Auskunftsersuchen in der Türkei

  • Habe da gerade so eine tolle Strafsache bekommen:

    Zeuge lebt irgendwo in der Türkei. Richter hätte gerne seine aktuelle Adresse (vermutlich um ihn in einem zweiten Schritt laden zu können).

    Türkisches Generalkonsulat hier im Inland sagt: Ist nicht, wegen "Datenschutz" :wechlach:

    Meine Frage ist, ob ich das Ersuchen (das ja eigentlich an ein Einwohnermeldeamt gerichtet ist, denn die letzte bekannte Adresse in der Türkei liegt vor), über die Botschaft oder direkt an das türkische Justizministerium senden muss.

    Könnt Ihr mir da weiterhelfen?

  • § 47 ZRHO:
    § 47 [Blockierte Grafik: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/images/next.gif] Ersuchen um behördliche Auskunft

    (1)

    Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. Ferner ist regelmäßig anzugeben, zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird.

    (2)

    An ausländische Konsularbehörden im Inland können Ersuchen um Auskunft unmittelbar gerichtet werden, soweit sie nicht Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung betreffen und sich im Rahmen der den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder auf Grund von Staatsverträgen eingeräumten Befugnisse halten; hiernach werden insbesondere Anfragen in Vormundschafts-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig sein.

    (3)

    Absatz 2 gilt auch für den Verkehr in Konsularangelegenheiten mit einer ausländischen diplomatischen Vertretung im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnimmt.

    (4)

    Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, z. B. weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift (§ 24) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung einzureichen.

  • Hi Stolli,
    sorry aber die ZRHO gilt doch nur in Zivilsachen, hier in einer Strafsache gilt doch die RiVASt, oder steh ich total auf dem Schlauch?

    Wenn dann käme nur Nr. 118 in Betracht. Die trifft aber irgendwie auch nicht zu, denn es ist ja keine Auskunft über ausländisches Recht gewünscht, sondern die Auskunft über die aktuelle Anschrift eines Zeugen.
    Bin momentan etwas ratlos, ob man im Wege der Rechtshilfe an die Anschrift des Zeugen kommen kann.

  • Sorry, hatte ich glatt überlesen.
    Klaro ist die RiVASt maßgebend. Und hier wie du schon geschrieben hast Nr. 118, der wohl nicht nur Auskunft übers ausländisches Recht beahndelt (Abs. 1), sondern auch sonstige Auskunftsersuchen (Abs. 2), die auch dann an die ausländische Justizbehörde zu richten sind, wenn die Auskunft von einer Verwaltungsbehörde zu erteilen ist.

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