Hallo, dieses Thema wurde hier schon vor längerer Zeit behandelt. Leider habe ich nichts Überzeugendes gefunden, was zu meinem Fall passt.
Eheleute sind im Grundbuch eingetragen in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht. Die Ehefrau ist gestorben. Der Witwer beantragt Grundbuchberichtigung. Es liegt nunmehr auch ein Erbschein vor, wonach die Erblasserin von ihren Kindern beerbt wurde.
Mit dem Tod eines Ehegatten wird die Errungenschaftsgemeinschaft aufgelöst. Die Hälfte des verbleibenden Gewinns des Gesamtgutes fällt nach Begleichung aller Schulden in den Nachlass des Erblassers. Das Eigengut fällt insgesamt in den Nachlass. Der Nachlass besteht also nur aus der Hälfte des Vermögens der Errungenschaftsgemeinschaft und dem Eigengut des Erblassers. Aus dem Güterrecht erhält der überlebende Ehegatte demnach vorab seinen Teil aus der Errungenschaftsgemeinschaft. Ist es daher so, dass ich jetzt innerhalb der Errungenschaftsgemeinschaft die Kinder als die Erben in Erbengemeinschaft eintrage, die dann zusammen mit dem Vater wiederum die beendete, aber nicht auseinandergesetzte Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht bilden? Aufgrund der Vermögensvermischung innerhalb der Errungenschaftsgemeinschaft geht es hier ja auch gar nicht ohne Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit dem Vater?
Also Eintrag im Grundbuch wäre:
1.1 Kind A
1.2 Kind B
1.1 und 1.2 in Erbengemeinschaft nach .... (verstorbene Mutter) - gemäß Erbschein
1.3 Vater
1.1 bis 1.3 in beendeter, noch nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht
Wenn ich es richtig verstanden hätte, würde sich der Vater dann - nach erfolgter Auseinandersetzung - an einem Anteil des Nachlasses mit einem Nießbrauch absichern? Dieser entsteht dinglich mit dem Tod des Erblassers. Die Beschränkung wurde aber nicht in den Erbschein mit aufgenommen. Ist das schädlich?
Kann mir da jemand weiterhelfen?