Ordnungsgeld / -haft gegen Jugendliche

  • In einen Erwachsenenverfahren wurde einem Zeugen ein Ordnungsgeld von 250 € bzw 1 Tag O`haft auferlegt. Die Sache ging zur StA und dort begann man zu vollstrecken (Gerichtsvollzieher war auch schon tätig). Nun wurde festgestellt , dass der Zeuge erst 17 ist und das Verfahren wurde hierher (ans AG) übersandt.

    Ist nicht generell die StA zuständig ? Muss ich jetzt hier nochmal alles neu veranlassen ? Die Kostenrechnung der StA wurde nämlich aufgehoben.

    Was meint Ihr dazu ? :confused:

  • Also hier vollstrecke ich Ordnungsgelder gegen Jugendliche oder Heranwachsende auch (AG) ...habe das so übernommen und zugegebenerweise noch nie hinterfragt *schäm*
    Wir tragen diese Sachen auch in das VRJs-Register. Die Ordnungsgeldhefte bleiben beim AG zur Vollstreckung. :confused:
    Mache ich da etwa seit Jahren was falsch??

  • Also hier vollstrecke ich Ordnungsgelder gegen Jugendliche oder Heranwachsende auch (AG) ...habe das so übernommen und zugegebenerweise noch nie hinterfragt *schäm*
    Wir tragen diese Sachen auch in das VRJs-Register. Die Ordnungsgeldhefte bleiben beim AG zur Vollstreckung.



    schreib doch mal, wie du vorgehst, wenn er nicht zahlt

  • Mache ich da etwa seit Jahren was falsch??



    Ja! Früher habe ich das auch selbst gemacht, da die Akte ja noch hier beim AG war. Igendwann habe ich eine kleinen Zettel von der STA bekommen, dass wir nicht zuständig seien und die Vollstreckung dann auch nicht durchzuführen hätte. :mad:

    Na gut, dann eben nicht, gibt schlimmeres.

  • Mal auf die Schnelle aus dem Bauch heraus: Die Vollstreckung von was auch immer gegen Jugendliche obliegt m. E. IMMER dem Jugendrichter und damit dem Amtsgericht § 1 JGG + 82 JGG. Das gilt ja auch für Erzwingungshaft wg.Bußgeld etc.

  • Gegen Jugendliche schon, aber gegen Zeugen nicht.

    Das Ordnungsgeld gem. § 51,I,2 StPO wird gem. § 36,II,1 StPO ist von der Staatsanwaltschaft zuzustellen und zu vollstrecken.



    Der Zeuge ist aber jugendlich, m. E. daher §46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 2 JGG
    für die Vollstreckung von O-Geld gem. §51 OWiG ist der Jugendrichter und damit das AG zuständig, vgl. auch HRP 7. Aufl. Rd. Nr. 513ff (515)

  • Gegen Jugendliche schon, aber gegen Zeugen nicht.

    Das Ordnungsgeld gem. § 51,I,2 StPO wird gem. § 36,II,1 StPO ist von der Staatsanwaltschaft zuzustellen und zu vollstrecken.



    Der Zeuge ist aber jugendlich, m. E. daher §46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 2 JGG
    für die Vollstreckung von O-Geld gem. §51 OWiG ist der Jugendrichter und damit das AG zuständig, vgl. auch HRP 7. Aufl. Rd. Nr. 513ff (515)



    in der 6. Auflage steht bei mir unter RN 515 b) aber Staatsanwaltschaft :gruebel:

  • Stimmt, da steht auch bei mir StA wenn man genau hinschaut *peinlich*
    Ich hatte genau diesen Disput aber schon mit der StA und irgendwo steht, dass es das Gericht macht, was ich auch richtig finde, da es sich um die Sanktion eines Jugendlichen handelt. Ich setz mich nch mal mit meiner StA in Verbindung.....

  • Stimmt, da steht auch bei mir StA wenn man genau hinschaut *peinlich*
    Ich hatte genau diesen Disput aber schon mit der StA und irgendwo steht, dass es das Gericht macht, was ich auch richtig finde, da es sich um die Sanktion eines Jugendlichen handelt. Ich setz mich nch mal mit meiner StA in Verbindung.....



    Es mag ja auch manchmal sinnvoller sein. Aber beachte, schon die Zustellung des Beschlusses durch das Ag ist unwirksam. Wenn später Haft vollstreckt wird kann es böse enden.

  • ich hab noch mal nachgegrast, es ist tatsächlich so, dass die StA vollstrecken muss.

    habe heute ca. 1h mit einer Kollegin bei unserer StA gesprochen, die hat im Hause auch noch mal nachgegrast und jetzt sind alle eingi, dass die 51er Beschlüsse von der StA vollstreckt werden!

    Wieder was gelernt, dankeschön.

  • Hallo,

    ich hab gerade (hier bei der StA) 2 O-Geld-Beschlüsse davon auf dem Tisch. Einer der Jungs ist 16, der andere 17.

    Was muss ich denn beachten? Sie zahlen natürlich nicht freiwillig. In der Regel wohnen die ja noch zu Hause bei den Eltern, wo ja quasi nix zu pfänden ist...und Ordnungshaft bei den Jugendlichen????!!!!:gruebel:

    Bei Beschlussfassung war dem Richter laut Akte nicht bewußt, dass es sich um Jugendliche handelt. Das hat sich erst später bei EMA-Anfragen ergeben.

    Gruß!

  • Hallo und HILFEEEEEE!

    Habe hier einen Ordnungsgeldbeschluss gegen einen Jugendlichen (er ist auch der Angeklagte) wegen unbürgerlichem Verhalten im Termin.

    Bezüglich der Zuständigkeit bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ich, Rpfl am AG, zuständig bin.

    Und nun?

    Der Beschluss wurde dem Angeklagten bereits zugestellt (ZU ist aber noch nicht zurück)

    Wie ist das weitere Vorgehen?

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