Meiner Meinung nach ist die Zahlung einer Witwenrente nur bedingt pfändbar nach § 850 b I br. 4 ZPO und mithin nur dann pfändbar, wenn besondere Belange des Gläubigers dafür sprechen.
Wie ist dies allerdings in einem laufenden Insolvenzverfahren? Über § 36 InsO findet § 850 b ZPO Anwendung. Ist hier im Interesse der Gläubiger stets zugunsten derer zu entscheiden und die Rente für pfändbar zu erklären? Ich sehe auch im Insolvenzverfahren die generelle Unpfändbarkeit solcher Rentenzahlungen.
Wer hat diesbezüglich Erfahrungen ?
Danke !