Vollstreckung im Ausland

  • Hallo Ihr Lieben und einen wunderschönen Guten Morgen!

    Ich habe mal wieder ein kleines Problem. :confused: Ich soll im Ausland (Niederlande) vollstrecken. Leider habe ich das noch nie gemacht :oops: und ich wäre euch wirklich sehr dankbar, wenn ihr mir ein paar Tipps geben könntet!
    Schonmal ein herzliches Dankeschön.... :)

  • Wenn das nicht gerade eine grössere Forderung ist und ein Erfolg einigermassen sicher ist, würde ich es vergessen. Die Übersetzungskosten fressen alles auf.

  • Wenn das nicht gerade eine grössere Forderung ist und ein Erfolg einigermassen sicher ist, würde ich es vergessen. Die Übersetzungskosten fressen alles auf.



    Die Forderung beträgt knapp 4000 EUR. Ich denke schon, dass sich das lohnen würde. Fakt ist aber, dass ich nicht weiß was ich dafür machen muss.

  • Dazu fehlen zu viele Informationen:
    Von wann ist der Titel. Was für ein Titel ist es. Ist der Schuldner Deutscher. Ist´s ein PKH-Fall.....

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dazu fehlen zu viele Informationen:
    Von wann ist der Titel. Was für ein Titel ist es. Ist der Schuldner Deutscher. Ist´s ein PKH-Fall.....



    Alos, es ist ein KfB vom 10.10.2006 und der Schuldner ist aus den Niederlande und es ist kein PKH-Fall.

  • Es geht hier um zwei Firmen. Die eine hat ihren Sitz in Deutschland und die andere in den Niederlanden. Wir wissen nicht wirklich was wir machen können. Daher hätten wir gerne eine Auskunft wie wir aus einem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss möglichst schnell und effektiv gegen die Firma in den Niederlanden vorgehen können.

  • Wenn man nicht weiß, was man pfänden kann/ soll bzw. was an pfändbarem da ist, siehts schlecht aus.
    Alternativ den GV in den Niederlanden mit der Pfändung beauftragen und abwarten.

    Habt ihr nun schon die Vollstreckbarkeitserklärung gem. § 1079 ZPO oder Art. 54, 58 EuGVVO?

  • Also für Fragen zu Recht und Vollstreckung im Ausland hab ich nur einen guten Tipp: Seht euch mal um, ob ihr vielleicht einen RA o.ä. mit entsprechenden Auslandskontakten/Erfahrungen kennt und fragt nach.
    Gerade bei großen Kanzleien hat man doch häufig auch Büros im Ausland. Vielleicht ergibt sich eine Zusammenarbeit. Das erleichtert im Zweifel auch die entsprechenden Maßnahmen vor Ort, und wenns nur darum geht, die Schuldneranschrift zu ermitteln.

  • Das geht über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wenn der Drittschuldner seinen Firmensitz in den Niederlanden hat (keine Übersetzung erforderlich) und Einzahlung einer Prüfgebühr von 20,- € bei Einreichung, wobei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht über den Gerichtsvollzieher vermittelt wird, sondern durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichtes gem. § 183 I 1 ZPO durch Einschreiben gegen Rückschein (Auslandrückschein ist so ein "rosa" Schein, wo auf der Rückseite fett "AR" draufsteht, d.h. der Antragsvordruck ist ein bißchen zu verändern, sh. hierzu auch auch Anton Hornung "Zur Frage der Auslandszustellung durch den Gerichtsvollzieher" sh. DGVZ 2003, Nr. 11 ab 167 ff.

  • erstmal wär es wichtig, ob die "Auslands-Vollstreckbarerklärung" schon drauf ist. wegen der ZV in den Niederlanden kann ich Dir erst morgen Bescheid geben, weil ich meinen Auslands-ZV-Kram im Büro habe.

    Aber frag doch mal beim Konsulat/Botschaft nach wie die Praxis abläuft. Die haben meist "Merkzettel", die sie auch schnell faxen.

  • Wenn das nicht gerade eine grössere Forderung ist und ein Erfolg einigermassen sicher ist, würde ich es vergessen. Die Übersetzungskosten fressen alles auf.



    Die Forderung beträgt knapp 4000 EUR. Ich denke schon, dass sich das lohnen würde. Fakt ist aber, dass ich nicht weiß was ich dafür machen muss.



    Meine Erfahrung nach gut 14 Jahren: wenn Du noch eine Null dazu machst, könnte sich lohnen. Wahrscheinlich aber auch dann nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ja, Du beantragst jetzt erstmal fein die Bescheinigung bei dem AG, dass den Kostenfestsetzuer erlassen hat und dann wird der Kranm erst mal zugestellt usw. Das kann schon noch mal je nach Ausführung (Int EgR oder Behörde) bis zu 2 Monate dauern.
    Wenn Du dann diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung hast, kannst Du einen GV in den Niedderlanden beauftragen, der dann die Zwangsvollstreckung gem. Auftrag durchführt.

  • Hab das jetzt erstmal bei Gericht beantragt und dann werden wir das dem GV in den NL zuschicken. Eile mit Weile! Aber danke schonmal!!! Echt lieb von euch!!! :)

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