Beiträge von Bodil

    Die Sache klingt zwar kompliziert, ist aber eigentlich ganz harmlos. :)

    Rein der Vollständigkeit halber: Grds. wäre auch denkbar, dass gem. § 44b StVollstrO bestimmt wird, dass die Strafe vor der Unterbringung vollstreckt wird. Das wäre dann zweckmäßig, wenn deine widerrufene Strafe noch vollständig zur Vollstreckung anstünde und erst die Aussetzungsreife erreichen müsste.

    Nachdem es sich aber "nur" noch um einen Strafrest handelt, würde ich mit der anderen StA Kontakt aufnehmen und dort um Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung gem. § 44b StVollstrO bitten. In diesem Fall wäre es m.E. sinnvoller die Unterbringung vor der Strafe zu vollziehen, da der Strafrest aus deinem Verfahren im Falle einer erfolgreichen Unterbringung erneut zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zur Frage, wer für die Entscheidung zuständig ist, gibt es zwei unterschiedliche Ansichten: a) die Behörde, in deren Verfahren die Unterbringung zu vollziehen ist oder b) die Behörde, deren Strafe derzeit vollstreckt wird.

    Praktisch geht es dann so weiter, dass du dir die Entscheidungen der jeweiligen Prüftermine im Unterbringungsverfahren mitteilen lässt und die andere StA um Information bittest, wenn dort ein Antrag auf Aussetzung zur Bewährung gestellt wird. Im besten Fall kann die StVK dann zugleich auch über dein Verfahren entscheiden.

    Von einer Ladung für dein Verfahren würde ich zum jetzigen Zeitpunkt aber auf jeden Fall absehen, sondern erst Rücksprache mit der beteiligten StA halten (möglicherweise wurde zB mit dem BKH ein bestimmter Aufnahmetermin abgesprochen o.Ä.).

    [FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Grundsätzlich zuständig wäre m.E. der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.
    Nachdem aber nach § 31 Abs. 5 bzw. § 33a RPflG manche Geschäfte auf den Rechtspfleger übertragbar sind, dürfte das vermutlich der Grund dafür sein, warum du schon beide Varianten gesehen hast.
    Wie das konkret an eurer Behörde gehandhabt wird, kann ich aber leider nicht beurteilen. Ich denke, da hilft wahrscheinlich nur eine Nachfrage beim Richter oder vielleicht bei einem ehemaligen Rpfl der Strafabteilung. [/FONT]

    Jugendstrafrecht ist nicht mein derzeitiges Arbeitsgebiet, aber ich teile deine Meinung, dass es für eine Abgabe keine Grundlage gibt, vor allem nicht für eine "vorübergehende" Abgabe an die StA.

    In der Führungsaufsichtssache ist derzeit nichts weiter zu tun, als zu überwachen, wann die FA mit Beginn der erneuten behördlichen Verwahrung ruht. Nach tatsächlicher Entlassung ist eine Neuberechnung durchzuführen und das neue Ende der FA den beteiligten Behörden mitzuteilen. Einen besonderen Grund für eine Abgabe sehe ich daher nicht.

    Und - soweit ich das richtig verstehe - wäre eine Abgabe an die StA nur über § 85 Abs. 6 JGG denkbar. Die Abgabe wäre dann aber bindend und nicht mehr umkehrbar. Nachdem in deinem Verfahren anscheinend nur noch die Führungsaufsicht selbst besteht (ich vermute es handelt sich hier um eine FA wegen Vollverbüßung), bin ich allerdings skeptisch, ob das überhaupt von § 85 JGG gedeckt wäre.

    Mein Fazit wäre: keine Abgabe mgl., die Vollstreckung der FA bleibt bei dir.

    Ah, danke schön.

    Also m.E. entscheidet über die Ausführung die JVA selbst; eine Mitwirkung der StA käme nach meiner Meinung höchstens bei U-Haft o.Ä. in Betracht.
    Eventuell ergibt sich hierzu auch Näheres aus den jeweiligen Strafvollzugsvorschriften.

    Ich würde das Schreiben in Kopie der JVA zuleiten m.d.B.u. Veranlassung in eigener Zuständigkeit.

    Bei Unklarheiten, wie eine erlittene U-Haft bei mehreren ausgeurteilten Strafen aufgeteilt werden soll, müsste das Gericht grds. eine Bestimmung treffen.
    Siehe hierzu:
    OLG Frankfurt, Beschluß vom 06.03.1989 - 3 Ws 109/89 u. 3 Ws 110/89.

    D.h. du kannst hier durchaus auch um entsprechende Klarstellung bitten, wenn die Anrechnung unklar ist. Ansonsten gilt: Aufteilung der U-Haft auf beide Strafen, sodass sich ein möglichst frühzeitiger gem. 2/3-Termin für den VU ergibt.

    Hallo,

    leider bin ich kein Kollege aus RLP, würde aber grds. empfehlen, bei der betroffenen JVA vorher anzufragen, ob derzeit eine Aufnahme möglich ist.
    Teilweise habe ich schon die Erfahrung gemacht, dass die JVAs bereits neue Informationen/Anweisungen erhalten haben, die bei den StAs noch gar nicht bekannt sind.

    > officer of justice

    Das hat mir Leo auch schon ausgespuckt und sehr zu Erheiterung meiner englischsprachigen Freunde geführt. Sowohl Amerikaner, Australier als auch Briten stellen sich darunter keinen Beamten vor, sondern vielmehr ein Mitglied der "Justice League" (sprich: Superman, Batman, etc).


    Das finde ich noch viel besser. :wechlach::daumenrau

    "Ladung zum Strafantritt, gez. Batman" macht bestimmt auch mehr Eindruck.... ;)

    Ohje, 13 Jahre. Bei der Laufzeit sehe ich das vollkommen ein. :daumenrau
    Grundsätzlich würde ich wahrscheinlich trotzdem zunächst wenigstens den Ablauf eines Jahres abwarten, ob der Betroffene vielleicht wieder auftaucht.
    Wenn dann noch immer keine Anhaltspunkte zum Aufenthalt vorliegen oder Vermögenswerte, halte ich die Vorgehensweise für sinnvoll.

    Zum Titel: Ich finde die Überlegungen keineswegs abwegig. Auch für die Anmeldung ist m.E. die vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen und im Falle einer Auszahlung in dieser zu vermerken, welche Beträge gezahlt wurden.
    Anderenfalls wäre eine doppelte Inanspruchnahme des VU nicht auszuschließen und das darf nicht passieren.

    Zunächst letztmalige Zahlungsaufforderung an VU, wenn keine Reaktion kommt: wie von Jalu vorgeschlagen alle verfügbaren Abfragen machen (auch möglich wäre neben BAFIN und Vollstreckungsportal z.B. die Anfrage bei der Rentenversicherung bzgl. eines Arbeitgebers). Bleibt alles ohne Erfolg dann: Ausschreibung des VU (Achtung: Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, keine Festnahme!).

    Ja, das funktioniert über die Asservatenbereinigung. Ich weiß nicht, wie es beim AG gehandhabt wird, bei der StA gibt es für die Asservatenabwicklung eine entsprechende Verfügung.

    Und nein, wenn das Handy als Tatmittel eingezogen wurde (z.B. weil darüber Btm-Geschäfte abgewickelt worden sind), darf es nicht mehr in Umlauf gelangen, sondern muss vernichtet werden, da bei Smartphones eine sichere Datenlöschung nicht gewährleistet werden kann.

    Eine Verwertung käme lediglich dann in Betracht, wenn es sich um ein fabrikneues unbenutztes Gerät handelt.

    5. Die Auszahlung kommt -aus diversen Gründen (z.B. verstorben, kein Interesse mehr usw)- nicht zustande.

    Nun erfolgt der nachträgliche Forderungsübergang auf die Staatskasse.

    Und ich frage warum? Warum "kassiert" der Staat dieses Geld ein? Wenn sich der VU nicht an einer Straftat "bereichern" soll, wieso dann der Staat?


    Hänsel

    Achtung: verstirbt der Geschädigte nach Anmeldung oder vor Ablauf der 6-Monatsfrist, treten ggf. dessen Erben an seine Stelle!

    Hat der Geschädigte an einer Auszahlung kein Interesse (aus welchen Gründen auch immer) verbleibt der Anspruch beim Staat. Die Einziehung von Wertersatz ist originär ein staatlicher Zahlungsanspruch, mit der Maßgabe, unberechtigt erlangtes Vermögen einzuziehen. Das Motto "Kriminalität darf sich nicht lohnen" ist hierfür die Grundlage. Hat der Täter etwas zu Unrecht erlangt, ist die Einziehung immer gerechtfertigt. Vielleicht kannst du es dir so besser vorstellen: ähnlich wie die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung begründen kann, wenn z.B. das Opfer eines geringwertigen Diebstahls selbst keinen Antrag stellt, so soll sich auch der Erwerb von Vermögen durch Straftaten nicht für den Täter lohnen, unabhängig davon, wie das der tatsächlich Betroffene sieht.

    Bitte was?

    Tut mir leid, aber diese Fragen lassen mich etwas sprachlos zurück.

    Der Verurteilte ist im Falle einer eventuellen Auszahlung an die Geschädigten zuvor anzuhören, § 459j Abs. 3 StPO. Mehr nicht.

    Eine Weitergabe von Bankdaten und dergleichen an den Verurteilten ist datenschutzrechtlich nicht nur höchst bedenklich, sondern auch vollkommen unnötig.