Zustellung einer not. Schuldurkunde im Ausland

  • Hi,

    ein Anwalt hat bei mir beantragt, dass ich die Zustellung einer notariellen Schuldurkunde im Ausland veranlasse. Da ich in den Jahren einen solchen Antrag noch nicht auf meinem Tisch hatte, tippe ich mal auf amtsgerichtlich Zuständigkeit (Abt. 70 oder so)? Kann mich einer mit Wissen, §§ beschmeißen?;)

  • § 1069 ZPO
    Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

    (1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig: 1.für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und 2.für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen

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