Vergütung Mittellose funktionelle Zuständigkeit

  • Ich habe nun schon von mehreren AGs gehört, dass die Vergütung für die mittellosen Betroffenen nunmehr die Geschäftsstellen machen dürfen; eine Vorschrift hierzu konnte mir jedoch nicht genannt werden.

    Wie wird das an eurem Gericht gehandhabt und ist jemandem bekannt, woraus sich ergibt, dass die Geschäftsstellen nun die Vergütung bzgl der Mittellosen auszahlen dürfen?

    LG

  • Für eine etwaige Vergütungsfestsetzung ist der Rechtspfleger zuständig.

    Es kann also nur darum gehen, wer für die Zahlbarmachung (ohne förmliche Festsetzung) zuständig ist - gut zu unterscheiden von der Zuständigkeit für die Auszahlung als solche.

    Dass ich von der bloßen Zahlbarmachung nichts halte, habe ich schon an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht.

  • Oha, oha mein "Lieblingsthema" hinsichtlich Funktionsbegriffe und funktioneller Zuständigkeiten.

    Also, dass ein UdG als Kostenbeamter bezeichnet wird, ist die leidliche Farce der funktionsüberbordenden Verwaltungsbegrifflichkeit "Serviceeinheit" geschuldet, die nun mal nix mit der funktionellen Zuständigkeit zu tun hat.

    Es geht hier wohl um den § 292 Abs. 5 FamFG

    (5) Ist eine Festsetzung nicht beantragt, so gelten für die Zahlungen, die aus der Staatskasse verlangt werden können, die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.

    Hierzu bereits in aller Ausführlichkeit zu erwähnen:

    Vorsicht! Die Tätigkeiten eines Geschäftsstellenmitarbeiters ist von den Tätigkeiten eines mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Mitarbeiters zu unterscheiden. Dass Personenidentität in vielen Fällen vorliegen mag bzw. die Mitarbeiter in einer Serviceeinheit zur Geschäftsstelle zugeordnet sind, ist verwaltungstechnisch bedingt, aber nicht rechtliche Voraussetzung für die strikt getrennt zu betrachtenden Aufgaben. Mit anderen Worten ein Beispiel zur Veranschaulichung: Jeder Mitarbeiter einer Geschäftsstelle kann Kostenbeamter sein, aber nicht jeder als Kostenbeamte tätige Mitarbeiter ist zugleich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

    Ausführlich zu den einzelnen Funktionsgruppen, siehe auch noch einmal hier.

    Warum ist die Unterscheidung so wichtig: Die Entscheidung eines UdG ist Gerichtsakt und kann ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden (also die, die nach dem FamFG zur Verfügung stehen würden), mithin ist die getroffene Entscheidung des UdG weisungsfrei nur an Recht und Gesetz gebunden. Zur Erinnerung: der UdG ist in § 153 GVG definiert. Der UdG ist auch immer nur dann zuständig, wenn ihn das Gesetz auch ausdrücklich als zuständiges Organ der Rechtspflege benennt. Das JVEG spricht jedoch (zurecht) an keiner Stelle von einem UdG.

    Die Feststellung von Entschädigung oder Vergütung nach dem JVEG ist lediglich Justizverwaltungsakt, wofür ein durch Geschäftsordnungsplan bestimmter Beamte zuständig ist. Wer das im Einzelnen sein kann - also der mitarbeitende Beamte des ehemals mittleren oder der des ehemals gehobenen Dienstes - bestimmt die jeweilige AV nach Landesrecht (siehe Verlinkung) Dieser Beamte ist nicht weisungsfrei. Sein Feststellungsakt nach § 2 JVEG ist zunächst bindend und kann nur durch Antrag (kein Rechtsbehelf!) eines Beteiligten auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG insgesamt aufgehoben und anschließend neu festgesetzt werden.

    Und nun kann jeder mal raten, wer dann das Gericht ist, der Rechtspfleger oder Richter?! :teufel:

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