Einstweilige Einstellung nach §§ 775,775 ZPO und Zwangssicherungshypothek

  • Hallo,
    habe folgenden Fall, wobei ich zugleich als vollstreckungsr-pfl und auch als grundbuch-rpfl. zuständig bin:
    im GB ist eine zwangshypo aufgrund eines VB eingetragen, nun wurde der VB mit beschluss nach § 269 ZPO für wirkungslos erklärt.
    nach § 775 Nr. 1 ZPO müsste ich jetzt einstellen und nach § 776 die vollstreckungsmaßnahmen aufheben. die Einstellung mache ich als vollstr.rpf, aber was ist mir der Aufhebung? auch als vollstr-rpfl oder als grundbuch-rpfl.? (in §776 steht ja Vollstreckungsorgan und das ist bei zwangshypo ja das Grundbuchamt).
    Und müsste ich dann als grundbuch-rpfl. einen aufhebungsbeschluss machen oder stattdessen die grundbuchunrichtigkeit eintragen (die hypo wird ja zur eigentümergrundschuld).
    außerdem beantragt der sch.-vertr. noch pkh für dieses verfahren und Auferlegung der Kosten dem Antragsgegner. nur fallen denn da überhaupt kosten an? gerichtskosten für die eintragung der grundbuchunrichtigkeit wohl nicht, aber RA-Kosten für dieses Verfahren?

  • Meines Erachtens ist die Zwangshypothek nach der Sondervorschrift des § 868 Abs.1 ZPO kraft Gesetzes Eigentümergrundschuld geworden. Die Grundschuld kann daher auf formgerechte Bewilligung des Eigentümers (welche auch die Zustimmung nach § 27 GBO enthält) gelöscht werden.

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