Nachtragsliquidation

  • Hallo an alle Register-Rpfl.,
    auch auf die Gefahr hin, dass ich mich furchtbar mit meiner Frage blamiere, muss ich sie stellen, weil ich folgenden Sachverhalt gern verstehen möchte.
    In meinem Zwangsversteigerungsverfahren habe ich circa 30 eingetragene Sicherungshypotheken für irgendwelche GmbH´s, von denen eine nach Abschluss der Liquidation gelöscht wurde.
    Nun fiel in diesem Zusammenhang der Begriff der Nachtragsliquidation, deren Anordnung ich beim betreffenden Handelsregister angeregt habe.

    Wie läuft das Verfahren (in kurzen Zügen dargestellt) denn nun weiter ab und wonach richtet es sich? (Meine Idiotenwiese im Schönfelder gibt dazu nichts her!!!-bin ein wenig ratlos!)

  • Der Antragsteller (Beteiligte) schlägt eine zur Übernahme des Amtes geeignete und bereite Person vor.
    Diese Person muss dann gegenüber dem Gericht auf die Erstattung von Kosten und Auslagen aus der Staatskasse verzichten.
    Üblicherweise ist ein Vorschuss zu entrichten.
    Der Nachtragsliquidator wird dann durch Beschluss bestellt. §§ 273 IV AktG, 66 GmbHG.

  • ... Es besteht nicht zufällig eine Pflicht zur Übernahme des Amtes, oder?

    Nein, da kann man niemanden zwingen.

    M. E. genügt eine Anregung auf Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht, erforderlich ist vielmehr der Antrag eines Beteiligten, vgl. § 273 IV AktG (analog), wobei wiederum m. E. das Vollstreckungsgericht kein Beteiligter i. S. der genannten Vorschrift ist. Dies wird aber meiner Kenntnis nach evtl. vereinzelt auch anders gesehen (?), halte ich insofern nicht für richtig. Zur Antragstellung berechtigte Beteiligte sind nach meinem Dafürhalten z. B. der betreibende Gläubiger im Versteigerungsverfahren (vgl. Ausgangsfall) o. ä., weitere Bsp. finden sich sicher in der Kommentierung zum § 273 AktG. Vorliegend kann man ja mal abwarten, wie das zuständige Registergericht (übrigens Richterzuständigkeit) das Ganze sieht. ;)

  • @Maja:
    Die Möglichkeit eines Zustellungsvertreters möcht ich ehrlich gesagt ausschließen, weil ich der Meinung bin, dass das von den Voraussetzungen her nicht so recht passt (wurde im Forum Versteigerung aber auch schon eifrig erörtert).

    Tja, die zuständige Richterin hat mir in meinem Fall geschrieben ich möge jemanden benennen, von daher sieht sie mich wohl als "antragsberechtigt" im weitesten Sinne.
    So richtig kann ich das nur immernoch nicht nachvollziehen.
    Sind die Liquidatoren denn nicht verpflichtet alle vorhandenen Vermögenswerte zu Geld zu verarbeiten? Gibts denn da keine Möglichkeit dem ehemaligen Liquidator zu sagen:"Du hast da was vergessen?"
    Was mach ich denn, wenn der sagt er hätte kein Interesse an der Übernahme des Amtes (welches Interesse sollte er auch haben; bekommt ja nicht mal seine Kosten ersetzt)?

  • Bei Übernahme einer angemessenen Vergütung findet sich fast immer ein geeigneter Nachtragsliquidator. Das Registergericht oder die IHK hat entsprechende Personen zur Hand. Auch deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht antragsberechtigt.

    Ja, der Liquidator muss alle Vermögenswerte, verwerten. Nein, es gibt keinen Weg, dass das Registergericht den bisherigen Liquidator zur Fortsetzung des Amtes zwingt; ein Anspruch auf Beendigung der Liquidation könnte unter Umständen bestehen.


  • Das Registergericht oder die IHK hat entsprechende Personen zur Hand.



    Ich weiß nicht, wie das bei euch läuft, aber bei uns eindeutig :dagegen: .
    Wer keine Person vorschläg, der bekommt auch keinen Beschluss.
    Da gibt es auch keine Ausnahmen, wenn eine Behörde Antragsteller ist.

  • @Maja:
    Tja, die zuständige Richterin hat mir in meinem Fall geschrieben ich möge jemanden benennen, von daher sieht sie mich wohl als "antragsberechtigt" im weitesten Sinne.
    So richtig kann ich das nur immernoch nicht nachvollziehen.
    Sind die Liquidatoren denn nicht verpflichtet alle vorhandenen Vermögenswerte zu Geld zu verarbeiten? Gibts denn da keine Möglichkeit dem ehemaligen Liquidator zu sagen:"Du hast da was vergessen?"
    Was mach ich denn, wenn der sagt er hätte kein Interesse an der Übernahme des Amtes (welches Interesse sollte er auch haben; bekommt ja nicht mal seine Kosten ersetzt)?



    Es wär halt schlauer gewesen:klugschei , bei den Beteiligten - denn die haben ja schließlich was davon - anzuregen, dass diese den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators stellen.
    Frage mich im Übrigen auch, was mit den entstehenden Kosten für die Bestellung ist? Bei wem sollen die denn erhoben werden?:gruebel:

    Zum Thema "Beendigung der Liquidation" ist anzumerken, dass die Vertretungsberechtigung des Liquidators nach Löschung der Gesellschaft nicht wieder auflebt. Stellt sich nach Abschluss der Liquidation und Löschung der GmbH heraus, dass noch weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, findet auf Antrag die Nachtragsliquidation (§ 273 AktG analog)statt.:)

    Falls der frühere Liquidator das Amt des Nachtragsliquidators nicht übernehmen möchte, findet sich ja vielleicht (durch Vermittlung der Gläubiger?) ein RA/StB, der´s machen würde.

  • Wer keine Person vorschläg, der bekommt auch keinen Beschluss.
    Da gibt es auch keine Ausnahmen, wenn eine Behörde Antragsteller ist.


    :dito: Läuft hier genauso. Eine geeignete Person, die zur Amtsübername bereit und geeignet ist und auf jegliche Ansprüche (Vergütung, Aufwendungsersatz,...) gegen die Staatskasse verzichtet, ist vom Antragsteller zu benennen, sonst gibt's keinen Beschluss.

  • Ist schon richtig, bevor ich aber zum dritten Mal erkläre, dass der Antragsteller einen Liquidator zu benennen hat, füge ich lieber 2 Adressen von Personen bei, die zur Übernahme grundsätzlich bereit wären. Der Ast. möge sich selbst mit diesen in Verbindung setzten. Das kam bisher einmal vor und führte auch nicht zur Bestellung sondern zur Antragsrücknahme.

    Wozu ein Verzicht gegen die Staatskasse erforderlich sein soll, ist mir nicht verständlich. Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht mangels Anspruchsgrundlage bereits nicht.

  • ... Wer keine Person vorschläg, der bekommt auch keinen Beschluss ...

    :gruebel: Ist es nicht so, dass auch das Gericht versucht, eine geeignete und zur Amtsübernahme bereite Person zu ermitteln? Allerdings: Kann es eine solche nicht finden, wird der Antrag auf Bestellung zurück gewiesen. So zumindest habe ich es immer bei Anträgen auf NotGF-Bestellung gehalten (Nachtragsliquidator ist ja Richterzuständigkeit).

    ... Wozu ein Verzicht gegen die Staatskasse erforderlich sein soll, ist mir nicht verständlich. Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht mangels Anspruchsgrundlage bereits nicht.

    Stimmt.

    Ansonsten :zustimm: @eira #9

  • :gruebel: Ist es nicht so, dass auch das Gericht versucht, eine geeignete und zur Amtsübernahme bereite Person zu ermitteln?



    Bei uns hier eben genau nicht. Aus welchem Grund soll das Gericht eine geeignete Person finden/suchen?
    Am Ende heißt es noch, wir seien Schuld, wenn der Nachtragsliquidator Mist baut, weil wir ihn schließlich vorgeschlagen hätten.
    Sicherlich ist es mir bekannt, dass es an anderen Gerichtes irgendwelche mysteriösen Listen gibt, aber ich würde mich davor hüten, jemand zu empfehlen (was ein Vorschlag ja durchaus bedeuten kann).

  • ... Aus welchem Grund soll das Gericht eine geeignete Person finden/suchen? ...

    Bezüglich NotGF (§ 29 BGB analog) bzw. Notvorstand beim VR halte ich mich da an BayObLG 78, 248, wonach die Auswahl Sache des Gerichts ist. Es kann Vorschläge berücksichtigen und wird dies in der Regel wohl auch tun, braucht es aber nicht. Und - wie schon oben - kann es keine geeignete und zur Amtsübernahme bereite Person ermitteln -> Antragszurückweisung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 96, 996).

    ... Am Ende heißt es noch, wir seien Schuld, wenn der Nachtragsliquidator Mist baut, weil wir ihn schließlich vorgeschlagen hätten ...

    Wenn das Gericht ihn "nur" bestellt wohl nicht? ;)
    Der Nachtragsabwickler ist nicht primär für den Antragsteller tätig, sondern für die Gesellschaft. Außerdem ist Rechtsmittel gemäß § 273 V AktG m. E. auch bezüglich der Auswahl des Nachtragsabwicklers möglich.

  • Ich häng mich mal dran mit 2 Anfängerfragen zur Nachtragsliquidation:

    Muss ich diese durch Beschluss aufheben? Und kann ich die Rückgabe der Ausfertigung des Beschlusses durch Zwangsgeld erzwingen?

  • 1. Nein, ich werde mich als Rechtspfleger hüten, einen Beschluss des Richters aufzuheben.

    2. Nein, für Zwangsgeld gibt es keine Grundlage im Gesetz.

  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators kann nicht auf den Rechtspfleger übertragen, da es sich um einen Richtervorbehalt nach § 17 (2a) RPflG handelt, der nach § 19 I (6) RPflG nicht aufgehoben werden kann. Niedersachsen hat den Richtervorbehalt hierfür auch nicht aufgehoben, vgl. die diesbezügliche Veröffentlichung in der Ausgabe 1/2010 der NdsRpfl.

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