Rückschlagsperre

  • Ich habe nochmal ein Problem zur Rückschlagsperre.

    Am 14.12.2006 sind gleichzeitig Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek und Antrag auf Eintragung des Insolvenzeröffnungsvermerks eingegangen. Aus dem Eröffnungsbeschluß ist zu entnehmen, daß am 08.12.2006 das Inso-verfahren eröffnet worden ist.

    Ich beabsichtige die Sicherungshypothek zurückzuweisen, da infolge der Rückschlagsperre und des neusten BGH-Urteils die Sicherungshypothek unwirksam werden würde. Es würde kein Eigentümerrecht mehr entstehen. Die Sicherungshypothek müßte dann ohnehin wieder gelöscht werden. Oder muß ich die Sicherungshypothek eintragen.
    Wird die Sicherungshypothek vor Eintragung oder nach Eintragung unwirksam ? § 88 Inso spricht von Sicherung erlangen, dies würde bedeuten, daß die Sicherungshypothek eingetragen sein müßte.
    Was meint Ihr ?

  • Was heisst den "gleichzeitig eingegangen"?? Exakt in der selben Minute??

    Ich würde - wenn sie nicht innerhalb der selben Minute eingegangen sind - streng in der Reihenfolge eintragen (§ 17 GBO).

    Sind sie tatsächlich gleichzeitig eingegangen, dann würde ich den Antrag auf Eintragung der SichHyp zurückweisen, da durch den gleichzeitig einzutragenden Inso-Vermerk eine GB-Sperre eintreten würde.

    Ulf

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  • Danke für Eure Antworten. Ja exakt gleichzeitiger Posteingangsstempel: beide am 14.12.2006 um 11:30 Uhr. Achso, Ihr argumentiert dann gleich mit der Grundbuchsperre. Dann ist mir der Fall auch klar.

  • Wobei es für das Vollstreckungsverbot hier gar nicht auf den Eingangszeitpunkt ankommt, sondern ausschließlich darauf, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.

  • Wobei es für das Vollstreckungsverbot hier gar nicht auf den Eingangszeitpunkt ankommt, sondern ausschließlich darauf, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.



    :zustimm: Die Eintragung des Insolvenzvermerks dient nur dazu, den guten Glauben an den mit Insolvenzeröffnung "unrichtig" gewordenen Grundbuchinhalt zu verhindern. Die Wirkung des § 89 InsO tritt bereits mit Insolvenzeröffnung ein.

  • Ganz abgesehen davon, dass dieser "gute Glaube" bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mangels rechtsgeschäftlichem Erwerb ohnehin ins Leere ginge.

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