Sind diese löschungsbewilligungen zulässig?

  • Mich würde interessieren, ob folgende Löschungsbewilligungen zulässig sind oder ob die Vorbehalte die Bewilligung unwirksam machen:
    1.
    "Ich bewillige schon heute die Löschung der AV für den Fall meines Ablebens"
    2.
    "Ich bewillige schon heute die Löschung der AV für den Fall dass dem GBA ein Todesnachweis von mir vorliegt"
    3.
    "Ich bewilligge schon heute die Löschung der Vormerkung, wenn bis zum 15.12 2008 keine Rückauflassungsurkunde in der Form des § 29 GBO das Vertragsobjekt betreffend dem GBA vorliegt"

    4.
    "Ich bewilligge schon heute die Löschung der Vormerkung, wenn bis zu meinem Ableben keine Rückauflassungsurkunde in der Form des § 29 GBO das Vertragsobjekt betreffend dem GBA vorliegt"

    5.
    "Ich bewillige schon heute die Löschung der AV für den Fall, dass dem GBA ein Todesnachweis von mir vorliegt, wenn bis zu meinem Ableben dem GBA keine Urkunde in der Form des §29 GBO vorliegt, die eine das Vertragsobjekt betreffende Auflassung an mich enthält und wenn keine der Vormerkung nachgehenden Belastungen im Grundbuch ohne meine Zustimmung eingetragen sind."

    Danke für die Hilfe

  • Ist das jetzt aus verscheidenen Urkunden / Bewilligungen, oder einfach mal interessenhalber gesteigert?
    Sind ja alles bedingte Bewilligungen. Jetzt ist das mit dem Grundbuchverfahren schon etwas länger her bei mir und ein Kommentar steht mir auch nicht zur Verfügung, aber war da nicht die Möglichkeit, bedingte Anträge zu stellen? An bedingte Erinnerungen kann ich mich nicht mehr erinnern.
    Ich weiss ja nicht, was die Beteiligten hier erreichen wollen, evtl. herrscht die Vorstellung, das das GBA selbstständig solche Sachen überwacht und dann die Löschung vornimmt. Aber dafür fehlt jeweils der Antrag.



  • Zwar ist die Bewilligung grundsätzlich bedingungsfeindlich; indes darf sie dann eine Bedingung oder Befristung enthalten, wenn der Eintritt der Bedingung/Befristung in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen bzw. nachweisbar ist (Demharter § 19 Rn. 31; Schöner/Stöber HRP Rn. 103; Bauer/von Oefele/Kössinger § 19 Rn. 56; Meikel/Böttcher § 19 Rn. 120).

    In den Fällen 1, 2, 4 und 5 ist daher die Löschung vollziehbar, wenn die Sterbeurkunde (oder ein anderer urkundlicher Todesnachweis, z.B. Erbschein) vorgelegt wird. In den Fällen 3-5 darf (gleichzeitig) keine entsprechende Urkunde vorliegen, was das Grundbuchamt sicher überprüfen kann. Meines Erachtens sind alle fünf Bewilligungen zulässig und führen zum gewünschten Ergebnis.

    Einen Antrag ersetzt das alles nicht, und zur einer Amtstätigkeit führen die Passi auch nicht. Aber so habe ich die Frage auch nicht verstanden. Es geht nur darum, sich die Erbnachweise und die Zustimmung des/der Erben bzw. einen neuen Gang zum Notar zu ersparen, wenn ich das richtig sehe. Des Risikos, dass in den Fällen 3-5 etwa vorhandene Urkunden verspätet vorgelegt werden, sollten sich Notar und Bewilligender allerdings bewusst sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke. Die Formulierungen sind z.T. (1.,4.,) aus Urkunden von einem neuen Notar ;-(. Den Rest habe ich mir interessehalber ausgedacht.
    Die Anträge sind auch drin, nur an anderer Stelle. Das dürfte aber nichts ändern.
    Sehe es wie ihr.
    Ich meine das Ziel bei 1) und 2) soll sein, dass die AV ohne Mitwirkung eines Erben des Berechtigten wie bei einer Löschungserleichterungsklausel durch blanke Sterbeurkundenvorlage erreicht werden kann. Bei 3) bis 5) gilt m.E. das gleiche wie bei 1.,2. nur das hier auch die Erben des Vormerkungsberechtigten in gewissem Maß geschützt werden sollen.
    Danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!