Beiträge von Inverus

    Habe folgenden Fall:

    Beantragt ist die Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum. Das WEG-Grundstück ist teilweise durch eine Tiefgarage unterbaut (3 Doppelparker), welche sich noch auf andere Grundstücke erstreckt. Die Zufahrt erfolgt über diese anderen Grundstücke. Die Tiefgarage kann über das WEG-Grundstück problemlos betreten werden. An dem unterbauten Teil der Tiefgarage sollen nun Sondernutzungsrechte bestellt werden. Diese gehen nicht über die Grundstücksgrenze hinaus, befinden sich also nur auf dem WEG-Grundstück.


    Ich habe hier im Forum bereits einige Beiträge gelesen, verstehe jedoch nicht, wie ich konkret bestimmen soll, in wessen Eigentum die Tiefgarage steht (Gemeinschaftseigentum ja oder nein?). Wie kann ich zum Beispiel bestimmen, welches Grundstück das Stammgrundstück ist? Ist eine Bestellung von Sondernutzungsrechten überhaupt möglich?


    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

    Habe folgenden Fall:

    Eine GmbH wurde 1984 gelöscht ("Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.").

    1986 wurde ein Notliquidator von Amts wegen in das Register eingetragen.

    Der Notliquidator ist mittlerweile verstorben. Nun sollen noch einige Rechte für die Gesellschaft im Grundbuch gelöscht werden. Daher wird seitens der betreffenden Eigentümer der Grundstücke eine Nachtragsliquidation beantragt.

    Problematisch ist nun aber, dass Gesellschafterinnen "meiner" GmbH zwei schweizerische AGs sind. Eine AG ist bereits im Handelsregister gelöscht. Die andere konnte überhaupt nicht im Rahmen einer Recherche angefunden werden.

    Es stellt sich nun die Frage, wie ich den Beschluss über die Bestellung des Nachtragsliquidators zustellen kann. Eine öffentliche Zustellung scheint m.E. problematisch, da § 185 ZPO nicht einschlägig zu sein scheint.

    Hat irgendjemand eine Idee?

    Habe folgenden Fall:

    A= Eigentümerin zu 1/4
    B und C in Erbengemeinschaft= Eigentümer zu 1/4
    A, B und C in Erbengemeinschaft= Eigentümer zu 1/2

    Die obigen Eigentümer haben nun nach § 3 WEG die Aufteilung beschlossen. Die Frage ist nun, ob unter Beteiligung von Erbengemeinschaften (ohne eine vorherige Auseinandersetzung) eine Teilung nach § 3 WEG erfolgen kann.


    Da grundsätzlich eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, würde ich hier eine Teilung nach § 3 WEG als zulässig erachten, bin mir jedoch nicht 100% sicher.

    Was meint Ihr?

    Also ich würde vorerst nicht löschen, da der Verein sehr wahrscheinlich noch nicht vollständig abgewickelt ist. Insbesondere könnte hier übrigens auch eine Insolvenzantragspflicht seitens des Vorstands bestehen. Sollte im Übrigen bestehendes Vermögen des Vereins ausgekehrt worden sein, obwohl noch vorhandene Gläubiger vorhanden waren, hätte der Verein ggf. entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen oder aber auch möglicherweise Rückerstattungsansprüche gegen den Begünstigten.

    In diesem Fall würde ich nun erstmal den Vorstand zu dem Vortrag des Gläubigers anhören.

    Mit dem Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 (BGBl I. S 2434 vom 21.07.2017) ist unter anderem § 59 Abs. 1 S. 1 GenG geändert worden.
    Nunmehr ist keine Prüfbescheinigung mehr zum Register der jeweiligen Genossenschaft einzureichen.

    Gleichzeitig ist in der Handelsregistergebührenverordnung die Nr. 5000 (Entgegennahme der Prüfbescheinigung) aufgehoben worden.

    Was mache ich nun, wenn mir jetzt noch Prüfbescheinigungen eingereicht werden? Einfach zdA und nicht mehr freigeben?
    Und was ist, wenn die Prüfbescheinigung noch einen Zeitraum erfasst, vor der Gesetzesänderung? Eine Übergangsvorschrift gibt es jedenfalls nicht.

    Ich wäre für Überlegungen und Meinungen dankbar. Ich tendiere derzeit aber zu "zdA" bei allen Bescheinigungen, da mit Inkrafttreten des Gesetzes die Einreichungspflicht vollständig weggefallen ist.

    Wenn es keine Verpflichtung zur Einreichung mehr gibt, würde ich auch lediglich zdA verfügen. (Danke für den Hinweis auf die Gesetzesänderung)

    Ich habe auch mal eine reine verfahrensrechtliche Frage zu folgenden Fall (leicht abgewandelt):

    Es liegt ein üblicher Notarantrag auf Eigentumsumschreibung (inkl. Löschung AV) und Löschung eines Abt. III Rechtes vor.
    Die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung der AV sind vollzugsreif. Hinsichtlich der Löschung des Abt. III Rechtes liegt ein rückwirkend behebbarer Mangel vor
    und ich habe eine förmliche Zwischenverfügung, nur hinsichtlich des Antrages auf Löschung des Abt. III Rechtes, erlassen. (Beschluss mit RMB, alles was dazu gehört, will das die Sache zum OLG geht) Weiterhin habe ich noch angefragt, ob ein Teilvollzug gewünscht ist. Der Notar hat den Teilvollzug abgelehnt und mitgeteilt, dass die Zwischenverfügung durch den Gl. behoben werden wird. Die Frist in der Zwischenverfügung läuft noch und der Notar reicht eine mögliche Behebung des Gl. ein. Ich bin der Meinung, dass die mögliche Behebung des Gl. nicht ausreichend ist und werde die Eintragung nicht vornehmen. Problem ist jetzt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und ich die Sache gerne dem OLG vorlegen möchte. Wie vorhin schon erwähnt reicht die Behebungsmöglichkeit nach meiner Meinung nicht aus und die Gl. wird wohl eine andere Behebung nicht vorlegen. Ich frage mich jetzt, wie ich die Angelegenheit formell richtig zum OLG bekomme, damit die sich darüber auslassen. Hinsichtlich der weitergehenden Entscheidungsart bin ich überfragt. (weitere Zwischenverfügung?, Zurückweisung da Mangel nicht behoben?, etc. ...)

    Über Hinweise wäre ich sehr dankbar und wünsche ein schönes Wochenende.

    Die Problematik würde mich auch interessieren. Habe hierzu bislang aber auch noch keine befriedigende Lösung gefunden...

    Wie reagiert ihr auf die Stellungnahme DNotI-Report 10/2017, 73-80. In dieser Stellungnahme wird im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei Fassung der neuen Straftatbestände die Verweisung in § 6 GmbHG wohl nicht bemerkt hat und auch nicht gewollt hätte, dass diese zum Tragen kommt. Da eine dynamische Verweisung verneint wird, bleibt alles beim Alten. Der lesenswerte Aufsatz kann das besser erklären als ich. Die Versicherung sei daher nicht anzupassen.

    Gegen die Ausführungen dieses Aufsatzes spricht für mich, dass der Sportwettenbetrug nach § 265e StGB früher unter 263 StGB fallen konnte, siehe Gesetzesbegründung. Wer also früher einen Sportwettenbetrug begangen hatte und damals nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafte von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, konnte nicht mehr Geschäftsführer sein. Wenn jetzt jemand genau denselben Sachverhalt erfüllt und nun nach § 265e StGB verurteilt wird, soll er auf einmal weiterhin Geschäftsführer bleiben können / werden können. Dies leuchtet mir nicht ein.

    Der Aufsatz vom DNotI war schon sehr interessant, wobei man da sicherlich auch anderer Ansicht sein kann. Ich werde es weiterhin vorerst in der Hoffnung beanstanden, dass die Notare Ihre Versicherungen bald entsprechend angepasst haben. Gegebenenfalls kann sich gerne auch ein OLG mal zu diesem Problem äußern.

    Wenn jetzt aber eine Verschmelzung käme, würde ich per Zwischenverfügung die Erstreckung verlangen.

    Aber darf man das tatsächlich davon abhängig machen? Ich denke nicht. Die Verschmelzung hat sich bereits außerhalb des Grundbuchs vollzogen.

    Allerdings würde ich ggf. nach Eintragung der Verschmelzung den Eigentümer auf den Vorgang hinweisen. Ob er dann etwas tut oder nicht, ist eine andere Frage.


    Viele Grüße

    Wie immer: Zunächst einen herzlichen Dank für deine Antwort! :)

    Tatsächlich habe ich mich verschrieben und meinte "wechselbezüglich" und nicht "vertragsmäßig".


    Aus der Nachlassakte ergeben sich keine weiteren Abkömmlinge der Schlusserbin, was aber auch nichts heißen muss. Das Problem ist hierbei aber auch die Frage, ob das nicht auch schon Ermittlungen sind, die ja eigentlich nicht in meinen Aufgabenbereich als Grundbuchamt fallen. In anderen Fällen würde man hier wohl evtl. eine eidesstattliche Versicherung in Betracht ziehen. Aber dies erscheint mir vorliegend etwas weltfremd, da der zuletzt eingesetzte Erbe unter Umständen gar nicht die Schlusserbin kannte.

    Stimme dir auch voll und ganz zu, dass das Grundbuchamt Fragen der individuellen Testamentsauslegung nicht klären kann. Die Obergerichte scheinen dies leider anders zu sehen, da diese auch die Anwendung von Auslegungsregeln (wie die des § 2069 BGB) von den Grundbuchämtern fordern. Diese Auslegungsregeln können ja immer nur dann Anwendung finden, wenn die Individualauslegung, die auch mit Anhörungen etc. verbunden sein kann, zu keinem zweifelsfreien Ergebnis geführt hat. Wie soll aber das Grundbuchamt eine abschließende Individualauslegung vornehmen, ohne weitere Ermittlungen zum Erblasserwillen vorzunehmen? Irgendwie erscheint mir diese Rechtsprechung das alleinige Ziel zu haben, den Beteiligten ein Erbscheinsverfahren zu ersparen.

    Habe folgenden Fall:

    Die verstorbene A ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. 1970 haben die Eheleute A und B (bereits vorverstorben) ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig als Erben eingesetzt und die gemeinsame Tochter T vertragsmäßig als Schlusserbin eingesetzt. Ausdrückliche Ersatzerben fehlen. T ist dann nach dem Tod des B verstorben. 2010 errichtete A dann ein neues Testament und setzte den Bekannten X als Alleinerben ein.

    Es stellt sich nun die Frage, ob hier ein Erbschein anzufordern wäre. Problematisch ist insbesondere, ob nicht mögliche Ersatzerben (nicht bekannt, ob es welche gibt) mittels Anwendung des § 2069 BGB Erben sein könnten. Es könnte sich auch diesbezüglich um eine wechselbezügliche Einsetzung handeln.

    Habe hierzu eine Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1126) gefunden: Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlusserbe weg, ist § 2270 II BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht.

    Grundsätzlich wäre somit nach dem BGH wohl davon auszugehen, dass mögliche Ersatzerben nach § 2069 BGB nicht vertragsmäßig eingesetzt wären. Es stellt sich allerdings die Frage, ob hier nicht weitere Ermittlungen zu tätigen wären, zu denen das Grundbuchamt nicht berechtigt und verpflichtet wäre, sodass ein Erbschein zwingend anzufordern wäre.


    Viele Grüße

    Habe folgenden Fall:

    Als Eigentümer ist eine GbR mit den Gesellschaftern A, B, C, D und E im Grundbuch eingetragen.

    A ist verstorben und von seinen im Testament benannten Kindern X und Y beerbt worden.

    X und Y haben wiederum den ererbten Anteil an ihre volljährigen Kinder S (Sohn des X) zur Hälfte und T1 und T2 (Töchter des Y) je zu 1/4 abgetreten.

    Vorgelegt wurde nun lediglich der Abtretungsvertrag unter Hinweis darauf, dass keine Zustimmungspflicht seitens der übrigen Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag bestünde.
    Der Wortlaut des notariellen Gesellschaftsvertrags aus dem Jahre 1993 lautet hierzu wie folgt:

    "Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters kann dessen Anteil im Erbgang lediglich auf eigene eheliche Abkömmlinge des Gesellschafters übergehen. Erben andere Personen, fällt der Anteil weg. Die Veräußerung von Anteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafter. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Veräußerung zugunsten von Personen erfolgt, an die die Anteile vererbt werden können."


    Problem 1: Meines Erachtens müsste nun der grundbuchliche Nachweis erbracht werden, dass es sich bei X und Y um eheliche Abkömmlinge des A handelt. Dies könnte man durch entsprechende Personenstandsurkunden wohl nachweisen.


    Problem 2: Zudem müsste ein Nachweis erbracht werden, dass auch keine Zustimmung hinsichtlich S und T1 und T2 nötig ist.

    Hier ist jedoch das Problem, dass nach dem Tod von A die beiden Söhne X und Y jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile halten (Sondererbfolge) und keine Erbengemeinschaft im Hinblick auf die GbR bilden. In der Abtretungsurkunde wurde eine derartige Differenzierung jedoch nicht vorgenommen ("Die Miterben übertragen den Gesellschaftsanteil zur Hälfte auf S und je zu einem Viertel auf T1 und T2"). Man kann daher nicht sicher sagen, dass X auf S und Y auf T1 und T2 übertragen hat. Aber nur in dieser Konstellation wäre das Zustimmungserfordernis umgangen...

    Wie würdet ihr mit diesem Fall umgehen?


    Viele Grüße


    "Von der Vollmacht darf lediglich vor dem amtierenden Notar Gebrauch gemacht werden." :teufel:

    ...und ob die Ausfertigung der (richtigen) Kaufvertragsurkunde vorlag bzw. ob hinreichend nachgewiesen ist, dass dies die richtige Vollmachtsurkunde war, war gerade Frage des Theadstarters.

    Das verstehe ich nicht. Selbst wenn deine Sachverhaltserweiterung tatsächlich so vorhanden wäre, was wir hier nicht wissen, wäre doch (zumindest sehr wahrscheinlich mangels weiterer Sachverhaltsangabe) vor dem "richtigen" Notar Gebrauch von der Vollmacht gemacht worden. Mein Hinweis mit dem Ortsgericht diente lediglich als Argumentationsbeispiel, dass es auch noch andere Möglichkeiten der Vorlage des Vertretungsnachweises gibt. ;)

    Und den zweiten Satz verstehe ich auch nicht. Durch die in Ausfertigung vorliegende Finanzierungsvollmacht liegt doch der Nachweis der Vertretungsmacht vor! Ob es noch weitere Vollmachten daneben gibt (was wiederum äußerst unwahrscheinlich ist), ist doch völlig egal.

    Stelle gerade fest, dass ich noch nie einen Notar von einer mE ordnungsgemäß nachgewiesenen Vertretung überzeugen musste!!! :wechlach:

    Ansonsten stimme ich Cromwell (wie eigentlich immer) zu! :) Trotzdem würde ich mir keine blutige Nase vom OLG abholen

    Also vorliegen muß die Vollmacht schon, und das muß sich auch aus der Urkunde ergeben. Entweder also Ausfertigung oder wenigstens Bestätigung des Notars, dass Urschrift unwiderrufen vorliegt und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausfertigung vorliegen.

    Was ist denn, wenn ein Vertreter eine Bewilligung lediglich (zB beim Ortsgericht) unterschriftsbeglaubigen lässt? Dann kann die Vertretungsmacht ggü dem GBA auch durch Vorlage der Vollmacht in Urschrift oder Ausfertigung beim GBA nachgewiesen werden; ein Verweis darüber, ob die Vollmacht bei der Unterschriftsbeglaubigung vorgelegen hat, ist in diesem Fall mE entbehrlich. Selbiges muss dann aber auch bei einer Beurkundung gelten. Da die Finanzierungsvollmacht im Ausgangsfall in Ausfertigung vorlag, dürfte mE alles ok sein.

    Bin auch der Meinung, dass die Geschichte mit der Androhung der Dienstaufsichtsbeschwerde völlig daneben ist!

    Aber in der Sache würde ich hier nicht zustimmen. Selbst wenn gar kein Verweis auf die Vollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde vorhanden wäre, wäre für mich als Grundbuchrechtspfleger, unabhängig von der Frage, ob der Notar eine Formvorschrift nach dem BeurkG evtl. verletzt hat oder nicht, allein entscheidend, ob der Vollmachtnehmer sein Vertretungshandeln offengelegt hat und ob die Vollmacht in entsprechender Form vorliegt (wovon ich einfach mal ausgehe). Für uns kann es ja egal sein, aufgrund welcher Vollmacht der Vertreter Vertretungsmacht hatte.

    Sehe ich anders. Für mich gilt die Passage in der Bewilligung unabhängig davon, wo die Grundstücke gebucht sind. Ohnehin wäre eine Bewilligung wohl selbst ohne diesen Zusatz so auszulegen, dass auch (zunächst) ein Einzelgrundpfandrecht eingetragen werden kann. Entsprechendes findet sich jedenfalls in der Kommentierung zu § 13 GBO (z.B. Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 65 zu § 13 GBO).

    Kann die Auffassung der von dir genannten Kommentarstelle nicht ganz nachvollziehen. Hiernach entspräche ein "Teilvollzug" regelmäßig dem Willen der Beteiligten. Dies kann ja sehr gut sein. Aber: Kann man hier tatsächlich von einem Teilvollzug sprechen? Trage ich nicht vielmehr ein anderes Recht ein als eigentlich bewilligt worden ist? So sehe ich das zumindest. Sollte die Grundschuld mit 15 Prozent Zinsen bewilligt worden sein, so kann der Notar m.E. auch nicht einfach die Grundschuld ohne die Zinsen zur Eintragung beantragen.

    Habe folgenden Fall:

    Ein Landwirt möchte seine Grundstücke (BV 1-50) an seinen Sohn überlassen. (BV 1 ist ein bebautes Grundstück, BV 2-50 sind Landwirtschaftsflächen)

    Unter anderem sollen Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden (unproblematisch).


    Weiterhin soll ein Altenteil, bestehend aus einem Wohnungsrecht, einem Nießbrauch und zwei Reallasten eingetragen werden. Mit dem Wohnungsrecht und den Reallasten soll BV1 (Hausgrundstück) und mit dem Nießbrauch BV2 (Landwirtschaftsfläche mit ca. 3000 qm) belastet werden. Hierzu sehe ich einige Probleme:

    1.) Ist es überhaupt möglich, dass es hinsichtlich des Nießbrauches ein völlig unterschiedliches Belastungsobjekt gibt? Habe bisher nachgelesen, dass eine Gesamtbelastung beim Altenteil grds. möglich ist, allerdings ist es hier ja so, dass es eigentlich gar keine Gesamtbelastung gibt, da der Nießbrauch an einem anderen Grundstück lastet. Und sollte dies ein Problem sein: Kann ich ohne weitere Beanstandung den Nießbrauch einfach separat eintragen?

    2.) Teilweise sollen die einzelnen Recht dem Übergeber alleine zustehen, teilweise sollen sie dem Übergeber sowie seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zustehen. Ist eine Eintragung eines einheitlichen Altenteils in dieser Konstellation möglich? Laut Kommentierung ist wohl ein unterschiedliches Anteilsverhältnis möglich, hier liegen jedoch teilweise Einzelrechte vor, weshalb ich etwas unschlüssig bin.

    3.) Es stellt sich die Frage, ob der Nießbrauch Teil des Altenteils sein kann. Habe hierzu eine Entscheidung des OLG München gefunden: "Behält sich der Übergeber eines Grundstücks an diesem den uneingeschränkten Nießbrauch vor, so kann er seine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem übergebenen Grundbesitz in vollem Umfang fortsetzen. Seiner Rechtsposition fehlt dann der das Wesen des Leibgedings kennzeichnende Versorgungscharakter." (OLG München, NJW-RR 2016, 788) Daher würde ich hier meinen, dass der Nießbrauch nur separat eingetragen werden kann.


    Viele Grüße und vorab vielen Dank!

    Habe folgenden Fall:

    Mutter und Sohn sind zu je 1/2 im GB als Eigentümer eingetragen. Auf dem Anteil des Sohnes ist bereits unter II/1 ein Nießbrauch und unter II/2 im Nachrang eine RückAV eingetragen.

    Nun wird der restliche 1/2 Anteil auf den Sohn übertragen. Unter Verweis auf die alte Urkunde wird zudem bewilligt und beantragt, in das GB einzutragen, dass sich nun der Nießbrauch und die RückAV auf das komplette Grundstück beziehen soll.

    Die Frage ist nun, ob dies so möglich ist.


    Habe bezüglich der Vormerkung den folgenden Thread gefunden (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…iner-Vormerkung)
    Hiernach sei dies wohl zumindest bei einer Vormerkung zulässig. Eine Begründung konnte ich hierfür jedoch auch nicht finden.

    Weiß jemand mehr zu der Frage, ob man eine "Pfanderstreckung" bei einer Vormerkung und Nießbrauch eintragen kann? Hatte bisher immer den Fall, dass einfach neue Rechte bestellt worden sind...!


    Beste Grüße!