Begleichung der Bestattungskosten vom hinterlegten Sparbuch

  • Hallo, liebes Forum,

    hat jemand praktische Tips für mich?
    Ein Erblassersparbuch ist vom Betreuer hinterlegt worden( schön schnell, aufgrund telefonischer Auskunft aus dem Krankenhaus....) nun meldet sich die Stadt und bitte um Begleichung der Beerdigungskosten, das Sparbuch reicht dicke aus, es müßte somit das Sparbuch aus der Hinterlegung geholt, ein Teil abggehoben und an die Stadt angewiesen und das Sparbuch dann wieder in die Hinterlegung gebracht werden .... Wie geht das praktisch ? Wie handhabt ihr das eigentlich, wenn die Nachricht vom hinterlegten Sparbuch zum NLG kommt, seht ihr da ein Fürsorgebedürfnis, sprich Einrichtung einer NLPflegschaft ?

  • Ich weiß, daß einige das vielleicht anders machen würden, aber ich würde einen NL-Pfleger bestellen, der dann das Sparbuch aus der Hinterlegung holen soll.

    Wenn es ein "so dickes" Sparbuch gibt, dann sollte man mal anhand der Betreuungsakten (beiziehen) sehen, ob es noch weitere Vermögenswerte (Bargeld, sonst. Bankguthaben etc.) gibt. Evtl. ist dann auch eine EE zu verantworten.

    Falls nicht, soll der NL-Pfleger die Forderung des Krankenhauses begleichen und den Rest des Geldes wieder hinterlegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Würde auch nen Nachlasspfleger bestellen, der das ganze dann abwickeln kann.
    Aufgrund der hießigen Erbenermittlungspflicht müssten wir dann sogar, wenn wirs selber nicht schaffen, nen kollegen von TL einschalten damit wir das Sparbuch an den Erben bringen!

  • Das vorliegende Beispiel belegt wieder einmal die Unsinnigkeit der Hinterlegung von Sparbüchern durch den Betreuer nach dem Ableben des Betroffenen.

    Wegen der Verfahrensweise des NachlG sollte man m.E. differenzieren:

    a) Verbleiben nach dem Abzug der geltend gemachten Bestattungskosten noch erhebliche Nachlassgelder, ist in Übereinstimmung mit meinen Vorrednern Nachlasspflegschaft zur Erbenermittlung und zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses anzuordnen. Der die unbekannten Erben vertretende Nachlasspfleger entnimmt sodann das Sparbuch der Hinterlegung, bezahlt davon die Bestattungskosten und tritt in die Erbenermittlung ein.

    b) Reicht das Sparguthaben nicht zur Begleichung der Bestattungskosten aus oder verbleibt nach deren Begleichung nur noch ein geringfügiger Rest, kann man das Hinterlegungsproblem als NachlG relativ einfach umgehen, indem man die Bank nachlassgerichtlich ermächtigt, die Bestattungskosten ohne Vorlage des Sparbuchs an die Stadt bzw. das Ordnungsamt zur Auszahlung zu bringen. Die Bank kann bei dieser Verfahrensweise von niemandem in Regress genommen werden, das Risiko der vorgeschlagenen Verfahrensweise ist gleich Null und das durch das hinterlegte Sparbuch verkörperte Sparguthaben verringert sich einfach. Denn: Hinterlegt ist das Sparbuch und nicht das Guthaben. Also Kopie des nachlG Genehmigungsbeschlusses an die Hinterlegungsstelle und fertig.

  • Würde auch nen Nachlasspfleger bestellen, der das ganze dann abwickeln kann.
    Aufgrund der hießigen Erbenermittlungspflicht müssten wir dann sogar, wenn wirs selber nicht schaffen, nen kollegen von TL einschalten damit wir das Sparbuch an den Erben bringen!



    :eek: Wieso Kollegen? Im Haus?;)

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  • natürlich nur die im haus! :strecker:D

    im ernst: habe mich ja schon in nem anderen thred geäußert, dass es hier bei uns keine exklusiv aufträge gibt!

  • Der Vorschlag mit der nachlassgerichtlichen ERmächtigung gefällt mir, da die Masse, hier nun gerade nicht, aber im Regelfall und das leider rasant zunehmend, ein, wenn überhaupt, Schonvermögen, auf dem Sparbuch hat( reicht gerade oder mit ein wenig Überschuß) für die veranlasste Beerdigung. Könnt ihr mal bei der Formulierung " rübergucken" In der NLSache ... wid die XY Bank ermächtigt, von dem Sparbuch des XY mit der Nr. .... bei der XY Bank die Beerdigungskosten des Sparbuchinhabers in Höhe von ....., nachgewiesen durch Rechnung.... zu entnehmen und auf das Konto ..... der Stadt..... zu überweisen...??

  • Die Formulierung finde ich grundsätzlich in Ordnung.

    Vielleicht ist es besser, von "den Kosten der Beerdigung des Kontinhabers" und nicht von den "Beerdigungskosten des Kontoinhabers" zu sprechen (der Kontoinhaber selbst hatte ja keine Kosten mehr).

    Außerdem würde ich in jedem Fall ausdrücklich aufnehmen, dass die Bank ermächtigt wird, ohne Vorlage des Sparbuchs auszuzahlen bzw. zu überweisen.

  • Außerdem würde ich in jedem Fall ausdrücklich aufnehmen, dass die Bank ermächtigt wird, ohne Vorlage des Sparbuchs auszuzahlen bzw. zu überweisen.



    Das wird die aber meistens nicht machen, sondern auf das Sparbuch bestehen oder eine Verlusterklärung anfordern.

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  • So gut der Vorschlag mit der Ermächtigung der Sparkasse durch das Nachlaßgericht auch klingt, schwächelt er im Hinblick auf die Rechtsgrundlage einer solchen Ermächtigung. Vorteil des Nachlaßpflegers ist, dass dieser auch gleich die Höhe der Rechnung prüft und ggf. gegen eine fehlerhafte vorgehen kann. Das Nachlaßgericht ist nicht verfügungsberechtigt über den Nachlaß. Problem in Zeiten leerer Kassen ist wohl eher, dass man sparen will und sich deshalb bei geringen Nachlässen (und auch aus Gründen der Zeitersparnis) zu fragwürdigen Methoden herab läßt. Einzig der Betreuer könnte vor Hinterlegung als Geschäftsführer ohne Auftrag, sofern die Bank da mitspielt, die Bezahlung veranlassen und erst dann das Restgeld hinterlegen. Soweit ist dann auch die Haftung des Rechtspflegers in Bezug auf den Nachlaß ausgeschlossen.

  • Das ist nicht zutreffend.

    Rechtsgrundlage ist § 1960 Abs.2 BGB ("insbesondere") sowie § 1962 BGB i.V.m. den §§ 1915, 1846 BGB. Das NachlG ist demnach sogar befugt, Nachlassgegenstände ohne Bestellung eines Nachlasspflegers in Vertretung der Erben selbst zu veräußern oder -wie im vorliegenden Fall- in anderer Weise über Nachlassgegenstände zu verfügen oder Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen (statt vieler vgl. Palandt/Edenhofer § 1962 RdNr.2).

    Nach alldem kann ich nicht erkennen, was an der von mir vorgeschlagenen Maßnahme rechtlich "fragwürdig" sein soll. Ich glaube vielmehr, dass sich manche Kollegen über die ihnen zustehenden weitreichenden Befugnisse im Anwendungsbereich des § 1960 BGB nicht im klaren sind.

  • Die Formulierung finde ich grundsätzlich in Ordnung.

    Vielleicht ist es besser, von "den Kosten der Beerdigung des Kontinhabers" und nicht von den "Beerdigungskosten des Kontoinhabers" zu sprechen (der Kontoinhaber selbst hatte ja keine Kosten mehr).

    Außerdem würde ich in jedem Fall ausdrücklich aufnehmen, dass die Bank ermächtigt wird, ohne Vorlage des Sparbuchs auszuzahlen bzw. zu überweisen.



    Genau, er selbst hat ja keine Kosten mehr, danke auch für das Futter zur Begründung der Befugnisse des NL Gerichts, grundsätzlich bin ich nämlich auch der Meinung, dass das Gericht nicht zwingend immer noch wieder jemanden suchen muss, das hat nichts mit leeren Kassen zu tun, diese Überlegung ist bei Entscheidungen in Rechtssachen eh nicht wirklich angezeigt, sondern aus Praktikabilitätsgründen, Ursache für diese blöden Konstellationen sind die seeeeehr dienstlichen Betreuer und die dies unterstützenden VG`S( Deine Bemerkung mit dem Elfenbeinturm trifft es da wohl ziemlich genau)

  • Das ist nicht zutreffend.

    Rechtsgrundlage ist § 1960 Abs.2 BGB ("insbesondere") sowie § 1962 BGB i.V.m. den §§ 1915, 1846 BGB. Das NachlG ist demnach sogar befugt, Nachlassgegenstände ohne Bestellung eines Nachlasspflegers in Vertretung der Erben selbst zu veräußern oder -wie im vorliegenden Fall- in anderer Weise über Nachlassgegenstände zu verfügen oder Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen (statt vieler vgl. Palandt/Edenhofer § 1962 RdNr.2).

    Nach alldem kann ich nicht erkennen, was an der von mir vorgeschlagenen Maßnahme rechtlich "fragwürdig" sein soll. Ich glaube vielmer, dass sich manche Kollegen über die ihnen zustehenden weitreichenden Befugnisse im Anwendungsbereich des § 1960 BGB nicht im klaren sind.



    Das ist ja alles schön und gut - jedoch erlangen weder das Nachlassgericht infolge analoger Anwendung von § 1846 BGB noch der Nachlasspfleger weitergehende Rechte, als der Erblasser selbst hatte. Ohne Vorlage des Sparbuchs kann auch der Erblasser keine Verfügungen über das Sparguthaben treffen. Somit kann m.E auch das Nachlassgericht ohne Herausnahme und Vorlage des hinterlegten Sparbuchs keine Verfügungen über das Sparguthaben treffen. Bei Girokonten habe ich schon entsprechende Beschlüsse gefasst. Bei Sparkonten nicht.

    Allerdings meine ich, gehört zu haben, dass die in HH für Zwangsbeisetzungen zuständige Stelle die Beerdigungskosten auch vom Sparbuch einzieht (ud die werden das auch kaum vorlegen)... ?! Bei Gelegenheit werde ich dort mal nachfragen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Warum denn der große Aufwand und die damit verbundenen Bemühungen des NLG?

    Es ist offenbar kein Erbe bekannt aber Geld da und jemand macht eine Forderung gg. den Nachlass geltend. Also Pfleger bestellen, kurz den Sachverhalt mit ihm besprechen, Bericht abwarten und ggf. Pflegschaft wieder aufheben.

    Quadratisch, praktisch, gut (und vielleicht mit weniger Arbeit verbunden wie ein eigenes Handeln des NLG ggü. der Bank und dem Gläubiger.)

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  • Eine profane Auszahlungsermächtigung ist wesentlich weniger Arbeit als die Bestellung eines Nachlasspflegers mit anschließender Verpflichtung und dem gesamten hieraus folgenden Brimborium. Die Vorlage des Sparbuchs dient nach § 808 BGB im übrigen nur Legitimationszwecken und soll eine schuldbefreiende Leistung seitens der Bank ermöglichen. Wenn das Sparbuch hinterlegt ist und sich nicht im Besitz eines Dritten (etwa eines Zessionars) befindet, sehe ich insoweit kein unkalkulierbares Risiko.

  • Wenn das Sparbuch hinterlegt ist und sich nicht im Besitz eines Dritten (etwa eines Zessionars) befindet, sehe ich insoweit kein unkalkulierbares Risiko.



    Wenn die Bank jetzt aufgr. der Auszahlungsermächtigung bezahlt, wird -sofern in den nächsten Jahren keine Erben bekannt werden und keine weitere Buchung mehr auf dem Konto erfolgt- das Restguthaben ausgebucht und das Konto dann geschlossen.

    Nehmen wir mal an, daß dann ca. 20 Jahre später (so einen ähnlichen Fall habe ich gerade) die Erben doch noch ermittelt werden und das Sparbuch nach ES-Erteilung aus der Hinterlegung holen. Mit dem Sparbuch wandern die Erben zur Bank und sagen: Auszahlung bitte!

    Die Bank hat nach solanger Zeit keine Unterlagen mehr und der Kunde kann auf die Auszahlung des gesamten, im Sparbuch verzeichneten Betrag nebst Zinsen bestehen.

    Aus der Sicht der Banken ist eine langfristige Hinterlegung eines Sparbuches keine tolle Sache. Selbst wenn kein Berechtigter sich meldet und der Verfall an den Fiskus eintritt, macht dann ein so nach Jahrzehnten vorgelegtes Sparbuch bei der Bank "große Freude".

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  • Zitat TL:

    Die Bank hat nach solanger Zeit keine Unterlagen mehr und der Kunde kann auf die Auszahlung des gesamten, im Sparbuch verzeichneten Betrag nebst Zinsen bestehen.

    Dieser Gefahr wird vorgebeugt, indem die Hinterlegungsstelle ein Exemplar des Auszahlungsbeschlusses zu seinen Akten erhält (vgl. oben #4 a.E.).

    Im übrigen bin ich entgegen der in #10 geäußerten Befürchtung relativ zuversichtlich, dass die Bank aufgrund des nachlG Auszahlungsbeschlusses auch ohne Vorlage des Sparbuchs auszahlen wird. Ein schöner Beschluss mit Siegel und Stempel bleibt gemeinhin nicht unbeachtet. Insoweit hat ein gewisser Restbestand preußischen Obrigkeitsdenkens durchaus auch sein Gutes.



  • Dieser Gefahr wird vorgebeugt, indem die Hinterlegungsstelle ein Exemplar des Auszahlungsbeschlusses zu seinen Akten erhält (vgl. oben #4 a.E.).



    Du wärst nicht juris2112, wenn du nicht auf ein Problem eine passende Lösung hättest. :daumenrau Das mit dem Beschluß zu den Hinterlegungsakten gefällt mir grundsätzlich schon. Toll, wenn die Hinterlegungsstelle eine Kopie davon nach 20 Jahren an die zum Empfang des Sparbuchs Berechtigten herausgibt. Noch toller, wenn die dann die Kopie auch zusammen mit dem Sparbuch der Bank vorlegen;) .

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  • Diese Theorie werde ich demnächst mal überprüfen - bei Gelegenheit werde ich berichten (wahrscheinlich kommt der Fall jetzt die nächsten Monate nicht vor - "Murphys Gesetz").;)

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