Beiträge von Frog

    siehe zur Zustellung auch Hansens in RVG Report 2019 Heft 2 Aussage: Grundsätzlich Zustellung an den PB der I. Instanz

    Ausnahme vollständiger Anwaltswechsel

    Bei Einreichung des KfA durch den RA der 2. Instanz erhält dieser also den KfB nicht zugestellt, allerdings der RA der 1. Instanz, der vom Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt nichts weiß? :/
    Das fände ich nicht so konsequent im Hinblick auf die Vertretung des Erstattungsberechtigten.

    Sersch

    Mit der Einführung des FamFG wurde die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für Genehmigungsverfahren abgeschafft.

    Grundsätzlich kann auch kein Verfahrensbeistand bestellt werden, da dieser lediglich für Verfahren in Betracht kommt, die die Person des Kindes betreffen. Eine analoge Anwendung auf die Vermögenssorge betreffende Genehmigungsverfahren ist strittig, siehe z. B. BeckOGK/Eitzinger, 1.1.2024, BGB § 1644 Rn. 48 f.

    Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers fehlt es in diesem Fall an einem gesetzlichen Vertretungsausschluss oder einer Entziehung der elterlichen Sorge für diesen Teilbereich, vgl. BGH, Beschluss vom 3.4.2019 – XII ZB 359/17.

    Zum HK-BuR: der ist (zusammen mit dem Bienwald-Kommentar und zahlreichen betreuungsrechtlichen Fachbüchern) im Juris-Modul Betreuungsrecht enthalten. Genau das sollte doch eigentlich bei den Betreuungsgerichten vorhanden sein (anstelle zB des Moduls Familienrecht).

    Im hiesigen Bundesland hat jeder Zugriff auf die gleichen Online-Kommentare (Beck und Juris), egal in welcher Abteilung er tätig ist.

    Bin ich ganz dabei, aber wir sind doch grade nicht bei §23 ZPO, oder?

    Ach so, ich bin davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber Drittschuldner sein soll. Da wollte ich verdeutlichen, dass § 23 ZPO nur eintritt, wenn man (auch über § 16 ZPO) nicht zu einem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners kommt.

    Aber ja, § 16 ZPO fordert keinen längeren Aufenthalt, um beim Arbeitgeber einen Aufenthaltsort zu begründen (so auch Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 16 Rn. 3).

    Also hat der Gläubiger wohl die Wahl, ob er das für den Arbeitsort oder den letzten Wohnsitz zuständige Gericht beansprucht.

    Da wäre es vielleicht möglich gleich noch die Vergütungsanträge mit umzustellen und eindeutig so zu formulieren, dass die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt wird. Dann müsste man den leidigen Antrag auf "Kostenfestsetzungsbeschluss" nämlich als Rechtspfleger nicht ignorieren.

    Dieses Problem gibt es ja schon Jahrzehnte lang.
    Man kann den Betreuern nur immer wieder den Unterschied verdeutlichen und sei es durch wiederholte Nachfragen zu Anträgen, ob denn wirklich eine förmliche Festsetzung gewünscht wird. Möglicherweise hängt es auch an der von beruflich tätigen Betreuern verwendeten Software, die die Festsetzung vielleicht standardmäßig ausgibt.

    @ Frog: bei Annahme der Wohnsitzlosigkeit: was spricht gegen das Gericht des Arbeitsplatzes?

    Nach § 828 Abs. 2 ZPO kommt der § 23 ZPO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nur in Betracht, wenn der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand besitzt.
    § 16 ZPO gehört zu den Regelungen, aus denen sich ein allgemeiner Gerichtstand ergibt, dieser Paragraf ist also vorrangig (so auch Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 828 Rn. 10, beck-online).

    ich zweifle

    §16 ZPO verlangt, dass die Person überhaupt keinen Wohnsitz hat, das ist hier aber (anscheinend) nicht der Fall- der Schuldner weigert sich ja nur ihn mitzuteilen!

    Nach Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024 Rn. 1, ZPO § 16 soll es einer positiven Feststellung, dass der Beklagte keinen Wohnsitz hat, nicht bedürfen.

    Wenn der Gläubiger neben der erfolglosen EMA-Anfrage noch nachweist, dass sich der Schuldner tatsächlich weigert, seinen aktuellen Aufenthaltsort zu benennen, würde ich von der örtlichen Zuständigkeit anhand des letzten bekannten Wohnsitzes ausgehen.

    Das Thema war erst kürzlich (wieder) besprochen worden:

    luisamariexx
    10. Oktober 2023 um 21:57

    Auch hier:

    Moin,

    wie man in F-Sachen (bzw. überhaupt) FÜR einen Richter arbeiten kann, entzieht sich absolut meiner Kenntnis? Er macht ne Scheidung für eine Familie Müller und Du die fam.gerichtliche Genehmigung für eine Familie Müller? Wo arbeitest Du dann "für" einen Richter?

    "Für einen Richter arbeiten" ist wohl nicht so wörtlich zu verstehen. Trotzdem verstehe ich nicht, dass sich einige hier so darüber aufregen.

    Die "Abhängigkeit" vom Richter, konkret von dessen Ansichten und Handlungsweisen, ist in der Familienabteilung besonders hoch. Der Rechtspfleger hat eben "nicht nur" seine Genehmigungsverfahren und der Richter seine Scheidungen. Insbesondere im Bereich der elterlichen Sorge und der Vormundschaften/Pflegschaften gibt es diverse Berührungspunkte. Zudem obliegt dem Rechtspfleger auch die Kostenfestsetzung in Verfahren eines oder mehrerer Richter, die Vollstreckung der von diesen angeordneten Ordnungs- und Zwangsmittel und natürlich die VKH-Überprüfungen, ggf. auch noch die Vorprüfungen vor der VKH-Bewilligung. Hinzu kommt meist noch die RAst in Familiensachen, wo dann auch durchaus gewisse Erwartungen von Richtern hinsichtlich der Anträge bestehen.

    Je nach Richter ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf die Tätigkeit des Rechtspflegers beim Familiengericht. Man kann Glück haben oder auch nicht...

    Ich habe gem. § 850d ZPO einen pfandfreien Betrag festgesetzt. Die Differenz zwischen meinem festgesetzten pfandfreien Betrag und dem Betrages nach § 850 c ZPO ist ja pfändbar. Das habe ich im Pfüb nicht extra erwähnt.

    Das hättest du aber machen sollen, wenn dir die Insolvenz bereits bekannt war. Ansonsten ist alles oberhalb des festgesetzten pfandfreien Betrages (§ 850d ZPO) gepfändet und aus Sicht des Drittschuldners an den Gläubiger auszuzahlen.

    Vermutlich wünscht der Insolvenzverwalter eine entsprechende Ergänzung des Pfüb?