versehentliche Rötung einer Grundschuld...

  • oh je... Sachen gibt's:

    Es liegt weder eine Löschungsbewilligung noch ein entsprechender Antrag auf Löschung einer Grundschuld vor. Trotzdem ist das Recht in Abteilung III gerötet. Einen entsprechender Löschungsvermerk gibt es jedoch nicht.

    Und nu? Amtswiderspruch? Warten bis die Löschungsbewilligung vorliegt und bis dahin Einsichtsverbot? Oder einfach übersehen :teufel: ???

    Wäre der Fall anders und entprechende Anträge und Bewilligungen da, der Löschungsvermerk ebenfalls im Grundbuch - dann wäre doch das versehentliche NICHT-Röten der Grundschuld unschädlich, oder?!?!! Das Röten dient ja eigentlich nur der visuellen Kenntlichmachung. Von daher müßte doch jeder verständige "Grundbuch-Einseher" - nachdem er alle Abteilungen angeschaut hat - zu dem Schluß kommen, dass das Recht wegen Fehlen des Löschungsvermerks noch nicht erloschen ist - ODER?

  • Gelöscht wird nicht durch "Röten", sondern durch entsprechenden Vermerk (§ 46.I GBO), Röten ist "nur" Lesehilfe.
    In der AV über GeschBeh der grundbuchsachen gibt es sogar eine ausdrückliche Vorschrift, wie versehentliche Rötung zu beseitigen ist (§ 29.III), unter SolumSTAR-Bedingungen geht das natürlich nicht, du wirst dir wohl etwas einfallen lassen müssen (vielleicht Anmerkung direkt unter der GS "versehentliche Rötung, Recht ist gültig" oder so...)

  • Den Fall eines versehentlich geröteten Rechts hatte ich auch schon. Ich hab dann drunter geschrieben: "Rötung ist versehentlich erfolgt und gegenstandslos". Ich hab dann noch, so gut es mit solum-star eben geht, die Kreuze auf den roten Strichen gemacht.

    Übrigens. Hast Du schon überprüft, ob Deine Grundschuld vielleicht wegen Übertragung des belasteten Grundstücks in ein anderes Blatt gerötet wurde?

  • Genausowenig wie die bloße Rötung (ohne Löschungsvermerk) dazu führt, dass ein Recht grundbuchmäßig gelöscht wird, führt die versehentliche Nichtrötung (bei vorhandenem Löschungsvermerk) dazu, dass das Recht grundbuchmäßig nicht gelöscht ist. Denn es fehlt bereits im Rechtssinne an einer Grundbucheintragung. Damit ist das Grundbuch richtig und ein Amtswiderspruch scheidet aus. Im Papiergrundbuch ist die versehentliche Rötung in der Form rückgängig zu machen, dass die roten Striche durch kleine schwarze Striche durchkreuzt werden, § 29 Abs.3 S.3 GBOGeschO, § 31 Abs.3 S.3 BayGBGA
    (----x ----x ----). Wie dies im maschinellen Grundbuch funktioniert, entzieht sich meiner Kenntnis, da der Kelch an mir vorübergegangen ist, mit ihm arbeiten zu müssen.

    Allerdings gibt es bei der Rötung eine Ausnahme, bei welcher sich die versehentliche Rötung als gerechtfertigte Rötung entpuppt. Nämlich den Fall der Löschung durch Nichtmitübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO, bei welcher das zu löschende Recht tatsächlich nur gerötet wird. Ob eine solche Löschung durch Nichtmitübertragung vorliegt, kann nur aufgrund des Inhalts der Spalten 7-8 des Bestandsverzeichnisses und der in den Grundakten einliegenden Eintragungsunterlagen (bzw. der Unterlagen in anderen Grundakten, auf die im Vorblatt verwiesen ist) festgestellt werden. Wenn alles richtig dokumentiert ist, muss sich der Zeitpunkt der Rötung aus der betreffenden Eintragungsverfügung ergeben, weil dort auch eine vorzunehmende Rötung zu vermerken ist. Gerade wegen dieser Unwägbarkeiten empfiehlt es sich, eine Löschung auch dann immer mittels ausdrücklichen Vermerks vorzunehmen, wenn sie durch Nichtmitübertragung und damit ohne ausdrücklichen Vermerk erfolgen könnte.

    Wegen der Möglichkeit des § 46 Abs.2 GBO muss im vorliegenden Fall also zunächst geprüft werden, ob tatsächlich eine versehentliche Rötung ohne Löschungswirkungen vorliegt. Ist dies der Fall, ist die Rötung wieder zu beseitigen. Sollte dies im maschinellen Grundbuch nicht möglich sein (es lebe der Fortschritt!), würde auch ich einen klarstellenden Vermerk in Abt.III Sp.5-7 befürworten: "Das Recht wurde mangels Löschung versehentlich gerötet. Von Amts wegen eingetragen am ...".

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