Inhaltsänderung/Pfanderstreckung einer Vormerkung

  • Guten Morgen,

    Im Grundbuch sind A und B je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen.
    Auf dem Anteil von B ist für A eine Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung bedingter Ansprüche eingetragen.
    Nun geht folgender Vertrag ein. A überträgt seinen Anteil auf B.
    Es wird auf den alten vertrag verwiesen und erklärt, dass das dort vereinbarte Veräußerungsverbot mit Rücktrittsrecht geändert werden soll. Die unter a) und c) benannten Rückforderungsgründe entfallen.
    Weiterhin wird dann sofort der unter b) benannte Rückforderungsgrund und das entsprechende Rückforderungsrecht auf den nunmehr erworbenen 1/2 Anteil erstreckt und die Eintragung der Änderung und Erstreckung bei der eingetragenen Rückauflassungvormerkung beantragt.

    Möglich? Insbesondere Pfanderstreckung?

    Nach Palandt /Schöner/Stöber und Bauer/v. Oefele muss eine Verminderung der Ansprüche nicht im Grundbuch eingetragen werden.
    Kann eine Pfandersteckung für den 1/2 Anteil mit geändertem Inhalt bei der alten Vormerkung erfolgen?

    Die Formulierung sieht in der Bewilligung zur damaligen Vormerkung wie folgt aus:
    Der Übernehmerin ist es nicht gestattet den übertragenen Anteil zu Lebzeiten der Übergeberin ohne deren Zustimmung zu belasten und veräußern. Die Übergeberin ist zum Rücktritt berechtigt, falls
    a) die Erwerberin den übertragenen Anteil zu Lebzeiten ohne Zustimmung veräußert und belastet
    b) über das Vermögen der Übernehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder in anderer Weise die Vollstreckung in den Grundbesitz
    c) die Übernehmerin vor der Veräußerin verstirbt.

  • Ich würde den Begriff "Pfanderstreckung" vermeiden. Eine Vormerkung ist kein Verwertungs- oder Pfandrecht. Das Grundstück ist ist nicht das Pfand des Vormerkungsberechtigten.

    Grundsätzlich kann der Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten schuldrechen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück verändert werden. Das geht sogar so weit, das der Anspruch ohne Eintragung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden kann (BGH, 7. 12. 2007 V ZR 21/07). In dieser Entscheidung wird auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des gesicherten Anspruchs durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner des Anspruchs beschränkt werden könnten. Würden sie beschränkt, bliebe die Sicherung des Anspruchs durch die eingetragene Vormerkung bestehen. Eine Verlautbarung der Beschränkung im Grundbuch erfolge nicht. Das Entfallen der Rücktrittsgründe zu a) und c) müsste demnach im Grundbuch überhaupt nicht eingetragen werden.

    Es ist sicher auch unproblematisch, wenn Du jetzt im Grundbuch einträgst, das der durch die Vormerkung gesicherte Übertragungsanspruch nunmehr auf Übertragung des gesamten Grundstückes und nicht nur auf Übertragung eines halben Anteils gerichtet ist. Aufpassen musst Du nur mit den Rängen. Es muss deutlich werden, dass diese Erweiterung des Anspruchs den Rang nach den bereits auf der nun zu belastenden Hälfte eingetragenen Rechten hat.

  • Ich lege den Antrag nicht als Pfandhafterstreckung wie bei Grundschulden aus, sondern schlicht als neue Eintragungsbewilligung, § 133 BGB.
    Das Recht würde ich deshalb neu unter Bezug auf die jetzige Bewilligung und auf die alte Bewilligung -nur lastend auf einen 1/2 Anteil- eintragen, also keine Mithaft- oder Nachhaftvermerke!

  • Ich lege den Antrag nicht als Pfandhafterstreckung wie bei Grundschulden aus, sondern schlicht als neue Eintragungsbewilligung, § 133 BGB.
    Das Recht würde ich deshalb neu unter Bezug auf die jetzige Bewilligung und auf die alte Bewilligung -nur lastend auf einen 1/2 Anteil- eintragen, also keine Mithaft- oder Nachhaftvermerke!


    Das geht hier m. E. nicht: Es gibt mit dem Vollzug keinen 1/2-Anteil des A mehr. Wenn schon, müsstest Du dann eine Vormerkung am ganzen Grundstück, gerichtet auf die Eigentumsverschaffung bezüglich eines 1/2 Anteils, eintragen. Wir legen solche Bewilligungen dahingehend aus.

    Im vorliegenden Falle aber wüsste ich nicht, warum ich bei der bestehenden Vormerkung nicht eintragen sollte, dass die nunmehr den Anspruch auf Übertragung des ganzen Grundstücks sichert und der Anspruch insgesamt geändert* ist - ggf. mit Rangvermerken.

    *Gleichgültig, ob zur Eintragung notwendig: Jedenfalls eintragbar und vorliegend beantragt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das geht hier m. E. nicht: Es gibt mit dem Vollzug keinen 1/2-Anteil des A mehr. Wenn schon, müsstest Du dann eine Vormerkung am ganzen Grundstück, gerichtet auf die Eigentumsverschaffung bezüglich eines 1/2 Anteils, eintragen. ......[/quote]

    ich meinte mit eintragen:

    Abt. II Sp. 2 .: Nr. des Grundstücks
    Sp. 3: Nur lastend auf einen halben Miteigentumsanteil

    oder Sp. 3: Nur lastend auf 1/2 Miteigentumsanteil

  • Richtig, mit Vollzug der Urkunde ist das Eigentum am Grundstück jetzt zu 100 % in einer Hand, aber dennoch kann eine Vormerkung nur auf 50 % des Grundstücks (oder auf einen Anteil von 30... usw % bzw Bruchteile von 1/3 ..) lasten

    Ich verstehe nicht, wie dann deine Eintragung im Grundbuch aussieht? Schreib sie mal bitte auf.

  • Auflassungsvormerkung bezüglich eines 1/2 Miteigentumsanteils für ....

    Notiert habe ich mir hierzu OLG Düsseldorf 3 W 314/75 (finde ich im Moment aber nicht).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • zur Zulässigkeit der Einbeziehung des bisher nicht bealsteten MEA s. BayObLG, DNotZ 2005, 292, zitiert bei Schöner/Stöber, RN 1502 Fußn. 131. Text etwa: Mit der Vormerkung ist auch der am .. hinzuerworbene 1/2 Anteil belastet. (ggf. : insoweit Rang nach..). Bezug: Bewilligung vom ...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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