatsache, dass im Oktober diesen Jahres die Volljährigkeit eintritt, darum gebeten, dass der Minderjährige den Vertrag dann nachgenehmigt. Bisher war es ja so, dass beim Ausschluss eines Elternteils automatisch auch der andere Elternteil ausgeschlossen ist und ein Ergänzungspfleger bestellt werden musste. Da die Entscheidung noch recht neu ist und mir im Kollegenkreis nicht weiter geholfen werden konnte, hatte ich Bauchweh dabei, einfach einzutragen. Der Notar wehrt sich nun gegen mein Schreiben, ich soll eintragen.


    Hatte diesen Fall schon mal jemand? Wie habt Ihr entschieden oder würdet Ihr entscheiden?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Bisher war es ja so, dass beim Ausschluss eines Elternteils automatisch auch der andere Elternteil ausgeschlossen ist und ein Ergänzungspfleger bestellt werden musste.

    Genau, diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben (Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 364/19 -, Rn. 26).

    In Deinem Fall ist allerdings (durch das Familiengericht) eine Entziehung der Vertretungsmacht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB zu prüfen, weil der Schenkungsvertrag, wenn auch lediglich bedingt, auch der Kindesmutter zugute kommen soll (Wohnungsrecht).

    Ich würde daher das Familiengericht einschalten und dort eine Prüfung des Sachverhalts anregen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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