Mich würde interessieren, ob folgende Löschungsbewilligungen zulässig sind oder ob die Vorbehalte die Bewilligung unwirksam machen:
1.
"Ich bewillige schon heute die Löschung der AV für den Fall meines Ablebens"
2.
"Ich bewillige schon heute die Löschung der AV für den Fall dass dem GBA ein Todesnachweis von mir vorliegt"
3.
"Ich bewilligge schon heute die Löschung der Vormerkung, wenn bis zum 15.12 2008 keine Rückauflassungsurkunde in der Form des § 29 GBO das Vertragsobjekt betreffend dem GBA vorliegt"
4.
"Ich bewilligge schon heute die Löschung der Vormerkung, wenn bis zu meinem Ableben keine Rückauflassungsurkunde in der Form des § 29 GBO das Vertragsobjekt betreffend dem GBA vorliegt"
5.
"Ich bewillige schon heute die Löschung der AV für den Fall, dass dem GBA ein Todesnachweis von mir vorliegt, wenn bis zu meinem Ableben dem GBA keine Urkunde in der Form des §29 GBO vorliegt, die eine das Vertragsobjekt betreffende Auflassung an mich enthält und wenn keine der Vormerkung nachgehenden Belastungen im Grundbuch ohne meine Zustimmung eingetragen sind."
Danke für die Hilfe