Beiträge von rpfl_123

    Ich hätte hierzu eine Anschlussfrage: Habe auch schon im Kommentar zu §240 ZPO nachgelesen, aber ich komme auf keine Lösung für mein Verfahren, vielleicht hat jemand eine Idee:

    InsoEÖ von A am 02.12.2021

    Am 10.02.2023 geht eine Klage gegen A aufgrund Räumung wegen Eigenbedarf ein (d.h. Beklagter in Inso).

    Das Verfahren wurde ganz normal durchgezogen und mit Vergleich abgeschlossen. Die Inso war auch bekannt, habe diesbezüglich auch mit der Richterin besprochen. Sie meinte bei ihr käme §240 ZPO nicht in Betracht, da keine "Vermögenswerte etc" bestehen, die in die Masse fallen würden. Ursprünglich sollten auch Mietrückstände miteingeklagt werden. Dies wurde dann unterlassen, da diese in die Masse fielen.

    Jetzt habe ich einen KFA der Klägerseite gegen den Beklagten in Inso zu prüfen (gemäß Kostengrundentscheidung des Vergleichs). So wie ich das verstanden habe, bleibt ja die Kostengrundenstcheidung wirksam (anfechtbar) und ich habe fürs Kostenfestsetzungsverfahren §240 ZPO zu prüfen. Laut Kommentar greift §240 ZPO nur, wenn die Forderung die Insomasse betrifft. Hier handelt es sich ja um eine Neuforderung gegen die Masse, die mit Erlass der Kostengrundentscheidung fällig wurde?

    Würdet ihr unterbrechen? ich bin echt ratlos. Klägervertreter sagt natürlich keine Unterbrechung und Beklagtenvertreter spricht sich für Unterbrechung aus.

    Bin um jede Meinung dankbar.

    Puh, ob das nur in Bayern gilt, weiß ich jetzt leider nicht.

    Ja genau richtig. Da der Vordruck ja in allen Ländern gleich ist, kann anhand der gesetzten Kreuze der Inhalt nachvollzogen werden.

    Wenn du das Formular online ausfüllst, hättest du aber am Ende die Möglichkeit es in zwei Sprachen abzuspeichern (z.B. wenn du dem Schuldner ein Exemplar in seiner Sprache zukommen lassen möchtest).

    Für Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (= EuGVVO) ist die Geschäftsstelle zuständig.

    Es muss zunächst ein Vorschuss angefordert werden (Nr. 1513 KV GKG) und anschließend muss die Bescheinigung ausgefüllt werden (online über unten stehenden Link).

    Europäisches Justizportal - Formulare – Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (europa.eu)

    Dann müssen jeweils der KFB in der Akte und die vollstreckbare Ausfertigung des KFBs mit der Bescheinigung verbunden werden. Dem Schuldner muss ein Exemplar der Bescheinigung zugestellt werden.

    Aufgebot des Grundstückseigentümers, §927 BGB - Aufgebotssachen - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

    Siehe hier eine ähnliche Frage von mir, die sich auch um bekannte /unbekannte Erben dreht und inwieweit dies Antragsvoraussetzung ist bzw. inwieweit diese bekannten/unbekannten Erben zu beteiligen sind.

    Zum Nachlassaufgebot hab ich leider keine Ahnung, da das bei uns am Nachlassgericht läuft.

    Hallo zusammen,

    ich habe aktuell ein Aufgebotsverfahren nach §927 BGB und weiß nicht so recht, wie ich weitermachen soll. Beiträge hierzu über die Suchfunktion habe ich bereits gelesen, jedoch habe ich meiner Meinung nach einen "Sonderfall". Ich würde mich über Antworten freuen, wie ihr weitermachen würdet.

    Zum Sachverhalt:

    Ein Landwirt ist Eigentümer eines Flurstücks, das ca. 1,5 ha groß ist. es handelt sich um eine Wiese, die der Landwirt seit Jahrzenten (weit über 30 Jahre hinaus) bewirtschaftet. Als nun kürzlich eine Vermessungsfachfrau vor Ort war, um das Grundstück zu vermessen, kam auf, dass innerhalb des o.g. Flurstücks (1,5 ha) ein weiteres Flurstück liegt. Dieses Flurstück hat lediglich eine Größe von 70 Quadratmetern, ist rechteckig und im Grundbuch als Fischbehälter betitelt (neben den gegenständlichen Flurstücken befindet sich ein Weiher). Optisch ist das enthaltene Flurstück nicht abzugrenzen. Es handelt sich um diesselbe Wiese, die der Landwirt seit Jahrzenten mitbewirtschaftet und dieser nicht einmal von der Existenz des Flurstücks gewusst hat.

    Eigentümer des kleinen Flurstücks ist eine Dame (A), die im Jahr 1893 geboren wurde.

    Der Landwirt stellt nun den Antrag auf Aufgebot zur Ausschließung des Eigentümers.

    Ich habe mir sodann mal die Grundakte zu dem Flurstück angefordert. Der ganze Grundbesitz in der Gegend (Schloss mit Wiesen, Feldern, Weiher etc.) stand mal im Grundbesitz von A und Ihrem Ehemann. Der Grundbesitz wurde wohl nach und nach veräußert und das Ehepaar ist sodann verzogen. Meine Vermutung ist, dass das Flurstück einfach "vergessen" wurde (bei der Eigentumsübertragung).

    Die eingetragene Eigentümerin A ist ist im Jahr 1977 verstorben.

    Die Voraussetzungen des §927 BGB liegen unproblematisch vor (30 Jahre Eigenbesitz, wahrer Eigentümer verstorben).

    In der Kommentierung zum §442ff. FamFG (Verfahrensvorschriften) habe ich jedoch gefunden, dass die Erben (bekannt oder unbekannt) am Verfahren zu beteiligen sind und anzuhören sind (ggf. Abwesenheitspfleger/Nachlasspfleger). Vorherkann keine Ausschließung erfolgen.

    A hatte drei Erben

    - B

    -C

    -D

    Aus der Testamentseröffnung (in der das Vermögen der A benannt wurde) ist ersichtlich, dass das Grundstück offensichtlich vergessen wurde, da es nicht bei dem vorhandenen Vermögen aufgelistet wurde.

    Alle drei Erben der A sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erben des B sind bekannt, die Erben des C sind bekannt, jedoch im Ausland (England), die Erben des D sind unbekannt und im Ausland (Brüssel).

    Meine Überlegungen sind nun, ob ich hier wirklich eine Nachlasspflegschaft anordnen muss. Gerade aufgrund des Auslandsbezugs würden hier Unmengen von Kosten anfallen und diese Kosten nicht im Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehen. Hatte jemand vielleicht schonmal so einen Fall oder Meinungen dazu?

    Eigentlich ist doch das Aufgebot nach §927 BGB genau für solche Fälle da. Aber ich verstehe natürlich auch, dass das Recht am Eigentum nach Art. 14 GG gewahrt werden muss und die Erben (und eigentlich rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks) angehört werden müssen.

    Zudem frage ich mich auch, ob nicht das Grundbuchamt von sich aus gemäß §82a GBO tätig werden müsste. Hierzu kenne ich mich allerdings grundbuchrechtlich zu wenig aus, bis zu welchem Grad das GBA noch tätig wird, und ab wann so ein "Fall" über das Aufgebot zu lösen ist.

    Ich weiß einfach nicht weiter, inwieweit hier die Erben ermittelt werden müssen oder beteiligt werden müssen, bevor ich das Aufgebot erlassen kann.

    Ich freue mich über jede Antwort.

    Sorry jetzt habe ich mich verdrückt :D Also ich hatte damals, als ich das das erste Mal hatte, gefordert, dass die Geschäftsgebühr anzurechnen ist und hab daraufhin den KFB gemacht und die Anrechnung durchgeführt. Dann kam die Beschwerde mit einem einseitigen Schreiben der Kanzlei, warum derer Meinung nach die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist. Anhand dieses Schreibens und nach Rücksprache mit einer Kollegin habe ich mich dafür entschieden der Kanzlei Recht zu geben und habe eine Abhilfe gemacht. Es kam also quasi noch nicht in die Rechtsmittelinstanz. Ich kann nochmal die Kollegen fragen, ob die sich an ein Rechtsmittel/Entscheidung erinnern. Das Schreiben der Kanzlei könnte ich bei Bedarf zur Verfügung stellen.

    Wir haben hier so ähnliche Fälle auch immer bei einer Kanzlei bezüglich Urheberrecht (Kanzlei hat drei Buchstaben und befindet sich in einer großen Stadt im Norden von Deutschland).

    Diese Kanzlei klagt eigtl. immer dasselbe ein und zwar meistens die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Hauptanspruch und 1.000€ Schadensersatz (für die vorgerichtliche Abmahnung).

    Im Urteil wird bei uns immer der Betrag, der eigtl. den vorgerichtlichen RA-Kosten entspricht( was aus der Klage ersichtlich ist) als Hauptsache tituliert und als zweiter Punkt werden die 1.000€ tituliert. Allerdings wird der Betrag, der den vorgerichtlichen RA-Kosten entspricht, nicht als vorgerichtliche Kosten bezeichnet.

    Hier haben schon mehrere Kollegen versucht die Anrechnung zu erwirken (bzw. auch gegenerische Rechtsanwälte). Dies hatte bisher aber noch nie Erfolg. Die Kanzlei argumentiert damit, dass die vorgerichtlichen RA-Kosten nicht als solche bezeichnet sind und deshalb nicht angerechnet werden müssen. Zudem argumentiert die Kanzlei, dass sie den Betrag, der den außergerichtlichen RA-Kosten entspricht, als Hauptforderung und nicht als Nebenforderung geltend machen (und somit der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit nicht identisch ist) und auch deshalb eine Anrechnung nicht erfolgen muss.

    Wir machen es in diesen Fällen jetzt so, dass wir keine Anrechnung machen, da wir der Kanzlei Recht geben.

    In der RiVASt Anhang II (Länderteil) steht bei Liechtenstein Folgendes:
    Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.
    Ein verzeichnis der Justizbehörden des Fürstentums Liechtenstein,..., ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 17. April 1959 veröffentlicht.

    Vielleicht kommst du damit weiter.

    Also ich würde die Kostenrechnung durch den Kostenbeamten erst berichtigen lassen und anschließend mit den Daten festsetzen.
    Aber in deinem Fall sollte es so sein:

    666€ Gerichtskosten
    Der Kläger hat 25%, also 166,50€ zu tragen, der Beklagte hat 75 zu tragen, also 499,50€.

    Der Kläger hat seinen Anteil wegen des geleisteten Vorschusses somit voll bezahlt. Der übrige Betrag von dem Vorschuss (609€- 166,50€ = 442,50€) wird gleich einbehalten und auf die Gegenseite verrechnet.

    Somit auf Beklagtenseite: 499,50€ zu bezahlen: abzüglich der Verrechnung von 442,50€ muss der Beklagte somit noch 57€ nachzahlen.

    Im KFB musst du nur den verrechneten Betrag (442,50€) mitaufnehmen, da dieser ja quasi von dem Kläger für den Beklagten bezahlt wurde.

    Aus meiner Zeit bei der Staatsanwaltschaft kann ich folgendes beitragen:
    Eine Ausschreibung zur Festnahme geht nur bei "Strafen", also bei Geldstrafen oder Haftstrafen.

    Für die Nebenfolgen, also hier den Wertersatz, gibt es wohl die Möglichkeiten einer sogenannten "Taschengeldpfändung" (oder so ähnlich). Ich habe das selber nie gemacht, aber das lief so ab, dass der Verurteilte zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Sobald er dann z.B. kontrolliert wurde an der Grenze etc. darf man das Bargeld, das er dabei hatte (ich glaube man musste ihm bisschen was lassen) einziehen.

    Bei uns an der StA wurde das relativ selten gemacht, da es selten lukrativ war. Zu dem genaueren Ablauf kann ich dir daher leider auch nicht weiterhelfen.

    Ansonsten ist mir keine Möglichkeit bekannt, wie man an das Geld kommen kann, wenn der VU im Ausland ist. Es sei denn er zahlt freiwillig Raten.

    Hab das mit dem "wird vorgeführt" überlesen: Wenn er schon in U-Haft war, kommt er doch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe sowieso wieder in Haft? Ich denke nicht, dass es eine Ladung benötigt.

    Ich denke mal, die Richterin lässt ihn nur zum Termin vorführen. Dann kann er nach dem Termin gehen. Ihn ohne HB behalten zu wollen, wäre Freiheitsberaubung im Amt.

    Ja da hast du natürlich Recht. An die Möglichkeit habe ich jetzt zuerst gar nicht gedacht. Wenn er vorher schon in U-Haft war wird meistens in der Verhandlung noch ein Beschluss gefasst, dass der Haftbefehl aufrecht erhalten bleibt.
    Wenn der Verurteilte nur zur Verhandlung vorgeführt wird ist er natürlich in Freiheit, weswegen ein Haftbefehl benötigt werden würde.

    Gemäß §27 StVollStrO wird ebenfalls eine Ladung benötigt, wenn der Verurteilte auf freiem Fuß ist.