Ein mittlerweile 40-Jähriger ist zu einer Jugendstrafe verurteilt worden (ja, die Tat liegt schon sehr lang zurück) und er ist im Zeugenschutzprogramm. Ich weiß nicht, wo er sich aufhält und werde es auch nicht erfahren.
Selbst wenn man dann wohlwollend davon ausgeht, dass gem. § 84 Abs. 2 JGG das AG am Sitz des erkennenden Gerichts zuständig ist (vgl. StraFo 2014, 523), wie geht's dann weiter?
Der §-84-JGG-Richter kann natürlich ein Aufnahmeersuchen ohne Benennung der JVA machen und der Polizei zusammen mit einer Ladung zum Strafantritt in die Hand drücken. Die Polizei könnte dann vielleicht sogar eine anonymisierte Aufnahmemitteilung überreichen. Aber der §-84-JGG-Richter wird nie erfahren, in welcher JVA der VU ist. Wohin geht die Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG über?
Verstehe ich das richtig, dass er (also der §-84-JGG-Richter) auch gleich nicht über § 89b JGG entscheiden kann? Das würde nämlich die Sache erleichtern, denn dann könnte er danach die Vollstreckung an die StA abgeben, die ist ja bekannt. Und eine Ausnahme aus dem Jugenstrafvollzug wird auf jeden Fall erfolgen (der VU ist schließlich mittlerweile 40!)
Hatte jemand von Euch schon mal sowas?