Rechtshilfe?

  • Hallo, ich hoffe, jemand kennt sich mit Rechtshilfe aus - ich bin zuständig für Rechtshilfe in Zivilsachen.
    Jetzt liegt mir ein Ersuchen der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung vor. Es sollen Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X geprüft werden -> der Versicherte reagiert nicht und soll deshalb zur Anhörung vorgeladen werden.
    Das Anschreiben ging zuerst an die Stadtverwaltung und dann hier ans AG (weitergeleitet). Der Richter meinte, es wäre keine Richtersachen und der Rpfl soll nun prüfen, ob er zuständig ist.
    Kommt mir alles komisch vor, aber ich weiß überhaupt nicht, an wen ich es ggf. weiterleiten könnte??
    Hat jemand eine Idee????


    ...keine Rechtshilfeexperten im Forum??

  • Ich finde schon - unabhängig von der Zuständigkeit des Richters oder des Rechtspflegers - keine Vorschrift für ein Rechtshilfeersuchen der Berufsgenossenschaft an das Gericht. Nach §§ 3 ff. SGB X kann lediglich eine andere Behörde um Amtshilfe ersucht werden. Deshalb halte ich das Ersuchen bei der Stadtverwaltung, an die es gerichtet war, für gut aufgehoben.

    Im Übrigen kommt eine Zuständigkeit des Rechtspflegers für Rechtshilfesachen nur im Rahmen von § 4 Abs. 1 RPflG in Betracht (also wenn die Geschäfte des entsprechenden Sachgebiets dem Rechtspfleger übertragen sind; Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann, RPflG, 6. Aufl., § 4 Rn. 15 am Ende; Rellermeyer Rpfleger 2004, 593, 598); außerdem für Amtshilfegeschäfte (jedoch nur als gerichtliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspflege, nicht der Justizverwaltung), wenn eine landesrechtliche Übertragung nach § 24b RPflG erfolgt ist (Beispiele für Möglichkeiten der Verwaltungsbehörden, Ersuchen an Gerichte zu stellen, bei Rellermeyer a.a.O., 597).

  • Naja, kam mir auch alles komisch vor. Ich werde die ersuchende Genossenschaft einfach darauf hinweisen, dass wir nicht zuständig sind. Warum es die Stadtverwaltung weitergegeben hat, sollen die dann mit denen klären.

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