Testamentseröffnung

  • Schon wieder ich, und diesmal ein ganz anderes Problem. Zunächst generell, muß alles, was wie ein Testament aussieht, eröffnet werden?Ne Kollegin hat letztens sogar eine Vollmacht, die nicht den Ansatz einer Erbeinsetzung enthielt, eröffnet weil die Tochter der Erblasserin darauf bestand und irgendwie der Wortlaut mit "mein Wille" begann. Derzeit habe ich zwei Problemtestamente:
    1. Das eingereichte handschriftliche Testament sieht aus wie eine Kopie (habe es zwei Kollegen gezeigt, die auch gleich meinten, es sein eine Kopie) Kopien darf ich aber nicht eröffnen. Meine Aufforderung an den Antragsteller, mir das Original einzureichen, veranlaßte diesen zu der Erklärung, dass dies das Original sei. Jetzt meine Idee, ich laß einen Gutachter prüfen, ob es Kugelschreiber ist oder Kopiererfarbe, nur was für einen Gutachter nehm ich dafür? Oder soll ich eröffnen, da er ja im Antrag angab, dass es sich bei dem vorgelegten Testament um ein von der Erblasserin selbst und eigenhändig geschriebenes Testament handelt?
    2.eingereicht wurde ein handgeschriebener Zettel, der Text beginnt mit :"Ich möchte mein Testament ändern. Es ist meine 3. Änderung" Hab ich da eigentlich schon den Testierwillen, weil ich möchte??? Dann schreibt sie, dass sie und ihr Mann erst einen Neffen einsetzten, dann einen anderen und dazu die Beweggründe. Sie setzt aber keinen Erben ein. Unterschrieben ist der Zettel auch nicht. Das gemeinsame Testament der Eheleute (Ehemann vorverstorben) enthält jedoch keine Schlußerbeneinsetzung. Entweder fehlt ein weiteres gemeinsames Testament bzw. die 1. und 2. Änderung, oder die Erblasserin hat sich nur Notizen gemacht für eine irgendwann mal vorzunehmende Änderung. Meines Erachtens ist eine Eröffnung dieses Zettels völlig unsinnig. Bin aber dankbar für Denkanstösse.

  • Man kann durchaus unterschiedlicher Meinung darüber sein, ob eine Testamentskopie zu eröffnen ist (vgl. den am 16.11.06 von S.H. initiierten Nachlass-Thread "Motivirrtum", in welchem diese Frage ausführlich erörtert wurde).

    Eine bloße Vollmacht, die eindeutig keine letztwillige Verfügung enthält, ist nicht zu eröffnen. Andererseits kann im Ausnahmefall auch eine in eine "Vollmacht" gekleidete letztwillige Verfügung vorliegen, die dann natürlich auch zu eröffnen ist. Ob zu eröffnen ist oder nicht, kann daher nur im Einzelfall entschieden werden. In aller Regel sicherlich nicht.

    Der handschriftliche Zettel ist m.E. schon deshalb nicht zu eröffnen, weil er keine letztwillige Verfügung enthält. Auf die fehlende Unterschrift kommt es insoweit nicht an.

  • Es ist zwar nicht eindeutig, aber wie es sich liest, will sie ja die vorherigen Testamente ändern. Somit könnte ja evtl. ein Widerruf vorliegen?! Also bei solchen Andeutungen über eine Änderung würde ich vielleicht doch auf einen letzten Willen abstellen, der die anderen Testamente als nichtmehr wirksam ansehen will. Aber man müsste das mal genauer ansehen.

  • Ich denke auch, daß "der Zettel" Angaben über die Letztwillige Verfügung, eine Änderung davon oder etwas in diese Richtung enthalten könnte und evtl. gerade weil die Sache nicht so ganz durchsichtig ist durchaus eröffnet werden könnte.

    Vielleicht taucht ja noch ein weiteres Test. auf, so daß die Erläuterungen einen Sinn geben oder als Auslegungshilfe gebraucht werden können.

    Eine Testamentskopie würde ich nur dann eröffnen, wenn festgestellt ist, daß das Original nicht beschaffbar ist, denn auch eine Testamentskopie kann erbrechtliche Wirkungen entfalten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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