Hallo,
habe folgenden Fall, wobei ich zugleich als vollstreckungsr-pfl und auch als grundbuch-rpfl. zuständig bin:
im GB ist eine zwangshypo aufgrund eines VB eingetragen, nun wurde der VB mit beschluss nach § 269 ZPO für wirkungslos erklärt.
nach § 775 Nr. 1 ZPO müsste ich jetzt einstellen und nach § 776 die vollstreckungsmaßnahmen aufheben. die Einstellung mache ich als vollstr.rpf, aber was ist mir der Aufhebung? auch als vollstr-rpfl oder als grundbuch-rpfl.? (in §776 steht ja Vollstreckungsorgan und das ist bei zwangshypo ja das Grundbuchamt).
Und müsste ich dann als grundbuch-rpfl. einen aufhebungsbeschluss machen oder stattdessen die grundbuchunrichtigkeit eintragen (die hypo wird ja zur eigentümergrundschuld).
außerdem beantragt der sch.-vertr. noch pkh für dieses verfahren und Auferlegung der Kosten dem Antragsgegner. nur fallen denn da überhaupt kosten an? gerichtskosten für die eintragung der grundbuchunrichtigkeit wohl nicht, aber RA-Kosten für dieses Verfahren?
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