Anlage zur Grundschuldbestellungsurkunde

  • Guten Morgen liebe Kollegen!
    Habe folgendes Problem: Mir liegt eine Grundschuldbestellungsurkunde zur Bearbeitung vor. Es handelt eine Notariatsangestellte aufgrund Belastungsvollmacht. Der Grundschuldbestellungsurkunde ist unter anderem als Anlage die Rangrücktrittserklärung der Vormerkungsberechtigten beigefügt. Anlage und Urkunde sind entsprechend dem Beurkundungsgesetz verbunden. Auf die Anlage wurde Bezug genommen und sie wurde auch verlesen.

    Trotzdem quält mich die Frage, ob die vorliegenden Unterlagen für die Eintragung der Grundschuld ausreichen. Warum erklärt die Notariatsangestellte als Bevollmächtigte (Vollmacht umfasst auch den Rangrücktritt) nicht den Rangrücktritt selber? Muss der Rangrücktritt (hier als Anlage) nicht von den Vormerkungsberechtigten unterschrieben werden ?

    Hatte solch einen Fall bisher noch nicht. Wäre über einen Hinweis dankbar.

  • Also, wenn auf die Anlage Bezug genommen wurde und alles ordentlich verbunden ist, hätte ich überhaupt kein Problem damit... Aber vielleicht bekomme ich jetzt auch gleich eins auf den Deckel!

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht wirklich. :confused:

    Wer gibt nun genau welche Erklärungen für wen ab? Liegen die entsprechenden Vollmachten dem GBA vor?
    Was für Erklärungen enthält die Anlage?

    Ulf

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  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht wirklich. :confused:

    Wer gibt nun genau welche Erklärungen für wen ab? Liegen die entsprechenden Vollmachten dem GBA vor?
    Was für Erklärungen enthält die Anlage?

    Hallo,

    ich denke mal, daß der Kollegin eine übliche Grundschuldurkunde vorliegt, die von den meisten Notaren bundesweit verwendet wird, wenn aufgrund Belastungsvollmacht eine Notariatsangestellte für Käufer und Verkäufer auftritt.

    Der Grundschuld selbst ist folgende Anlage beigefügt, die mit verlesen und somit Bestandteil der Urkunde ist. Hier der von mir verwendete Text, der auch den Rangrücktritt bzgl. Vormerkung enthält:


    "Anlage zur Grundschuldbestellung


    Der Pfandbesitz ist derzeit noch eingetragen im Eigentum von

    ******

    -nachfolgend auch "der Verkäufer" genannt-.


    *************


    - nachfolgend auch "der Käufer" genannt-

    haben den zu belastenden Grundbesitz mit Urkunde vom ******* des amtierenden Notars, UR-Nr.: ******* vom Verkäufer gekauft.

    Der Käufer tritt mit der im Kaufvertrag für ihn bewilligten Eigentumsvormerkung hinter die hiermit bestellte Grundschuld samt Zinsen und Nebenleistungen im Rang zurück. Er bewilligt und beantragt, diesen Rücktritt im Grundbuch einzutragen.

    Der Verkäufer wirkt bei der Grundschuldbestellung nur als derzeitiger Eigentümer mit. Die Beteiligten schließen daher folgende Vereinbarung:


    a) Sicherungsabrede:
    Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten und behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Sollte die Grundschuld zurückzugewähren sein, so kann nur ihre Löschung verlangt werden, nicht jedoch Abtretung oder Verzicht. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.

    b) Zahlungsanweisung:
    Die Gläubigerin wird angewiesen, Zahlungen, durch die das Grundpfandrecht erstmals valutiert wird, nur vorzunehmen mit der Maßgabe, daß sie zunächst zur Bezahlung des Kaufpreises gem. den Bestimmungen im Kaufvertrag erfolgen.

    c)
    Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keinerlei persönliche Zahlungspflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.

    d) Fortbestand der Grundschuld:
    Die Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben.

    Alle Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall aber ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.

    Der Notar oder sein Vertreter ist ermächtigt, die Anträge aus dieser Urkunde einzeln, inhaltlich eingeschränkt, zu stellen, zum grundbuchlichen Vollzug abzuändern, zu ergänzen, und auch ganz oder teilweise zurückzunehmen. Getrennter grundbuchlicher Vollzug ist in allen Richtungen zulässig."


    Mit dieser Anlage und dem daran enthaltenenen Rangrücktritt hat in meiner Laufbahn noch kein Rechtspfleger Probleme gehabt.


    Gruß HansD

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