Hi,
ein Anwalt hat bei mir beantragt, dass ich die Zustellung einer notariellen Schuldurkunde im Ausland veranlasse. Da ich in den Jahren einen solchen Antrag noch nicht auf meinem Tisch hatte, tippe ich mal auf amtsgerichtlich Zuständigkeit (Abt. 70 oder so)? Kann mich einer mit Wissen, §§ beschmeißen?;)
Zustellung einer not. Schuldurkunde im Ausland
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Padfoot -
27. Februar 2007 um 15:41
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§ 1069 ZPO
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig: 1.für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und 2.für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen -
Wobei § 1069 ZPO aber nur greift, wenn die Zustellung innerhalb der EU erfolgen soll.
Sonst muss man weiterhin in der ZRHO kucken was gilt und wer dafür zuständig ist. -
§ 797 Abs. 3 ZPO das Gericht, in dessen Bereich der Notar seinen Sitz hat ist zuständig. Steht in der Kommentierung von Herrn Zöller.
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Danke Euch...:)
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