Rückgabe Aufhebungsvertrag ?

  • Hallo.

    In der besonderen amtlichen Verwahrung befinden sich :

    a) ein (isolierter) Erbvertrag und

    b) ein Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag.

    Kann ich den Vertragschließenden zusammen mit dem Erbvertrag (§ 2300 II BGB) auch den Aufhebungsvertrag aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben ?

    Ich finde in der Kommentierung und den gesetzlichen Vorschriften keinen Hinweis, ob die Rückgabevorschriften analog anwendbar sind.

    Zumindest dürfte der Aufhebungsvertrag dann als "einzige Verfügung" bei Erbfall doch nicht zu eröffnen sondern lediglich in Abschrift den Beteiligten z.K. zu übersenden sein - oder ?

  • Wir hatten schonmal so eine ähnliche Diskussion.

    Der Aufhebungsvertrag ist keine letztwillige Vfg. und daher nicht zu eröffnen, war glaub´ich der Ausgang der Sache.

    In deinem Fall würde das bedeuten, daß du den Aufhebungsvertrag ebenso zurückgeben kannst. Ich würde eine Kopie davon in der Akte behalten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich glaube, es ging mehr um die "Rückgabefähigkeit", da schon deswegen eine Besonderheit besteht, dass der Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag keine "echte" letztwillige Verfügung darstellt, sich aber trotzdem in der "besonderen amtlichen Verwahrung" befindet. Ich konnte in den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren auch keinen direkten Hinweis auf eine Rückgabefähigkeit finden... :oops:

    Juris... ?

    P.S.: Ich ordne bei Aufhebungsverträgen auf Antrag auch die Inverwahrnahme an. Sollte man diese Verfahrensweise evt. überdenken ?

    P.P.S.: edit : Nach Palandt Rdn. 2 a.E. zu § 2258b BGB und Rdn. 3 zu § 2300 BGB müsste m.E. aber auf Antrag die Rückgabe des Aufhebungsvertrags in die "gewöhnliche" Verwahrung des Notars möglich sein und somit könnte man die Lücke den Wünschen der Vertragsparteien entsprechend schließen, da sich dann nichts mehr in der besonderen amtlichen Verwahrung befindet und der Aufhebungsvertrag wohl auch nicht mehr vom Notar abgeliefert werden wird, wenn man ihm bei der Rücksendung mitteilt, dass man hinsichtlich des Erbvertrags nach § 2300 II BGB verfahren hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich sehe das eigentlich mehr pragmatisch.

    Was (zu Recht oder zu Unrecht) in die besondere amtliche Verwahrung gebracht werden kann, das muss auch zurückgegeben werden können. Da der Aufhebungsvertrag keine Verfügung von Todes wegen darstellt, kann er durch die Rückgabe natürlich auch nicht unwirksam werden.

  • Ich sehe das eigentlich mehr pragmatisch.

    Was (zu Recht oder zu Unrecht) in die besondere amtliche Verwahrung gebracht werden kann, das muss auch zurückgegeben werden können. Da der Aufhebungsvertrag keine Verfügung von Todes wegen darstellt, kann er durch die Rückgabe natürlich auch nicht unwirksam werden.



    Naja - ein mit einem Erbvertrag verbundenen schuldrechtlichen Vertrag gibt man nach Palandt ja auch nicht an die Vertragsparteien zurück sondern schickt ihn maximal an den Notar in dessen Verwahrung... ?!

    Wenn ich Palandt richtig lese, sind die mit schulddrechtlichen Verträgen verbundenen Erbverträge von der Rückgabe ausgeschlossen mit der Folge, dass diese nur durch Aufhebung beseitigt werden können. Aber pragmatisch könnte man den Aufhebungsvertrag wohl tatsächlich entweder mit zurückgeben oder zumindest auf Antrag unter Hinweis auf die Rückgabe an den beurkundenden Notar in dessen Verwahrung zurück senden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Im Ausgangssachverhalt ging es um einen "isolieren" Erbvertrag und einen ebenso isolierten Aufhebungsvertrag, die jeweils keine sonstigen Vereinbarungen (etwa ehevertraglicher oder sonstiger Art) enthielten. Wenn der Erbvertrag oder der Aufhebungsvertrag noch weitere Vereinbarungen enthält, können sie ohnehin nicht an die Beteiligten zurückgegeben werden (§ 2300 Abs.2 S.1 BGB). Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht.

    Zur Rückgabe von Erbverträgen gibt es übrigens einen interessanten Aufsatz von Keim (ZEV 2003, 55). Er weist insbesondere darauf hin, dass der mit anderen Vereinbarungen verbundene Erbvertrag wirksam bleibt, falls er versehentlich nicht in die Urkundenverwahrung des Notars, sondern an die Beteiligten zurückgegeben wird.

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